fullscreen : Osterloh, Robert: ¬Die Reform der Civilproceßgesetzgebung in Sachsen und in Deutschland

Verhandlungsprincip.
59
anderen  Ländern  mit  gutem  Erfolge  für  maßgebend  erklärte  Billigkeit ¬
  im  sächsischen  Entwurfe  gänzlich  fehlt.  Auch  darin  liegt  eine,
wie  ich  glaube,  unnöthige  Erschwerung  der  Schädenermittelung  im
sächsischen  Entwurfe,  daß  der  Schätzungseid,  wo  er  überhaupt  zulässig ¬
  ist,  nach  §.  485.  nur  für  den  Fall,  wenn  richterliche  Festsetzung ¬
  des  Schädenbetrages  ausgeschlossen  ist,  also  nur  subsidiär
gestattet  wird.
Dagegen  gehen  beide  Entwürfe  in  der  Ausdehnung  des  Princips ¬
  der  freien  Würdigung  der  Beweisergebnisse  von  Seiten  des
Richters  nach  meiner  Ansicht  insofern  zu  weit,  als  sie  dem  Gerichte
nach  Vorgang  des  französischen  Rechts  das  Befugniß  einräumen,
von  dem  einstimmigen  Gutachten  der  Sachverständigen  abzuweichen, ¬
  sobald  dasselbe  seiner  Ueberzeugung  widerstreitet.  Offenbar
muß  man  davon  ausgehen,  daß  in  solchen  Fällen,  wo  Sachverständige ¬
  zugezogen  werden,  zur  Wahrnehmung  oder  Beurtheilung
Fachkenntnisse  nöthig  sind,  welche  der  Richter  überhaupt  nicht,
oder  doch  wenigstens  in  seiner  Eigenschaft  als  Richter  nicht  besitzt,
und  daß  ihm  daher  auch  die  Fähigkeit,  die  Richtigkeit  der  Aussagen ¬
  der  Sachverständigen  zu  beurtheilen,  wenigstens  officiell
gänzlich  abgeht.  Darauf,  daß  der  Richter  in  dem  betreffenden
Falle  wirklich  einige  Kenntnisse  besitzt,  ist  weder  zu  rechnen,  noch
wenn  dieß  zufällig  der  Fall  ist,  irgendwie  Rücksicht  zu  nehmen,  da
es  dafür,  daß  diese  Kenntnisse  ausreichende  seien,  an  jeder  Garantie
fehlt,  ja  sogar  die  Parteirechte  in  dem  Falle,  wenn  sich  der  Richter
eine  solche  Kenntniß  zutraut,  aus  dem  Grunde  ganz  besonders
gefährdet  erscheinen,  weil  derselbe  gerade  dann  leicht  verleitet
werden  könnte,  seine  mit  dem  Gutachten  der  Sachverständigen
im  Widerspruche  stehenden,  und  dann  muthmaßlich  irrigen  Anschauungen ¬
  zur  Geltung  bringen  zu  wollen.  Unter  solchen  Umständen ¬
  ist  es  gewiß  richtig,  wenn  man  den  Richter  an  den  Ausspruch ¬
  des  einen  Sachverständigen,  oder  der  Mehrzahl  derselben
bindet  und  hiervon  nur  insoweit  Ausnahmen  zuläßt,  als  dieser
Ausspruch  an  Mängeln  leidet,  welche  sich  ohne  besondere  Fachkenntnisse ¬
  wahrnehmen  lassen,  also  entweder  nicht  erschöpfend  ist
oder  in  sich  Widersprüche  enthält,  oder  auf  falsche  factische  Voraussetzungen ¬
  gestützt  ist,  oder  der  erforderlichen  Begründung  entbehrt
d.  i.  die  hier  ebenso,  wie  bei  Erkenntnissen  unentbehrliche  Angabe ¬
  von  Gründen  vermissen  läßt.  Denn  zur  Cognition  darüber,
ob  der  Ausspruch  wegen  innerer  Lücken  oder  Widersprüche  un¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer