Responsum.
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auch der Klaggrund für bewiesen angenommen werden
könnte: — was er jedoch nicht zugebe.
Die Acten sind geschlossen, und es ist ein Erkenntnifs
mit Gründen zu fertigen.
Klll
72.
Jonas Thurecht bewohnte miethweise ein dem
Georg Sarbrück gehöriges Haus, erkaufte dasselbe aber
von diesem Vermiether, im Jahr 1806, für 1200 Rthlr.
Wegen der Zahlung dieses Kaufpreises wurde bedungen:
200 Rthlr. sollten gezahlt werden Michaelis 1806; von den
übrigen 1000 Rthlr. aber jährlich 100 Rthlr., jedesmal auf
Michaelis: so dass 1807 die erste Abzuhlung geschehen und so
bis und mit Michaelis 1816 jährlich fortgefahren, der bleibende
Rückstand aber für das Jahr mit 4 vom 100 verabzinset werden ¬
solle, gerechnet von Michaelis 1806 an. Zu dieser Zeit
zahlt Thurecht die versprochenen 200 Rthlr. — Von
einer besondern Uebergabe des Hauses ist die Rede nicht.
Thurecht bewohnt es ferner, und trägt die darauf haftenden ¬
Lasten und Abgaben. Allein Michaelis 1807, 8, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 15 und 1816 verstreicht, ohne dass
er eine weitere Abzahlung am Kaufgeld lieferte, oder Zinsen ¬
entrichtete. Es ist vielmehr Sarbrück, bald nach
Michaelis 1806, nach Amsterdam abgegangen, hat dort einen ¬
Factor-Posten bei einem Handelshaus angenommen,
und schreibt im Mai 1807 an den Thurecht: dessen Bruder ¬
sey auf der See gestorben und habe einiges Vermögen hinterlassen. ¬
Thurecht übersendet dem Sarbrück im Juli
1807 alle zur Legitimation und Erhebung nöthigen Urkunden, ¬
und Letzterer erhält den Nachlass, nach Abzug aller
Rosten 9oo Rthlr. betragend, am 28ten September 1807
wirklich ausgezahlt. Er giebt dem Thurecht hiervon
keine Nachricht, beantwortet mehrere Briefe gar nicht,
bis endlich, auf Thurechts ferneres Andringen, er im
Jahr 1811 demselben schreibt: die Sache sey nicht von Belang,
sie wollten sich schon berechnen. Thurecht verschafft sich
auf einem andern Wege, Kenntniss vom Betrage des brü¬