Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 62 = H. 123/124 (1843))

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gen, jedoch bei anscheinender Frivolität der Berufung auf
kürzere Zeit einzuschränken. Sie läuft von dem Tage des
Ablaufs der vorigen Frist an, so daß derjenige, »vclcher
z. B. die Appellation am 15. Februar interponirt hat,
wenn keine Fristverkürzung eingetreten und die Zmroduk«
tion nebst Bitte um Fristverlängerung auf weitere zwei
Monate gehörig wahrgenommen worden ist, zur Einrei'-
chung des Gravatoriallibells bis zum 15. Mai Zeit behält.
Weitere Fristverlängerung ist ohne glaubhafte Bescheini-
gung gesetzlicher Hindernisse nicht zu ercheilen.")
132.
Das Judicium a quo kann die einmonatliche Zntro-
duktions- und Zustifikationsfrist in keinem Fall verlän-
gern/^) wohl aber, wenn es die eingelegte Berufung für
chikanös oder die Sache für so geeignet hält, daß durch
die verzögerte Vollziehung des angeblich beschwerenden De-
krets oder Urthcils der appellatische Theil möchte gefähr-
det werden, unter Anführung der Gründe, welche in dem
auf die AppellationS-Znterposition zu ertheilcnden Dekret
kurz auszuführen sind, abkürzcn, so daß in diesem Fall der
Appellant, indem er binnen der von dem vorigen Richter
abgekürzten Frist die Einführung der Berufung bei Unse-
rem Ober-AppellationSgericht vornimmt, eine längere Frist
zur Zustifikatiou bei dem letzteren nachsuchen, und von dem
Ermessen desselben die Bewilligung seines Gesuchs erwar-
ten muß.
§. 133.
Auf die eingekommcnr Zntroduktionshandlnng ist Un-
ser Ober-Appellationsgericht sofort, wenn sich nicht etwa
aus dem angeblich beschwerenden Dekret oder Urtheil oder,
aus den apostolis refutatoriis die Unstatthaftigkeit der Ap-
pellation ergiebt, die verhandelten Akten, mit Bericht und Ent-

43) Nach dem gemeinen Bescheide vom 21. Zull 1812 H. 8.
(Anhang Nuw. 3.) wird auch die zweite Frist in der Regel ohne Be-
scheinigung bewilligt. — Die nach Ablauf der Fristen iibergegebencn nach-
träglichen Schriftsätze werden, sofern nicht aus erheblichen und zureichen-
den Gründen Restitution nachgesnchi und erkannt wird, picht zuge-
lassen, sondern den Sachwaltern retradirt (§. 9. a. a. O.)
44) Wrrgl. Verordn, vom 20. Mai 1803. (Anhang Num. 1.)
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