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daß nach römischem Rechte der Anspruch auf das Honorar
nicht mit der actio mandati, sondern auf dem Wege einer
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extraordinaria cognitio zu verfolgen war
§. 109.
Befugniß der Partheien, Advokaten beizuziehen.
Nach gemeinem Rechte sind die Partheien in der Befugniß, ¬
in allen ihren Rechtsstreitigkeiten Advokaten beizuziehen,
nicht beschränkt *). Auch sind sie der Regel nach 2) nicht
verpflichtet, sich des Beistandes von Advokaten zu bedienen.
In Württemberg bestehen über den Gebrauch der Advokaten ¬
bei den verschiedenen Gerichten specielle Normen. 1) Im
gerichtlichen Verfahren vor den Ortsobrigkeiten (Stadtund ¬
Gemeinderäthen) ist die Beiziehung von Advokaten (rechtsgelehrten ¬
Fürsprechern) unzuläßig
3), wohl aber können die
(17, 1.) („Si remunerandi gratia honor intervenit, erit mandati ¬
actio.") das Versprechen eines Honorars den Begriff des
Mandats nicht aufhebt. z. vergl. Bayer Vorträge. S. 124.
23) Const. 1. Cod. mandati v. contra (4, 35.) Tit. D. de extraord. ¬
cogn. (50, 13.)
1) Mittermaier der gem. deutsche bürgerl. Proceß. Beitr. I.
Ausg. 2. S. 107 u. f. Puchta Beiträge zur Gesezgebung und
Praxis. Th. I. S. 68 u. f. Gans vom Amte der Fürsprecher.
S. 14-40.
2) Nach römischem Rechte sind Taube und Personen unter 17 Jahren ¬
vom postulare in der Art ausgeschlossen, daß sie nicht einmal ¬
für sich selbst postuliren durften. fr. 1. §. 3. D. de postulando. -
(3, 1.)
3) IV. Edikt v. 1818. §. 4. s. nr. 2. Den Ortsobrigkeiten steht
auch ein friedensrichterliches Amt in Absicht auf solche Rechtsstreitigkeiten ¬
zu, deren Verhandlung und Entscheidung ausser ihrer ¬
civilrichterlichen Competenz gelegen ist. IV. Edikt. §. 16.
Bei solchen friedensrichterlichen Verhandlungen ist den Partheien