Volltext : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (2)

Von  denjenigen  Sachen,
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So  trugen  im  J.  1242.  der  Graf  Sylvester  das  Castrum ¬
  Ciberc,  die  Brüder  Johann,  Heinrich  und  Simon,
Grafen  von  Spanheim,  das  Castrum  Spanheim,  die  Wildgrafen =
  das  Castrum  Ruhinberc  dem  Erzbischofe  und  der  Kirche
zu  Mainz  als  Lehen  auf,  wogegen  sich  der  Erzbischof  das  Castrum ¬
  Montis  F.  Thisboti  zu  zerstören  anheischig  machte.  So
verspricht  Heinrich,  Graf  von  Schwarzburg,  in  der  Urkunde
v.  J.  1233.  seinem  Herrn  Sigfried,  Erzbischofe  von  Mainz,
in  Rücksicht  des  Castrums  Cranichsvelt  gegen  jedermann  zu
dienen,  quoad,  wie  es  in  der  Urkunde  heißt,  recognosco  tenere ¬
  illo  jure  feodi,  quod  vulgariter  Lethicheit  dicitur,
Wegen  der  Mißbräuche,  welche  die  Burgen  und  Schlösser  nach
sich  zogen,  und  zwischen  den  Städten  und  dem  benachbarten
Adel  die  größten  Streitigkeiten  hervorbrachten,  war  es  auch  im
14.  und  15.  Jahrhunderte  nicht  erlaubt,  ein  neues  Schloß  ohne
Einwilligung  des  Landesherrn  zu  bauen,  und  dieser  konnte  auch
wenn  der  Vasall  solches  zum  Schaden  der  benachbarten  Städte
oder  sonsten  mißbrauchte,  den  neuen  Bau  brechen,  obgleich
man  dem  landsässigen  Adel  das  Recht  ließ,  die  alten  Schlösser,
welche  bereits  vorher,  ehe  die  Befehdungen  und  das  Faustrecht
in  Räubereyen  ausarteten,  gebauet  waren,  oder  schon  von
uralten  Zeiten  her  existirten,  ohne  landesherrliche  Einwilligung
zu  befestigen,  und  mit  Wällen,  Gräben  und  Mauern  zu  umgeben. =
  Das  älteste  Beyspiel  hievon  kommt  im  J.  1306  vor,
wo  Pfalzgraf  Rudolph  von  Tübingen  seinen  Vasallen  Werner
und  Albrecht,  statt  der  abgebrochenen  Burg  ein  Haus  zu  bauen
erlaubt,  und  ihnen  zugleich,  wie  solches  gebaut  werden  sollte,
vorschreibt
*).  So  ertheilten  verschiedene  Kaiser  und  Landesherren
Städten  das  Privilegium  *),  daß  innerhalb  einer  gewissen  Weite
von  der  Stadt  kein  neues  Schloß  erbauet  werden  sollte,  und
die
a)  Sattler's  Beschreibung  von  Würtemberg  Th.  II.  S.  15.
b)  Grundmann  uckermännische  Kdelshistorie  S.  29.  Tom.
III.
Cod.  Brand.  p.  318.
Lenz  Brandenburgische  urkunden  S.  252,  293  u.  333.
apud  Limnacum  in  lur.  publ.  Lib.  VII.  Cap.  XVI.  N.  16.
17.  item  Lib.  VII.  Cap.  XX.
            
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