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verpflichtet, in dem Falle, wenn dieses Object zur vorzugsweisen ¬
Deckung der Pfandbriefe dient, hievon das Gericht in
Kenntniss zu setzen, und hat das k. k. Gericht in Folge dessen
die Execution der im §. 2 Abs. 1 des cit. Ges. enthaltenen Bestimmung ¬
gemäss dahin zu beschränken, dass die Execution nur
unbeschadet des Rechtes der Pfandbriefbesitzer auf vorzugsweise
Befriedigung aus diesem Vermögensobjecte giltig sei. Zugleich hat
VII der Regierungscommissär in einem solchen Falle, wenn
er die Rechte der Pfandbriefbesitzer für gefährdet erachtet, die
Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Vertretung der
Pfandbriefbesitzer bei dem zuständigen Gerichte zu erwirken.
VIII. Wird zur Vertretung der Pfandbriefbesitzer aus einem
solchen oder aus einem anderen Anlasse (§.3 Abs. 2 des cit. Ges.
im Falle des Concurses, §. 3 Abs. 3 über Ansuchen desjenigen,
dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer Vertretung ¬
gehemmt würden) ein gemeinsamer Curator bestellt, und
sodann mit Rücksicht darauf, dass der Curator eine solche
Rechtshandlung werde vornehmen müssen, die wegen ihrer Wichtigkeit ¬
einer curatelsgerichtlichen Genehmigung bedarf, nach
Massgabe des Gesetzes vom 5. December 1877, Nr. 111 R. G. Bl.,
eine Versammlung der Pfandbriefbesitzer vom Curatelsgerichte
zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl von 3 Vertrauensmännern
und 3 Ersatzmännern mittelst Edictes einberufen, so ist nach
§. 5 dieses Gesetzes vom 5. December 1877 der k. k. Regierungscommissär -
durch Zustellung einer Ausfertigung dieses Edictes
hievon zu verständigen, und es steht dem Letzteren frei, bei der
Tagfahrt zu erscheinen; in diesem Falle ist ihm Gelegenheit zum
Vorbringen allfälliger Aufklärungen zu geben (§.8 des Ges. vom
5. December 1872).
IX. Es ist ferner dem k. k. Curatelsgerichte anheimgegeben
wurden, als die Bank in Zahlungsstockung gerieth und officiell auch ihre
Zahlungen einstellte.
Es wurden nun schleunigst der Anstalt gehörige Hypothekarforderungen
nachträglich für pfandbriefmässig erklärt und in den Acten und Büchern als
solche bezeichnet. Nach der bald darauf erfolgten Concurseröffnung wurden
diese Deckungen von der Concursmasse-Verwaltung nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 16. März 1884, Nr. 16 R. G. Bl., angefochten.