Inhaltsverzeichnis : Vol. I (1)

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verpflichtet,  in  dem  Falle,  wenn  dieses  Object  zur  vorzugsweisen ¬
  Deckung  der  Pfandbriefe  dient,  hievon  das  Gericht  in
Kenntniss  zu  setzen,  und  hat  das  k.  k.  Gericht  in  Folge  dessen
die  Execution  der  im  §.  2  Abs.  1  des  cit.  Ges.  enthaltenen  Bestimmung ¬
  gemäss  dahin  zu  beschränken,  dass  die  Execution  nur
unbeschadet  des  Rechtes  der  Pfandbriefbesitzer  auf  vorzugsweise
Befriedigung  aus  diesem  Vermögensobjecte  giltig  sei.  Zugleich  hat
VII  der  Regierungscommissär  in  einem  solchen  Falle,  wenn
er  die  Rechte  der  Pfandbriefbesitzer  für  gefährdet  erachtet,  die
Bestellung  eines  gemeinsamen  Curators  zur  Vertretung  der
Pfandbriefbesitzer  bei  dem  zuständigen  Gerichte  zu  erwirken.
VIII.  Wird  zur  Vertretung  der  Pfandbriefbesitzer  aus  einem
solchen  oder  aus  einem  anderen  Anlasse  (§.3  Abs.  2  des  cit.  Ges.
im  Falle  des  Concurses,  §.  3  Abs.  3  über  Ansuchen  desjenigen,
dessen  Rechte  in  ihrem  Gange  durch  den  Mangel  einer  Vertretung ¬
  gehemmt  würden)  ein  gemeinsamer  Curator  bestellt,  und
sodann  mit  Rücksicht  darauf,  dass  der  Curator  eine  solche
Rechtshandlung  werde  vornehmen  müssen,  die  wegen  ihrer  Wichtigkeit ¬
  einer  curatelsgerichtlichen  Genehmigung  bedarf,  nach
Massgabe  des  Gesetzes  vom  5.  December  1877,  Nr.  111  R.  G.  Bl.,
eine  Versammlung  der  Pfandbriefbesitzer  vom  Curatelsgerichte
zu  ihrer  Einvernehmung  und  zur  Wahl  von  3  Vertrauensmännern
und  3  Ersatzmännern  mittelst  Edictes  einberufen,  so  ist  nach
§.  5  dieses  Gesetzes  vom  5.  December  1877  der  k.  k.  Regierungscommissär -
  durch  Zustellung  einer  Ausfertigung  dieses  Edictes
hievon  zu  verständigen,  und  es  steht  dem  Letzteren  frei,  bei  der
Tagfahrt  zu  erscheinen;  in  diesem  Falle  ist  ihm  Gelegenheit  zum
Vorbringen  allfälliger  Aufklärungen  zu  geben  (§.8  des  Ges.  vom
5.  December  1872).
IX.  Es  ist  ferner  dem  k.  k.  Curatelsgerichte  anheimgegeben
wurden,  als  die  Bank  in  Zahlungsstockung  gerieth  und  officiell  auch  ihre
Zahlungen  einstellte.
Es  wurden  nun  schleunigst  der  Anstalt  gehörige  Hypothekarforderungen
nachträglich  für  pfandbriefmässig  erklärt  und  in  den  Acten  und  Büchern  als
solche  bezeichnet.  Nach  der  bald  darauf  erfolgten  Concurseröffnung  wurden
diese  Deckungen  von  der  Concursmasse-Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  16.  März  1884,  Nr.  16  R.  G.  Bl.,  angefochten.
            
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