Contents : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

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daß  nach  römischem  Rechte  der  Anspruch  auf  das  Honorar
nicht  mit  der  actio  mandati,  sondern  auf  dem  Wege  einer
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extraordinaria  cognitio  zu  verfolgen  war
§.  109.
Befugniß  der  Partheien,  Advokaten  beizuziehen.
Nach  gemeinem  Rechte  sind  die  Partheien  in  der  Befugniß, ¬
  in  allen  ihren  Rechtsstreitigkeiten  Advokaten  beizuziehen,
nicht  beschränkt  *).  Auch  sind  sie  der  Regel  nach  2)  nicht
verpflichtet,  sich  des  Beistandes  von  Advokaten  zu  bedienen.
In  Württemberg  bestehen  über  den  Gebrauch  der  Advokaten ¬
  bei  den  verschiedenen  Gerichten  specielle  Normen.  1)  Im
gerichtlichen  Verfahren  vor  den  Ortsobrigkeiten  (Stadtund ¬
  Gemeinderäthen)  ist  die  Beiziehung  von  Advokaten  (rechtsgelehrten ¬
  Fürsprechern)  unzuläßig
3),  wohl  aber  können  die
(17,  1.)  („Si  remunerandi  gratia  honor  intervenit,  erit  mandati ¬
  actio.")  das  Versprechen  eines  Honorars  den  Begriff  des
Mandats  nicht  aufhebt.  z.  vergl.  Bayer  Vorträge.  S.  124.
23)  Const.  1.  Cod.  mandati  v.  contra  (4,  35.)  Tit.  D.  de  extraord. ¬
  cogn.  (50,  13.)
1)  Mittermaier  der  gem.  deutsche  bürgerl.  Proceß.  Beitr.  I.
Ausg.  2.  S.  107  u.  f.  Puchta  Beiträge  zur  Gesezgebung  und
Praxis.  Th.  I.  S.  68  u.  f.  Gans  vom  Amte  der  Fürsprecher.
S.  14-40.
2)  Nach  römischem  Rechte  sind  Taube  und  Personen  unter  17  Jahren ¬
  vom  postulare  in  der  Art  ausgeschlossen,  daß  sie  nicht  einmal ¬
  für  sich  selbst  postuliren  durften.  fr.  1.  §.  3.  D.  de  postulando. -
  (3,  1.)
3)  IV.  Edikt  v.  1818.  §.  4.  s.  nr.  2.  Den  Ortsobrigkeiten  steht
auch  ein  friedensrichterliches  Amt  in  Absicht  auf  solche  Rechtsstreitigkeiten ¬
  zu,  deren  Verhandlung  und  Entscheidung  ausser  ihrer ¬
  civilrichterlichen  Competenz  gelegen  ist.  IV.  Edikt.  §.  16.
Bei  solchen  friedensrichterlichen  Verhandlungen  ist  den  Partheien
            
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