Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Berufung  der  Verwandten.  §.  571.
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,  mit  Ausnahme  der  Legitimirten  66  und  der  aus  einer
schaft
putativen  Ehe  Erzeugten".  Eine  weit  verbreitete  Praxis  gibt
Erbrecht  gegen  den  Erzeuger,  und  zwar  Kindeserbrecht,  auch  den
Brautkindern  38.  Ueber  den  Anspruch  anderer  unehelichen  Kinder ¬
  auf  einen  Theil  des  Nachlasses  s.  §.  574  Num.  3.
Recht  nicht  anerkannt  werden,  während  allerdings  eine  wenigstens  früher
sehr  verbreitete  Ansicht  (vgl.  Glück  S.  501)  sie  den  incestuosi  gleichstellte.
Diese  Ansicht  stützte  sich  namentlich  auf  den  Ausdruck  der  Nov.  89  c.  15:
„qui  ex  complexibus  aut  nefariis  aut  incestis  aut  damnatis  processerit“, -
  dessen  wirklicher  Sinn  doch  nach  Nov.  12  c.  1:  „si  quis  illicitas
et  contrarias  naturae  (quas  lex  incestas  et  nefandas  et  damnatus  vocat) -
  contraxerit  nuptias“  keinem  Zweifel  unterliegt.  Gegen  diese  Ansicht
s.  v.  Bülow  und  Spangenberg  a.  a.  OO.,  Roßhirt  Einleitung  in
das  Erbrecht  S.  215,  Francke  Recht  der  Notherben  S.  179  Note  20,
Mühlenbruch  XXXV  S.  160,  Arndts  RLex  III  S.  684,  Köppen
§.  5  Anm.  37  a.  E.,  Vangerow  a.  a.  O.,  Holzschuher  II  §.  134
Nr.  2.  Doch  nimmt  Schirmer  a.  a.  O.  Note  43  für  die  Ausdehnung
der  römischen  Bestimmung  auf  die  adulterini  eine  gemeinrechtliche  Praxis
in  Anspruch.
14“  Die  Ausnahme,  welche  das  römische  Recht  in  Betreff  der  Kinder
einer  mater  illustris  macht,  (sie  sollen  nicht  mit  ehelichen  erben,  1.  5  C.  ad
SC.  Orf.  6.  57),  ist  heutzutage  deßwegen  unpraktisch,  weil  wir  illustres  im
Sinne  der  byzantinischen  Rangordnung  nicht  haben.  Vgl.  Glück  S.  521
-523,  Mühlenbruch  XXXV  S.  158,  Schirmer  §.  12  Note  38.
15  S.  I  §.  56°  Note  4,  und  außerdem  noch  1.  4  D.  unde  cogn.  38.  8,
§.  4  I.  de  succ.  cogn.  3.  5.
16  S.  II  §.  522.
17  S.  I  §.  56°  Note  5.  Es  wird  aber  öffentlicher  Abschluß  der  Ehe,
d.  h.  (nach  heutigem  Recht)  vorhergehendes  Aufgebot  verlangt,  c.  3  §.  1  X.
de  cland.  despons.  4.  3.  Befindet  sich  einer  der  Ehegatten  nicht  im  Irrthum, ¬
  so  hat  dieser  Erbrecht  nicht.  Vgl.  Glück  §.  156,  Schirmer  §.  12
S.  213—215,  Holzschuher  II  §.  134  Nr.  6.
18  Verlangt  wird  aber  ein  gültiges  Verlöbniß,  und  daß  die  Vollziehung
der  Ehe  durch  den  Tod  eines  Theils  oder  grundlose  Weigerung  des  Vaters
unmöglich  geworden  sei.  Vgl.  Uihlein  Arch.  f.  civ.  Pr.  XIII.  6  (1830),
Pfeiffer  prakt.  Ausführungen  VIII.  7  (1846);  Glück  §.  155,  Mayer  I
§.  81  Note  6—8,  Schirmer  §.  12  S.  215—218;  Holzschuher  II  §.
134  Nr.  5.  Seuff.  Arch.  VIII.  65,  XV.  143,  XIX.  166,  XXVI.  146.
Ein  festes  Gewohnheitsrecht  leugnen  die  von  Heffter  Zeitschr.  f.  Civ.  u.
Pr.  N.  F.  XX.  9  mitgetheilten  Erkenntnisse  der  Juristenfacultäten  zu  Berlin
Marburg  und  Heidelberg,  ferner  die  Erk.  der  OAG.  zu  Rostock  bei  Seuff.
Arch.  XII.  344  (Buchka  und  Budde  Entscheidungen  II  S.  252  fg.),
Berlin  XXV.  40,  München  XXXII.  252;  vgl.  auch  Seuff.  Arch.  V.  200.
—  Erbrecht  der  Brautkinder  auch  gegen  die  Verwandten  des  Vaters?
Schirmer  a.  a.  O.  S.  219.  Seuff.  Arch.  VIII.  65.  Des  Vaters  gegen
            
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