Metadaten : Rundnagel, Ernst: ¬Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach deutschem Eisenbahnfrachtrecht

230  Die  Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust  2c.  Fünfter  Teil.
Dasselbe  kann  gelten  auch  in  solchen  Fällen,  in  denen
eine  Beförderung  über  eine  Teilstrecke  stattgefunden  hat,
nämlich  dann,  wenn  der  Grund,  aus  dem  der  Absender  die
Weiterbeförderung  aufgibt,  die  Annahme  seines  Genehmigungswillens ¬
  ausschließt.  So  z.  B.,  wenn  der  Absender
wegen  Unfahrbarkeit  der  Endstrecke,  oder  wegen  Beschädigung ¬
  des  Gutes  von  der  Weiterbeförderung  Abstand
nimmt'°
Endlich  ist  noch  der  Fall  zu  erwähnen,  in  dem  die
Eisenbahn  ohne  Weisung  des  Absenders  das  Gut  dem  Empfänger ¬
  auf  einer  Zwischenstation  aushändigt.  Eine  derartige ¬
  vertragswidrige  Auslieferung  kann  selbstverständlich
die  Rechtswirkung  des  §  90  Abs.  1  V.O.  nicht  erzeugen.
Ihre  Rechtswirkungen  beurteilen  sich  vielmehr  lediglich
nach  bürgerlichem  Recht.  Insbesondere  berührt  sie  für  sich
allein  *)  in  keiner  Weise  die  Rechte  des  Absenders.
Beim  Stückgut  bildet  das  einzelne,  im  Frachtbrief  als
selbständige  Einheit  verzeichnete  Stück,  beim  Wagenladungsgut ¬
  die  gesamte  Wagenladung  —  sind  mehrere  auf  einem
Frachtbrief  abgefertigt,  jede  einzelne  —  das  Objekt  der
Annahmehandlung.  Hat  der  Empfänger  nach  dem  Frachtbrief ¬
  10  Fässer  Petroleum  als  Stückgut  zu  empfangen,  erhält ¬
  er  aber  nur  9  ausgeliefert,  so  liegt  bezüglich  des  zehnten ¬
  eine  Annahme  nicht  vor.  Hat  der  Empfänger  dagegen
eine  aus  der  gleichen  Stückzahl  bestehenden  Wagenladung
zu  erhalten,  sind  aber  in  der  von  ihm  angenommenen  Sendung ¬
  nur  9  Fässer  vorhanden,  so  liegt  gleichwohl  eine  Annahme ¬
  vor.  In  diesem  Fall  greift  also  §  90  Abs.  1  V.O.
zugunsten  der  Eisenbahn  ein,  in  dem  zuerst  behandelten
Falle  (der  Stückgutsendung)  dagegen  nicht2)  13)  14)
10)  Düringer=Hachenburg,  Bem.  II  1b  zu  §  438
(S.  605),  R.G.  Bd.  22  S.  146,  O.L.G.  Hamburg  i.  Ztschr.  f.
H.R.  Bd.  38  S.  240  Nr.  326.
11)  Anders,  wenn  der  Absender  sie  ausdrücklich  oder  stillschweigend ¬
  genehmigt.
12)  Und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Empfänger  von
dem  ihm  nach  §  90  Abs.  4  eingeräumten  Recht,  das  fehlende  Gut
            
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