Zur bayerischen Subhastationsordnung. 361
dargethan haben, daß mit der Subhastation nicht ohne
Weiteres und nach den Vorschriften der Subhastations-
ordnung die Fälligkeit der Hypothekforderung verbunden
ist, so ist eine andere, je nach dem einschlägigen Civil-
rechte zu beantwortende Frage, unter welchen Voraus-
setzungen und inwieweit etwa der Gläubiger wegen des
Verlustes seiner Sicherheit für seine befristete Forderung
im Prozeßwege vorzeitig die Verurtheilung des persön-
lichen Schuldners zur Zahlung oder zur anderweiten
Sicherstellung erreichen kann. Die nähere Behandlung
dieser Frage liegt außerhalb des Rahmens dieser Be-
merkungen und mag es genügen, z. B. auf daher. Land-
recht IV 2 §3; 14 §9 Nr. 2,3 (vgl. auch 10 § 7 lit.b)
und 15 § 12 Nr. 3. auf preuß. Landrecht I, 16 § 56;
I, 5 § 241, §§ 377 ff.; I 20 § 23, § 260, auf code civ.
a. 1188 zu verweisen*). W. Henle.
*) Wernz, Komm. z. bayer. Prozeßordnung von 1869, wirft
bei Besprechung des Art. 836, welcher dem Art. 113 der
Subhastationsordnung von 1879 etwa entspricht, die Frage
auf, ob Zwischenzinsen auch dann zu berechnen seien, wenn
die Behandlung der Forderung als einer fälligen nicht bl os
auf den Vorschriften der Prozeßordnung, sondern auch aus
civilrechtlichen Grundsätzen beruht, wie z. B. wenn
das Gesetz bestimme, daß eine Forderung fällig werde,
wenn der Schuldner in Bermögensverfall gerathe u. dgl.
Mit Recht bejaht Wernz diese Frage und nimmt an, daß
der Gesetzgeber alle Fülle ohne Unterschied treffen und
einen durchgreifenden, namentlich auch die Interessen kon-
kurrirender Gläubiger berücksichtigenden Grundsatz auf-
stellen wollte. Andererseits wird man die Frage wohl in
dem Falle verneinen müssen, da vertragsmäßig für
den Fall der Subhastation Fälligkeit bedungen ist.