Buch I. Cap. 1. § 31.
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bayerischen Heeres und die mit ihnen in gleichem Rang stehenden
Militärbeamten ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Standort bezüglich
aller nach den Gesetzen des Wohnsitzes zu entscheidenden RechtsverhältDagegen ¬
nisse das Bayrische Landrecht als geltendes Recht erklärt"
ist das früher bestehende Verbot der Vermögensaushändigung an Unterofficiere ¬
und Soldaten durch Gesetz vom 10. Juli 1865 aufgehoben 5
3. Klostergeistliche6 sind gemeinrechtlich in der Art besitz= und
erwerbsunfähig, daß sie mit Ablegung des Klostergelübdes alles dem
Kloster erwerben ", und weder unter Lebenden noch von Todeswegen
4 V. 16/6 1816. Novell. 12. Erk. 15/11 39. Bl. V. 61 und über die
Frage, ob sich dieß auch auf die Pfalz erstrecke Bl. VIII. 257. Vgl. über diese
Verordnung Gönner und Schmidtlein, Jahrbücher II. 32—38. Seuffert, Comment. ¬
I. 323. Auf Officiere à la suite findet diese Verordnung keine Anwendung. ¬
Erk. 4/4 68. Bl. XXXIII. 327.
5 Zink, Comment. bei Dollmann, G. G. I. 4. 227—236. Nach Erk. 6/12
64. Bl. XXX. 92 und 12/2 67. Bl. XXXII. 217 konnte übrigens dieses Verbot, ¬
das nur im militärischen Interesse erlassen war, nicht von dritten Privatgläubigern ¬
zu ihrem Schutz angerufen werden.
Das Religionsedikt 24/3 1809. § 94, Hd.B. IV. 231 hatte ausgesprochen:
„ewige oder unwiderrufliche Gelübde sollen in bürgerlicher Hinsicht keine rechtlichen ¬
Wiungen ¬
haben“. In das neuere Recht ist indessen dieser Rechtssatz
nicht übergegangen. Nach V. 27/4 1807. Nov. 324 beziehen sich die Beschränkungen
nicht auf Religiosen welche nicht lebenslängliche Gelübde ablegen, diese bleiben
vielmehr eigenthums- und erwerbfähig. Speciell ausgesprochen ist dieß für die
englischen Fräulein. V. 23/12 1794. Döll. XI. 1277. J. M. E. 4/5 1869.
M. Bl. 119. Es ist dieses Princip überall da anwendbar, wo die Voraussetzung
der Beschränkung der Eigenthumsfähigkeit, das lebenslängliche Gelübde der Armuth, ¬
fehlt. vgl. Schuppe, sind die Mitglieder der neueren religiösen Frauengenossenschaften ¬
fähig, über ihr eigenes Vermögen zu verfügen in Vering, Archiv
für katholisches Kirchenrecht X. 71 und einen Rechtsfall aus dem Canton
Schwyz, in welchem dieser Grundsatz Anwendung gefunden hat, ebenda XIII.
225. Dagegen sind die Mendicantenorden gänzlich erwerbsunfähig, und können
auch nicht durch ihre Religiosen Eigenthum erhalten. Bayr. L.R. III. 1. 3.
Nr. 4. M.E. 12/4 1831. Döll. XI. 1286.
Nach römischem Recht erwarben die Religiosen nach abgelegtem Profeß
dem Kloster Nov. 5 c. 5, und dasselbe gilt nach canonischem Recht. Eichhorn,
K. R. II. 590. Jacobson in Weiske, R. L. VI. 177. 99. Für das gemeine
Recht erklärt dieß als jetzt noch geltend Erk. 18/6 56. Bl. XXVI. 296 und
362. Von manchen wie Eichhorn, K. R. II. 590. 26 und Jacobson in Weiske,
R. L. VI. 177. 101 wird angenommen, daß die Grundsätze der neueren Gesetzgebungen, ¬
wonach Klostergeistliche überhaupt erbunfähig
sind, also auch nicht dem
seien, wie dieß auch in
Kloster erwerben, durch allgemeine Gewohnheit recipirt
Frankreich der Fall war. Richter, K. R. § 295. 17.
In Bayern war jedoch