Inhaltsverzeichnis : Brožowsky, W. J.: ¬Die Lehre von den Wechseln und dem Wechselgeschäfte

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§.  39.
Begriff  des  Giro.
Unter  Giro  oder  Indossament  versteht  man  die  Übertragung  des
Eigenthums  eines  Wechsels  oder  das  Recht  zur  wechselrechtlichen  Eincassirung ¬
  an  Jemand  Andern.
Der  Uebertragende  oder  Wechselgeber  heißt  Indossant,  der  Wechselnehmer ¬
  Indossatar.
Bei  mehrmaliger  Indossirung  gebraucht  man  statt  Indossament  das  Wort  Giro.
§.  40.
Dauer  der  Indossirung.
Das  Übertragen  (Giriren  oder  Indossiren)  des  Wechsels  känn  so  oft  und
so  lange  geschehen,  als  es  die  Zeit  bis  zum  Verfalltage  erlaubt;  jeder  Wechsel  wird  dadurch ¬
  zur  Waare,  kann  mehrmals  als  Zahlungsmittel  benutzt  werden,  und  erhält  durch
die  Handels=  und  Geldverhältnisse  einen  bestimmten  Preis  (Wechselpreis),  der  mit  jedem
Tage  (wegen  des  Disconto)  steigt.
§.  41.
Legitimation  des  Indossatars.
Der  Inhaber  eines  indossirten  Wechsels  weiset  sich  als  dessen  Eigenthümer ¬
  durch  die  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe  von  Indossamenten  aus.
Das  erste  Indossament  muß  demnach  mit  dem  Namen  des  Remittenten, ¬
  jedes  folgende  Indossament  mit  dem  Namen  desjenigen  unterzeichnet
sein,  welchen  das  unmittelbar  vorgehende  Indossament  als  Indossatar  benennt. ¬
  (Art.  36.)
Die  Legitimation  zur  Empfangnahme  der  Wechselsumme  ist  auch  dann  vorhanden,
wenn  nur  Blanco=Indossamente  vorkommen,  nur  muß  der  Indossant  des  ersten  BlancoIndossaments ¬
  der  Remittent  sein.
Befindet  sich  in  der  Reihe  der  Indossamente  eine  Lücke,  so  hat  der  Wechsel=Inhaber
nur  gegen  die  der  Lücke  nachfolgenden  Indossanten  eine  Wechselklage,  dagegen  kann  er
sich  durch  einen  solchen  Wechsel  nicht  gegen  den  Acceptanten  und  gegen  die  der  Lücke
vorhergehenden  Vormänner  legitimiren.  Der  erste  Indossant  nach  der  Lücke  hat,  wenn
auch  der  Wechsel  kein  Indossament  an  ihn  enthält  und  er  sohin  den  Wechsel  nicht  auf
wechselrechtliche  Weise  erworben  hätte,  um  einen  wechselmäßigen  Anspruch  gegen  den
Acceptanten  und  gegen  die  der  Lücke  vorhergehenden  Vormänner  geltend  machen  zu
können,  doch  eine  wechselmäßige  Verpflichtung  seinen  Nachmännern  gegenüber  durch  seine
dem  Indossamente  beigesetzte  Namensfertigung  übernommen.
Bei  der  Legitimation  durch  den  Wechsel  handelt  es  sich  jedoch  nur  um
die  äußere  Erscheinung,  daher  verordnet  die  Wechselordnung:  „Ausgestri¬
            
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