Von denjenigen Sachen,
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So trugen im J. 1242. der Graf Sylvester das Castrum ¬
Ciberc, die Brüder Johann, Heinrich und Simon,
Grafen von Spanheim, das Castrum Spanheim, die Wildgrafen =
das Castrum Ruhinberc dem Erzbischofe und der Kirche
zu Mainz als Lehen auf, wogegen sich der Erzbischof das Castrum ¬
Montis F. Thisboti zu zerstören anheischig machte. So
verspricht Heinrich, Graf von Schwarzburg, in der Urkunde
v. J. 1233. seinem Herrn Sigfried, Erzbischofe von Mainz,
in Rücksicht des Castrums Cranichsvelt gegen jedermann zu
dienen, quoad, wie es in der Urkunde heißt, recognosco tenere ¬
illo jure feodi, quod vulgariter Lethicheit dicitur,
Wegen der Mißbräuche, welche die Burgen und Schlösser nach
sich zogen, und zwischen den Städten und dem benachbarten
Adel die größten Streitigkeiten hervorbrachten, war es auch im
14. und 15. Jahrhunderte nicht erlaubt, ein neues Schloß ohne
Einwilligung des Landesherrn zu bauen, und dieser konnte auch
wenn der Vasall solches zum Schaden der benachbarten Städte
oder sonsten mißbrauchte, den neuen Bau brechen, obgleich
man dem landsässigen Adel das Recht ließ, die alten Schlösser,
welche bereits vorher, ehe die Befehdungen und das Faustrecht
in Räubereyen ausarteten, gebauet waren, oder schon von
uralten Zeiten her existirten, ohne landesherrliche Einwilligung
zu befestigen, und mit Wällen, Gräben und Mauern zu umgeben. =
Das älteste Beyspiel hievon kommt im J. 1306 vor,
wo Pfalzgraf Rudolph von Tübingen seinen Vasallen Werner
und Albrecht, statt der abgebrochenen Burg ein Haus zu bauen
erlaubt, und ihnen zugleich, wie solches gebaut werden sollte,
vorschreibt
*). So ertheilten verschiedene Kaiser und Landesherren
Städten das Privilegium *), daß innerhalb einer gewissen Weite
von der Stadt kein neues Schloß erbauet werden sollte, und
die
a) Sattler's Beschreibung von Würtemberg Th. II. S. 15.
b) Grundmann uckermännische Kdelshistorie S. 29. Tom.
III.
Cod. Brand. p. 318.
Lenz Brandenburgische urkunden S. 252, 293 u. 333.
apud Limnacum in lur. publ. Lib. VII. Cap. XVI. N. 16.
17. item Lib. VII. Cap. XX.