230 Die Haftung der Eisenbahn für Verlust 2c. Fünfter Teil.
Dasselbe kann gelten auch in solchen Fällen, in denen
eine Beförderung über eine Teilstrecke stattgefunden hat,
nämlich dann, wenn der Grund, aus dem der Absender die
Weiterbeförderung aufgibt, die Annahme seines Genehmigungswillens ¬
ausschließt. So z. B., wenn der Absender
wegen Unfahrbarkeit der Endstrecke, oder wegen Beschädigung ¬
des Gutes von der Weiterbeförderung Abstand
nimmt'°
Endlich ist noch der Fall zu erwähnen, in dem die
Eisenbahn ohne Weisung des Absenders das Gut dem Empfänger ¬
auf einer Zwischenstation aushändigt. Eine derartige ¬
vertragswidrige Auslieferung kann selbstverständlich
die Rechtswirkung des § 90 Abs. 1 V.O. nicht erzeugen.
Ihre Rechtswirkungen beurteilen sich vielmehr lediglich
nach bürgerlichem Recht. Insbesondere berührt sie für sich
allein *) in keiner Weise die Rechte des Absenders.
Beim Stückgut bildet das einzelne, im Frachtbrief als
selbständige Einheit verzeichnete Stück, beim Wagenladungsgut ¬
die gesamte Wagenladung — sind mehrere auf einem
Frachtbrief abgefertigt, jede einzelne — das Objekt der
Annahmehandlung. Hat der Empfänger nach dem Frachtbrief ¬
10 Fässer Petroleum als Stückgut zu empfangen, erhält ¬
er aber nur 9 ausgeliefert, so liegt bezüglich des zehnten ¬
eine Annahme nicht vor. Hat der Empfänger dagegen
eine aus der gleichen Stückzahl bestehenden Wagenladung
zu erhalten, sind aber in der von ihm angenommenen Sendung ¬
nur 9 Fässer vorhanden, so liegt gleichwohl eine Annahme ¬
vor. In diesem Fall greift also § 90 Abs. 1 V.O.
zugunsten der Eisenbahn ein, in dem zuerst behandelten
Falle (der Stückgutsendung) dagegen nicht2) 13) 14)
10) Düringer=Hachenburg, Bem. II 1b zu § 438
(S. 605), R.G. Bd. 22 S. 146, O.L.G. Hamburg i. Ztschr. f.
H.R. Bd. 38 S. 240 Nr. 326.
11) Anders, wenn der Absender sie ausdrücklich oder stillschweigend ¬
genehmigt.
12) Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger von
dem ihm nach § 90 Abs. 4 eingeräumten Recht, das fehlende Gut