Object : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (5)

—  30  der -
  Uebergabe  des  Miethobjekts  in  nicht  ordnungsmäßigem  Zustande ¬
  der  erfolgte  Schaden  als  mit  von  dem  Miether  verschuldet
zu  betrachten  ist."  Wenn  z.  B.  die  Thüre  eines  Zimmers  oder
auch  die  die  ganze  Wohnung  verschließende  Thüre  mit  einem  so
mangelhaften  Schlosse  versehen  ist,  daß  dasselbe  gar  nicht  abgeschlossen ¬
  oder  venigstens  mit  sehr  leichter  Mühe  geöffnet  werden
kann,  so  wird  der  Miether  darum  doch  nicht  den  Vermiether
dafür  verantwortlich  machen  können,  wenn  ihm  eine  offen  daliegende ¬
  Summe  Geldes  aus  dieser  unverschlossenen  oder  so  gut
wie  unverschlossenen  Wohnung  oder  Zimmer  gestohlen  worden  ist.
In  solchem  Falle  kann  der  Miether  den  Vermiether  weder  für  den
Diebstahl  von  Geld  noch  von  anderen  Gegenständen  verantwortlich
machen,  nicht  nur  weil  er,  wenn  er  den  Vermiether  vergeblich  aufgefordert ¬
  hatte,  berechtigt  war,  selbst  auf  Kosten  des  Vermiethers
ein  seinem  Zwecke  entsprechendes  Schloß  anlegen  zu  lassen,  eine
Arbeit,  die  leicht  und  ohne  große  Auslagen  zu  beschaffen  ist,  sondern ¬
  namentlich  deshalb,  weil  der  Miether,  so  bald  er  sich  bewußt
war,  resp.  bewußt  sein  mußte,  daß  das  Geld  ec.  in  dem  gar  nicht
oder  nur  höchst  mangelhaft  verschlossenen  Raume  schlecht  aufbewahrt ¬
  sei,  für  bessere  Aufbewahrung  zu  sorgen  verpflichtet  war,
beziehungsweise  die  bessere  Aufbewahrung  nur  auf  seine  eigene
Verantwortlichkeit  unterlassen  mochte.
Gleiches  Verschulden  tri
ft  den  Miether  und  befreit  darum
den  Vermiether  von  seiner  Schadensersatz=Verpflichtung,  wenn  die
Arbeiter,  welche  der  Vermiether  zur  Vornahme  von  Reparaturen
schickt,  von  dem  Miether  wieder  fortgeschickt  werden,  ohne  daß  er
sie  die  ihnen  aufgetragenen  Arbeiten  vornehmen  läßt."  Doch  darf
dies  Fortschicken  der  Arbeiter  nicht  nur  für  den  Augenblick  geschehen, ¬
  sondern  muß  dasselbe  ein  definitives  sein.  Im  §  11  wurde
kt
schon  bemertt,  daß  Reparaturen  zu  einer  Zeit  und  in  einer  Weise
vorzunehmen  sind,  daß  der  Miether  am  wenigsten  in  Benutzung
der  gemietheten  Lokalitäten  gehindert  ist,  daß  sein  Interesse  am
geringsten  verletzt  wird.  Beide  Theile,  sowohl  Vermiether  wie
Miether,  sind  verpflichtet,  loyal  gegen  einander  zu  verfahren.
Quod  quis  ex  sua  culpa  damnum  sentit,  damnum  sentire
non  intelligitur.
*  Entsch.  des  St.=G.  i.  S.  Lang  c.  Willmar=Dötsch  von  1860.
            
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