Objekt : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß

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I.  Allgemeine  Begriffe  rc.  §.  2.
--  ---  Brissonius -
  und  Gesner  weiter  nachzusehen  sind.  Die
Gesetze  bedienen  sich  auch  bisweilen  des  Worts:  implere
als  gleichbedeutend  mit  beweisen,  probare  *).  Nach  dem
gewöhnlichen  Gange  des  Prozesses  ist  es  vorzüglich  der  Kläger, ¬
  von  dem  der  Richter  Beweise  erwartet,  daher  die  Worte:
petitoris  partibus  fungi  besonders  auch  auf  das  förmliche
Beweisen  hindeuten  *).
5.  2.  Fortsetzung.
Der  Ausdruck  Beweis  bezeichnet  einmal  so  viel,
...
als  den  Gründ  selbst,  oder  den  Inbegriff  von  Gründen,  woraus ¬
  die  Wahrheit  einer  Behauptung  gefolgert  wird,überhaupt -
  also  auch  die  Mittel,  welche  angewandt  werden,
um  die  Richtigkeit  eines  Satzes  außer  Zweifel  zu  setzen,
das
Beweisende".  Eigentlich  und  genau  betrachtet  kann  freilich ¬
  nur  das  ein  Beweis  genannt  werden,  wodurch  eine  Sache
wirklich  begründet  wird.  Was  einen  Satz  nicht  außer  Zweifel ¬
  setzt,  ist  auch  eigentlich  kein  Grund  für  die  Wahrheit  desselben. ¬
  Män  gebraucht  aber  den  Ausdruck:
Frund  auch
in  der  Beziehung,  da  etwas  als  Grund  vorgebracht  wird,
und  so  nennt  man  auch  Beweise,  was  zum  Zweck  der  rechtlichen ¬
  Ueberzeugung  des  Richters  in  Prozeßsachen  vorkommt.
Daher  die  Redensarten:  ich  habe  die  staͤrksten  Beweise  fuͤr
mich,  —  die  Beweisgründe  des  Gegners  taugen  nichts  u.  s.  w.
imgleichen  die  Eintheilung  der  Beweise  in  vollstaͤndige  und
unvollständige.  In  dieser  Beziehung  kann  daher  auch  nur
.
..
4)  L.  19.  L.  23:  D.  L.  1.  C.  de  probationib.  Andere
gleichbedeutende  Ausdrücke  sind:  ostendere,  adprobare,  docere, ¬
  sidem  facere  rei  alicuius,  auch  wohl  monstrare.  S.
Brisson.  de  V.  S.  vv.  cit.
2)  L.  15.  in  fine  D.  de  O.  N.  N.,  L.  14.  D.  de  probat.  L.
7.  §.  5.  D.  de  lib.  causa.  L.  8.  §.  3.  D.  Si  servis.  vind.
Dies  wird  in  der  Folge  im  Aufs.  VI.  näher  erläutert.
            
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