Metadata : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Privattestament.  §  544.
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ist  nicht  erforderlich,  daß  sich  die  Zeugen  in  seiner  unmittelbaren
Gegenwart  befinden?
3.  Auf  dem  Lande  genügen  im  Nothfall  fünf  Zeugen,  und
wenn  das  Testament  schriftlich  errichtet  wird,  kann  für  die
Schreibensunkundigen  unter  den  Zeugen  ein  anderer  derselben
unterschreiben,  so  jedoch,  daß  in  diesem  Falle  die  Zeugen  mit
dem  Inhalt  des  letzten  Willens  bekannt  gemacht  werden  und  ihre
Aussage  eidlich  bekräftigen  müssens.
4.  Ein  Testament,  in  welchem  Ascendenten  bloß  zu  Gunsten
ihrer  Descendenten  verfügen,  bedarf,  wenn  es  schriftlich  errichtet
wird,  gar  keiner  Zeugen";  es  genügt  ein  schriftlicher  Aufsatz,  in
7  Namentlich  also  brauchen  sie  sich  mit  dem  Testator  nicht  in  demselben
Raume  zu  befinden.  S.  g.  testamentum  tempore  pestis.  L.  8  C.  de  test.
6.  23.  Mühlenbruch  Fortsetz.  von  Glück  XLII  S.  262  fg.,  Köchy  civil.
Erörterungen  I  S.  114  fg.,  Marezoll  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  IV  S.  77  fg.,
Ackermann  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXII  S.  55  fg,  Sintenis  III  §  170
Anm.  14,  Vangerow  II  §  444  g.  E.  Nr.  1.  Die  im  Text  vertretene  Auffassung ¬
  der  1.  8  cit.  ist  die  der  Basiliken.  Andere  Meinungen  sind:  1)  wenn
der  Erblasser  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leide,  oder,  wie  Andere  sagen,
wenn  eine  ansteckende  Krankheit  herrsche,  sei  nicht  erforderlich  Vereinigung
der  Zeugen  unter  sich,  es  könne  ein  Zeuge  nach  dem  andern  zugezogen  werden;
2)  wenn  ein  Zeuge  während  des  Testiractes  von  der  Epilepsie  (casus  maior)
befallen  werde,  so  schade  es  nicht,  wenn  die  übrigen  Zeugen  sich  zeitweilig
entfernten,  es  müsse  aber  hinterher  die  volle  Zahl  wieder  zusammenkommen.
Nach  der  hier  angenommenen  Erklärung  muß  nicht  „oppressos"  gelesen  werden,
sondern  „oppresso“  oder  „oppressis“
§  S.  g.  testamentum  ruri  conditum.  L.  31  C.  de  test.  6.  23,  N.  O.  II
§  2.  Mühlenbruch  Fortsetz.  von  Glück  XLII  S.  245  fg.,  Marezoll  Arch.
f.  civ.  Pr.  IX  S.  297  fg.,  Wächter  Tüb.  krit.  Zeitschr.  II  S.  169  fg.,  Fritz
99)
Zeitschr.  f.  Civ.  und  Pr.  V  S.  22  fg.,  Sintenis  III  §  170  Anm.  15.  Die
Bestimmung  kündet  sich  an  als  ein  Privilegium  für  einen  gewissen  Stand,
ist  aber  in  Wirklichkeit  ein  Privilegium  für  einen  gewissen  Errichtungsort.
Justinian  hat  vorausgesetzt,  daß  auf  dem  Lande  eben  nur  rustici  testiren
werden.  Den  Beweis,  daß  die  Beobachtung  der  regelmäßigen  Testamentsform
unmöglich  gewesen  sei,  hat  ohne  Zweifel  derjenige  zu  führen,  welcher  sich  auf
das  Testament  beruft.  Ueber  andere  hier  verhandelte  Fragen  s.  die  citirten
Schriftsteller.  Seuff.  Arch.  II.  203,  VIII.  62.
°  S.  g.  testamentum  parentum  inter  liberos.  Dasselbe  beruht  auf
l.  21  §  3  C.  de  test.  6.  23,  Nov.  107  c.  1.  2,  N.  O.  II  §  2.  Mühlenbruch ¬
  Forts.  von  Glück  XLII  S.  151—231.  G.  Ph.  v.  Bülow  Abhandlungen ¬
  über  einzelne  Theile  des  bürgerlichen  Rechts  I  Nr.  6  (1817).  M.  J.
Euler  de  testamento  et  divisione  parentum  inter  liberos  (1820).  Fritz
            
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