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förmliches Recht auf das väterliche Personalgewerbe -
zugestanden werden. Verordnung vom
10. Nov. 1783.
Die Personalgewerbe sollen von dem Aquirirenden =
selbst getrieben und nicht von ihm in
Bestand verlassen werden. Hofentschließung
vom 15. Febr. 1784.
Jn Ansehung der Personalgewerbe wurde.
zufolge Verordnung vom 27. July 1782,
festgesetzt: daß wenn ein solches Gewerbe von
dem Besitzer nicht mehr betrieben werden wollte, ¬
solches jederzeit der Obrigkeit heimgesagt,
und von derselben mit einem andern tauglichen =
Gewerbsmanne besetzet, die vorläufigen
Abredungen des Gewerbsbesitzers mit dem
künftigen Uebernehmer, dann die Abschließungen ¬
der Kontrakte zwishen beyden, weil der
auf solche Art sich eindringenwollende Uebernehmer ¬
schon von darum ausgeschlossen seyn
würde, abgestellet, und endlich die von dem
sein Gewerbe heimsagenden Gewerbsmanne
gethanene Erklärung, daß, falls der von ihm
vorgeschlagene Uebernehmer das Gewerbe nicht
überkäme, er sein Gewerbe selbst forttreiben
wollte, allzeit für ungültig erkannt werden soll.
Die Gewerbe müssen von dem Besitzer ge
trieben werden, sonst werden sie eingezogen
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