Volltext : González Calderón, Juan: ¬El divorcio


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so lassen sich die bei Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden
Verhältnisse hervortretenden Schwierigkeiten durchaus nicht verkennen.
Gleichwohl ist diesen Bedenken nicht eine solche Bedeutung zuzugestehen,
welche den Gesetzgeber abhalten könnte, in Ansehung der Rechte der
Hypothekengläubiger an den Feuerversicherungsgeldern dem Grundsätze:
pretium sueoeillt in looum rei,
die gesetzliche Sanktion zu erlheilen, und auf diese Weise die fühlbar
gewordene Lücke auszufüllen. Ja es ist in dieser, auf dem gradesten
Wege vorgehenden Maßregel die einzige durchgreifende und zugleich
prinzipgemäße Abhülse für die Hypothekengläubiger zu erblicken.
Diese hier vertheidigte Ansicht geht von folgenden Gesichtspunkten aus:
Die Versicherung eines Gebäudes gegen Brandschaden hat den Zweck,
dein Versicherungsnehmer bei dem Eintritte eines solchen Unglückssalles
die Mittel zur Wiederherstellung des ganz oder theilweise abgebrannten
Gebäudes zu verschaffen. Die zu diesem Zwecke zu zahlenden Brand-
entschädigungs-Gelder stehen daher vermöge dieser ihrer ausschließlichen
Bestimmung in einer engen Beziehung zu der versicherten Sache, wenn
auch die Versicherung selbst lediglich auf einem Vertrage beruht, und
daher zunächst immer nur ein persönliches Rechtsverhältniß zwischen der
Versicherungs-Gesellschaft und dem Versicherten erzeugt.
So lange es sich darum handelt, ob, oder in wie weit, oder unter
welchen Modifikationen die gezeichnete Versicherungssumme gezahlt wer-
den soll, kommt das Verhältniß als ein rein obligatorisches in Betracht,
das nur unter den Verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten schafft, und
keinem Dritten eine Einwirkung in dieses ihm frenide Rechtsgebiet ge-
stattet.
Steht dagegen die Verbindlichkeit des Versicherers zur Zahlung einer
bestimmten Brandentschädigungs-Summe fest, und kommt nur die
rechtliche Natur der zu zahlenden Gelder und ihre Bezie-
hung zum versicherten Gebäude in Frage, so tritt nunmehr der
vorgeschlagene Rechtsgrundsatz in Geltung:
daß die Versicherungsgelder das Aequivalent des abgebrannten Ge-
bäudes darstellen, und daher als solches- den Rechten der Hypo-
thekengläubiger, gleich der Hauptsache, unterworfen sind.
Bei dieser Frage bleibt das Rechtsverhältniß des Versicherers außer
aller Berührung. Dasselbe findet vielmehr in der Zahlung der Ver-
sicherungssumme seine vollständige Anflösnng, und die weitere Behand-
lung dieser Gelder liegt ganz außer dem Bereiche seiner Wirksamkeit.
Die bestimmungsmäßige Verwendung der Brandentschädigungs-Gelder
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so lassen sich die bei Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden
Verhältnisse hervortretenden Schwierigkeiten durchaus nicht verkennen.
Gleichwohl ist diesen Bedenken nicht eine solche Bedeutung zuzugestehen,
welche den Gesetzgeber abhalten könnte, in Ansehung der Rechte der
Hypothekengläubiger an den Feuerversicherungsgeldern dem Grundsätze:
pretium sueoeillt in looum rei,
die gesetzliche Sanktion zu erlheilen, und auf diese Weise die fühlbar
gewordene Lücke auszufüllen. Ja es ist in dieser, auf dem gradesten
Wege vorgehenden Maßregel die einzige durchgreifende und zugleich
prinzipgemäße Abhülse für die Hypothekengläubiger zu erblicken.
Diese hier vertheidigte Ansicht geht von folgenden Gesichtspunkten aus:
Die Versicherung eines Gebäudes gegen Brandschaden hat den Zweck,
dein Versicherungsnehmer bei dem Eintritte eines solchen Unglückssalles
die Mittel zur Wiederherstellung des ganz oder theilweise abgebrannten
Gebäudes zu verschaffen. Die zu diesem Zwecke zu zahlenden Brand-
entschädigungs-Gelder stehen daher vermöge dieser ihrer ausschließlichen
Bestimmung in einer engen Beziehung zu der versicherten Sache, wenn
auch die Versicherung selbst lediglich auf einem Vertrage beruht, und
daher zunächst immer nur ein persönliches Rechtsverhältniß zwischen der
Versicherungs-Gesellschaft und dem Versicherten erzeugt.
So lange es sich darum handelt, ob, oder in wie weit, oder unter
welchen Modifikationen die gezeichnete Versicherungssumme gezahlt wer-
den soll, kommt das Verhältniß als ein rein obligatorisches in Betracht,
das nur unter den Verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten schafft, und
keinem Dritten eine Einwirkung in dieses ihm frenide Rechtsgebiet ge-
stattet.
Steht dagegen die Verbindlichkeit des Versicherers zur Zahlung einer
bestimmten Brandentschädigungs-Summe fest, und kommt nur die
rechtliche Natur der zu zahlenden Gelder und ihre Bezie-
hung zum versicherten Gebäude in Frage, so tritt nunmehr der
vorgeschlagene Rechtsgrundsatz in Geltung:
daß die Versicherungsgelder das Aequivalent des abgebrannten Ge-
bäudes darstellen, und daher als solches- den Rechten der Hypo-
thekengläubiger, gleich der Hauptsache, unterworfen sind.
Bei dieser Frage bleibt das Rechtsverhältniß des Versicherers außer
aller Berührung. Dasselbe findet vielmehr in der Zahlung der Ver-
sicherungssumme seine vollständige Anflösnng, und die weitere Behand-
lung dieser Gelder liegt ganz außer dem Bereiche seiner Wirksamkeit.
Die bestimmungsmäßige Verwendung der Brandentschädigungs-Gelder
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