Inhaltsverzeichnis : Abriß des französischen Civilrechts (3)

436  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
nur  durch  die  Verjährung  aufhören.  Wenn  der  Kläger  die
Ladung  erwirkt  hat  und  drei  Jahre  (oder  drei  und  ein  halb  Jahr
in  gewissen  Fällen)  lang  die  Betreibung  ruhen  läßt,  dann  kann
der  Beklagte  auf  Erloschenerklärung  antragen,  in  welchem
für  nicht
Falle  sie  als  nicht  ergangen  und  folglich  die  Verjährung
unterbrochen  gilt;  der  Zahlbefehl  dagegen  behält  seine  Wirkung
dreißig  Jahre  lang,  wenn  auch  gar  kein  Verfahren  darauf ¬
  eingetreten  ist.
Man  lehrt  gewöhnlich,  nur  die  befreiende  Verjährung
könne  durch  einen  Zahlbefehl  unterbrochen  werden.  Man  sagt,  der
Zahlbefehl  ist  ein  Voract  des  Beschlags;  der  Beschlag  kann
nur  angelegt  werden  bei  Schulden  von  Geldsummen:
der  Zahlbefehl  setzt  also  eine  Schuld  voraus,  was  die  Annahme
der  erwerbenden  Verjährung  ausschließt.
Diese  Schlußfolgerung  ist  unrichtig.  Zwar  ist  der  Zahlbefehl ¬
  fast  immer  der  Voract  eines  Beschlags  und  hat  folglich
meistens  nur  auf  die  befreiende  Verjährung  Bezug;  aber  das
Gegentheil  kann  vorkommen.  Ich  habe  gegen  Dich  ein  Urtheil
erwirkt,  das  Dir  aufgibt,  von  einer  Liegenschaft  abzutreten,  und  ich
bin  ermächtigt,  geeigneten  Falls  die  öffentliche  Gewalt  anzurufen,
um  das  Abtreten  zu  erzwingen;  Du  widerstehst:  ich  kann  nicht  sofort ¬
  die  öffentliche  Gewalt  anrufen;  ich  muß  vorerst  einen  Befehl
zum  Abtreten  erwirken  und  Niemand  zweifelt,  daß  dieser  Befehl
die  zu  Deinen  Gunsten  laufende  erwerbende  Verjährung  unterbricht.
Du  bist  verurtheilt,  von  einer  Liegenschaft,  die  mein  gehört,  abzutreten; ¬
  das  Urtheil  besagt,  daß  Du  mir  für  jeden  Tag  der  Verzögerung ¬
  100  Frs.  bezahlen  sollst:  wenn  ich  auf  Dein  Vermögen
greifen  will,  um  die  Zahlung  der  Entschädigungen  zu  erwirken,
die  Du  durch  die  Weigerung  abzutreten  schuldig  geworden,  so  muß
ich  vorher  einen  Befehl  zu  zahlen  an  Dich  erlassen;  unterbricht
nun  der  Zahlbefehl  nicht  die  erwerbende  Verjährung  der  Liegenschaft, ¬
  deren  Besitz  Du  behalten  hast?  Und  wenn  Du  nach  diesem
Befehl  noch  widerstehst,  wenn  ich  genöthigt  bin,  Beschlag  auf
Dein  Vermögen  zu  legen,  damit  Du  mir  die  schuldige  Entschädigung ¬
  zahlst,  dann  wird  dieser  Beschlag  die  bereits  durch  den
Zahlbefehl  bewirkte  Unterbrechung  erneuern;  es  zählt  Dir  die  Zeit
vor  und  nach  dem  Zahlbefehl  nicht,  die  Verjährung  datirt  nur
vom  Tage  des  Beschlags.
Die  Aufforderung  unterbricht  die  Verjährung  nicht;  man
            
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