Privattestament. § 544.
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ist nicht erforderlich, daß sich die Zeugen in seiner unmittelbaren
Gegenwart befinden?
3. Auf dem Lande genügen im Nothfall fünf Zeugen, und
wenn das Testament schriftlich errichtet wird, kann für die
Schreibensunkundigen unter den Zeugen ein anderer derselben
unterschreiben, so jedoch, daß in diesem Falle die Zeugen mit
dem Inhalt des letzten Willens bekannt gemacht werden und ihre
Aussage eidlich bekräftigen müssens.
4. Ein Testament, in welchem Ascendenten bloß zu Gunsten
ihrer Descendenten verfügen, bedarf, wenn es schriftlich errichtet
wird, gar keiner Zeugen"; es genügt ein schriftlicher Aufsatz, in
7 Namentlich also brauchen sie sich mit dem Testator nicht in demselben
Raume zu befinden. S. g. testamentum tempore pestis. L. 8 C. de test.
6. 23. Mühlenbruch Fortsetz. von Glück XLII S. 262 fg., Köchy civil.
Erörterungen I S. 114 fg., Marezoll Zeitschr. f. Civ. u. Pr. IV S. 77 fg.,
Ackermann Arch. f. civ. Pr. XXXII S. 55 fg, Sintenis III § 170
Anm. 14, Vangerow II § 444 g. E. Nr. 1. Die im Text vertretene Auffassung ¬
der 1. 8 cit. ist die der Basiliken. Andere Meinungen sind: 1) wenn
der Erblasser an einer ansteckenden Krankheit leide, oder, wie Andere sagen,
wenn eine ansteckende Krankheit herrsche, sei nicht erforderlich Vereinigung
der Zeugen unter sich, es könne ein Zeuge nach dem andern zugezogen werden;
2) wenn ein Zeuge während des Testiractes von der Epilepsie (casus maior)
befallen werde, so schade es nicht, wenn die übrigen Zeugen sich zeitweilig
entfernten, es müsse aber hinterher die volle Zahl wieder zusammenkommen.
Nach der hier angenommenen Erklärung muß nicht „oppressos" gelesen werden,
sondern „oppresso“ oder „oppressis“
§ S. g. testamentum ruri conditum. L. 31 C. de test. 6. 23, N. O. II
§ 2. Mühlenbruch Fortsetz. von Glück XLII S. 245 fg., Marezoll Arch.
f. civ. Pr. IX S. 297 fg., Wächter Tüb. krit. Zeitschr. II S. 169 fg., Fritz
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Zeitschr. f. Civ. und Pr. V S. 22 fg., Sintenis III § 170 Anm. 15. Die
Bestimmung kündet sich an als ein Privilegium für einen gewissen Stand,
ist aber in Wirklichkeit ein Privilegium für einen gewissen Errichtungsort.
Justinian hat vorausgesetzt, daß auf dem Lande eben nur rustici testiren
werden. Den Beweis, daß die Beobachtung der regelmäßigen Testamentsform
unmöglich gewesen sei, hat ohne Zweifel derjenige zu führen, welcher sich auf
das Testament beruft. Ueber andere hier verhandelte Fragen s. die citirten
Schriftsteller. Seuff. Arch. II. 203, VIII. 62.
° S. g. testamentum parentum inter liberos. Dasselbe beruht auf
l. 21 § 3 C. de test. 6. 23, Nov. 107 c. 1. 2, N. O. II § 2. Mühlenbruch ¬
Forts. von Glück XLII S. 151—231. G. Ph. v. Bülow Abhandlungen ¬
über einzelne Theile des bürgerlichen Rechts I Nr. 6 (1817). M. J.
Euler de testamento et divisione parentum inter liberos (1820). Fritz