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§. 39.
Begriff des Giro.
Unter Giro oder Indossament versteht man die Übertragung des
Eigenthums eines Wechsels oder das Recht zur wechselrechtlichen Eincassirung ¬
an Jemand Andern.
Der Uebertragende oder Wechselgeber heißt Indossant, der Wechselnehmer ¬
Indossatar.
Bei mehrmaliger Indossirung gebraucht man statt Indossament das Wort Giro.
§. 40.
Dauer der Indossirung.
Das Übertragen (Giriren oder Indossiren) des Wechsels känn so oft und
so lange geschehen, als es die Zeit bis zum Verfalltage erlaubt; jeder Wechsel wird dadurch ¬
zur Waare, kann mehrmals als Zahlungsmittel benutzt werden, und erhält durch
die Handels= und Geldverhältnisse einen bestimmten Preis (Wechselpreis), der mit jedem
Tage (wegen des Disconto) steigt.
§. 41.
Legitimation des Indossatars.
Der Inhaber eines indossirten Wechsels weiset sich als dessen Eigenthümer ¬
durch die bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten aus.
Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten, ¬
jedes folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet
sein, welchen das unmittelbar vorgehende Indossament als Indossatar benennt. ¬
(Art. 36.)
Die Legitimation zur Empfangnahme der Wechselsumme ist auch dann vorhanden,
wenn nur Blanco=Indossamente vorkommen, nur muß der Indossant des ersten BlancoIndossaments ¬
der Remittent sein.
Befindet sich in der Reihe der Indossamente eine Lücke, so hat der Wechsel=Inhaber
nur gegen die der Lücke nachfolgenden Indossanten eine Wechselklage, dagegen kann er
sich durch einen solchen Wechsel nicht gegen den Acceptanten und gegen die der Lücke
vorhergehenden Vormänner legitimiren. Der erste Indossant nach der Lücke hat, wenn
auch der Wechsel kein Indossament an ihn enthält und er sohin den Wechsel nicht auf
wechselrechtliche Weise erworben hätte, um einen wechselmäßigen Anspruch gegen den
Acceptanten und gegen die der Lücke vorhergehenden Vormänner geltend machen zu
können, doch eine wechselmäßige Verpflichtung seinen Nachmännern gegenüber durch seine
dem Indossamente beigesetzte Namensfertigung übernommen.
Bei der Legitimation durch den Wechsel handelt es sich jedoch nur um
die äußere Erscheinung, daher verordnet die Wechselordnung: „Ausgestri¬