Verhandlungsprincip.
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anderen Ländern mit gutem Erfolge für maßgebend erklärte Billigkeit ¬
im sächsischen Entwurfe gänzlich fehlt. Auch darin liegt eine,
wie ich glaube, unnöthige Erschwerung der Schädenermittelung im
sächsischen Entwurfe, daß der Schätzungseid, wo er überhaupt zulässig ¬
ist, nach §. 485. nur für den Fall, wenn richterliche Festsetzung ¬
des Schädenbetrages ausgeschlossen ist, also nur subsidiär
gestattet wird.
Dagegen gehen beide Entwürfe in der Ausdehnung des Princips ¬
der freien Würdigung der Beweisergebnisse von Seiten des
Richters nach meiner Ansicht insofern zu weit, als sie dem Gerichte
nach Vorgang des französischen Rechts das Befugniß einräumen,
von dem einstimmigen Gutachten der Sachverständigen abzuweichen, ¬
sobald dasselbe seiner Ueberzeugung widerstreitet. Offenbar
muß man davon ausgehen, daß in solchen Fällen, wo Sachverständige ¬
zugezogen werden, zur Wahrnehmung oder Beurtheilung
Fachkenntnisse nöthig sind, welche der Richter überhaupt nicht,
oder doch wenigstens in seiner Eigenschaft als Richter nicht besitzt,
und daß ihm daher auch die Fähigkeit, die Richtigkeit der Aussagen ¬
der Sachverständigen zu beurtheilen, wenigstens officiell
gänzlich abgeht. Darauf, daß der Richter in dem betreffenden
Falle wirklich einige Kenntnisse besitzt, ist weder zu rechnen, noch
wenn dieß zufällig der Fall ist, irgendwie Rücksicht zu nehmen, da
es dafür, daß diese Kenntnisse ausreichende seien, an jeder Garantie
fehlt, ja sogar die Parteirechte in dem Falle, wenn sich der Richter
eine solche Kenntniß zutraut, aus dem Grunde ganz besonders
gefährdet erscheinen, weil derselbe gerade dann leicht verleitet
werden könnte, seine mit dem Gutachten der Sachverständigen
im Widerspruche stehenden, und dann muthmaßlich irrigen Anschauungen ¬
zur Geltung bringen zu wollen. Unter solchen Umständen ¬
ist es gewiß richtig, wenn man den Richter an den Ausspruch ¬
des einen Sachverständigen, oder der Mehrzahl derselben
bindet und hiervon nur insoweit Ausnahmen zuläßt, als dieser
Ausspruch an Mängeln leidet, welche sich ohne besondere Fachkenntnisse ¬
wahrnehmen lassen, also entweder nicht erschöpfend ist
oder in sich Widersprüche enthält, oder auf falsche factische Voraussetzungen ¬
gestützt ist, oder der erforderlichen Begründung entbehrt
d. i. die hier ebenso, wie bei Erkenntnissen unentbehrliche Angabe ¬
von Gründen vermissen läßt. Denn zur Cognition darüber,
ob der Ausspruch wegen innerer Lücken oder Widersprüche un¬