Metadaten : Abhandlung von Gewerben (200)

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förmliches  Recht  auf  das  väterliche  Personalgewerbe -
  zugestanden  werden.  Verordnung  vom
10.  Nov.  1783.
Die  Personalgewerbe  sollen  von  dem  Aquirirenden =
  selbst  getrieben  und  nicht  von  ihm  in
Bestand  verlassen  werden.  Hofentschließung
vom  15.  Febr.  1784.
Jn  Ansehung  der  Personalgewerbe  wurde.
zufolge  Verordnung  vom  27.  July  1782,
festgesetzt:  daß  wenn  ein  solches  Gewerbe  von
dem  Besitzer  nicht  mehr  betrieben  werden  wollte, ¬
  solches  jederzeit  der  Obrigkeit  heimgesagt,
und  von  derselben  mit  einem  andern  tauglichen =
  Gewerbsmanne  besetzet,  die  vorläufigen
Abredungen  des  Gewerbsbesitzers  mit  dem
künftigen  Uebernehmer,  dann  die  Abschließungen ¬
  der  Kontrakte  zwishen  beyden,  weil  der
auf  solche  Art  sich  eindringenwollende  Uebernehmer ¬
  schon  von  darum  ausgeschlossen  seyn
würde,  abgestellet,  und  endlich  die  von  dem
sein  Gewerbe  heimsagenden  Gewerbsmanne
gethanene  Erklärung,  daß,  falls  der  von  ihm
vorgeschlagene  Uebernehmer  das  Gewerbe  nicht
überkäme,  er  sein  Gewerbe  selbst  forttreiben
wollte,  allzeit  für  ungültig  erkannt  werden  soll.
Die  Gewerbe  müssen  von  dem  Besitzer  ge
trieben  werden,  sonst  werden  sie  eingezogen
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