fullscreen : Gampert, Albert: ¬L' unification du droit matrimonial en Suisse

Responsum.
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auch  der  Klaggrund  für  bewiesen  angenommen  werden
könnte:  —  was  er  jedoch  nicht  zugebe.
Die  Acten  sind  geschlossen,  und  es  ist  ein  Erkenntnifs
mit  Gründen  zu  fertigen.
Klll
72.
Jonas  Thurecht  bewohnte  miethweise  ein  dem
Georg  Sarbrück  gehöriges  Haus,  erkaufte  dasselbe  aber
von  diesem  Vermiether,  im  Jahr  1806,  für  1200  Rthlr.
Wegen  der  Zahlung  dieses  Kaufpreises  wurde  bedungen:
200  Rthlr.  sollten  gezahlt  werden  Michaelis  1806;  von  den
übrigen  1000  Rthlr.  aber  jährlich  100  Rthlr.,  jedesmal  auf
Michaelis:  so  dass  1807  die  erste  Abzuhlung  geschehen  und  so
bis  und  mit  Michaelis  1816  jährlich  fortgefahren,  der  bleibende
Rückstand  aber  für  das  Jahr  mit  4  vom  100  verabzinset  werden ¬
  solle,  gerechnet  von  Michaelis  1806  an.  Zu  dieser  Zeit
zahlt  Thurecht  die  versprochenen  200  Rthlr.  —  Von
einer  besondern  Uebergabe  des  Hauses  ist  die  Rede  nicht.
Thurecht  bewohnt  es  ferner,  und  trägt  die  darauf  haftenden ¬
  Lasten  und  Abgaben.  Allein  Michaelis  1807,  8,  9,
10,  11,  12,  13,  14,  15  und  1816  verstreicht,  ohne  dass
er  eine  weitere  Abzahlung  am  Kaufgeld  lieferte,  oder  Zinsen ¬
  entrichtete.  Es  ist  vielmehr  Sarbrück,  bald  nach
Michaelis  1806,  nach  Amsterdam  abgegangen,  hat  dort  einen ¬
  Factor-Posten  bei  einem  Handelshaus  angenommen,
und  schreibt  im  Mai  1807  an  den  Thurecht:  dessen  Bruder ¬
  sey  auf  der  See  gestorben  und  habe  einiges  Vermögen  hinterlassen. ¬
  Thurecht  übersendet  dem  Sarbrück  im  Juli
1807  alle  zur  Legitimation  und  Erhebung  nöthigen  Urkunden, ¬
  und  Letzterer  erhält  den  Nachlass,  nach  Abzug  aller
Rosten  9oo  Rthlr.  betragend,  am  28ten  September  1807
wirklich  ausgezahlt.  Er  giebt  dem  Thurecht  hiervon
keine  Nachricht,  beantwortet  mehrere  Briefe  gar  nicht,
bis  endlich,  auf  Thurechts  ferneres  Andringen,  er  im
Jahr  1811  demselben  schreibt:  die  Sache  sey  nicht  von  Belang,
sie  wollten  sich  schon  berechnen.  Thurecht  verschafft  sich
auf  einem  andern  Wege,  Kenntniss  vom  Betrage  des  brü¬
            
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