Volltext : Bayrisches Civilrecht (1)

Buch  I.  Cap.  1.  §  31.
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bayerischen  Heeres  und  die  mit  ihnen  in  gleichem  Rang  stehenden
Militärbeamten  ohne  Rücksicht  auf  ihren  jeweiligen  Standort  bezüglich
aller  nach  den  Gesetzen  des  Wohnsitzes  zu  entscheidenden  RechtsverhältDagegen ¬

nisse  das  Bayrische  Landrecht  als  geltendes  Recht  erklärt"
ist  das  früher  bestehende  Verbot  der  Vermögensaushändigung  an  Unterofficiere ¬
  und  Soldaten  durch  Gesetz  vom  10.  Juli  1865  aufgehoben  5
3.  Klostergeistliche6  sind  gemeinrechtlich  in  der  Art  besitz=  und
erwerbsunfähig,  daß  sie  mit  Ablegung  des  Klostergelübdes  alles  dem
Kloster  erwerben  ",  und  weder  unter  Lebenden  noch  von  Todeswegen
4  V.  16/6  1816.  Novell.  12.  Erk.  15/11  39.  Bl.  V.  61  und  über  die
Frage,  ob  sich  dieß  auch  auf  die  Pfalz  erstrecke  Bl.  VIII.  257.  Vgl.  über  diese
Verordnung  Gönner  und  Schmidtlein,  Jahrbücher  II.  32—38.  Seuffert,  Comment. ¬
  I.  323.  Auf  Officiere  à  la  suite  findet  diese  Verordnung  keine  Anwendung. ¬
  Erk.  4/4  68.  Bl.  XXXIII.  327.
5  Zink,  Comment.  bei  Dollmann,  G.  G.  I.  4.  227—236.  Nach  Erk.  6/12
64.  Bl.  XXX.  92  und  12/2  67.  Bl.  XXXII.  217  konnte  übrigens  dieses  Verbot, ¬
  das  nur  im  militärischen  Interesse  erlassen  war,  nicht  von  dritten  Privatgläubigern ¬
  zu  ihrem  Schutz  angerufen  werden.
Das  Religionsedikt  24/3  1809.  §  94,  Hd.B.  IV.  231  hatte  ausgesprochen:
„ewige  oder  unwiderrufliche  Gelübde  sollen  in  bürgerlicher  Hinsicht  keine  rechtlichen ¬
  Wiungen ¬
  haben“.  In  das  neuere  Recht  ist  indessen  dieser  Rechtssatz
nicht  übergegangen.  Nach  V.  27/4  1807.  Nov.  324  beziehen  sich  die  Beschränkungen
nicht  auf  Religiosen  welche  nicht  lebenslängliche  Gelübde  ablegen,  diese  bleiben
vielmehr  eigenthums-  und  erwerbfähig.  Speciell  ausgesprochen  ist  dieß  für  die
englischen  Fräulein.  V.  23/12  1794.  Döll.  XI.  1277.  J.  M.  E.  4/5  1869.
M.  Bl.  119.  Es  ist  dieses  Princip  überall  da  anwendbar,  wo  die  Voraussetzung
der  Beschränkung  der  Eigenthumsfähigkeit,  das  lebenslängliche  Gelübde  der  Armuth, ¬
  fehlt.  vgl.  Schuppe,  sind  die  Mitglieder  der  neueren  religiösen  Frauengenossenschaften ¬
  fähig,  über  ihr  eigenes  Vermögen  zu  verfügen  in  Vering,  Archiv
für  katholisches  Kirchenrecht  X.  71  und  einen  Rechtsfall  aus  dem  Canton
Schwyz,  in  welchem  dieser  Grundsatz  Anwendung  gefunden  hat,  ebenda  XIII.
225.  Dagegen  sind  die  Mendicantenorden  gänzlich  erwerbsunfähig,  und  können
auch  nicht  durch  ihre  Religiosen  Eigenthum  erhalten.  Bayr.  L.R.  III.  1.  3.
Nr.  4.  M.E.  12/4  1831.  Döll.  XI.  1286.
Nach  römischem  Recht  erwarben  die  Religiosen  nach  abgelegtem  Profeß
dem  Kloster  Nov.  5  c.  5,  und  dasselbe  gilt  nach  canonischem  Recht.  Eichhorn,
K.  R.  II.  590.  Jacobson  in  Weiske,  R.  L.  VI.  177.  99.  Für  das  gemeine
Recht  erklärt  dieß  als  jetzt  noch  geltend  Erk.  18/6  56.  Bl.  XXVI.  296  und
362.  Von  manchen  wie  Eichhorn,  K.  R.  II.  590.  26  und  Jacobson  in  Weiske,
R.  L.  VI.  177.  101  wird  angenommen,  daß  die  Grundsätze  der  neueren  Gesetzgebungen, ¬
  wonach  Klostergeistliche  überhaupt  erbunfähig
sind,  also  auch  nicht  dem
seien,  wie  dieß  auch  in
Kloster  erwerben,  durch  allgemeine  Gewohnheit  recipirt
Frankreich  der  Fall  war.  Richter,  K.  R.  §  295.  17.
In  Bayern  war  jedoch
            
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