Von Finger.
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Übels besteht. Die Strafe ist ihrem Wesen nach Vergeltung.
Unter allen Umständen ist für den im Interesse seiner Autorität
strafenden Staat nur erreichbar die Genugtuung für den im
Verbrechen liegenden Bruch der Rechtsordnung.
Die Sorge für die Erhaltung der Rechtsordnung ist aber
nicht einzige Ausgabe des heutigen Staates. Er setzt sich noch
einen selbständigen Kreis der Tätigkeit, die Förderung der
Gesamtinteressen. Zwischen diesen beiden Gruppen von Funk-
tionen besteht ein Wechselverhältnis- die Erhaltung der Rechts-
ordnung ist Bedingung aller Kulturarbeit des Staates. Der
heutige Staat, in dessen Aufgaben die positive, direkte Pflege
des öffentlichen Wohles einen so hervorragenden Bestandteil
bildet, muß die Bekämpfung des Verbrechens aus doppeltem
Gesichtspunkt unternehmen: aus dem Gesichtspunkt der Ge-
rechtigkeit und aus jenem der Pflege des öffentlichen Wohles.
Die Strafe an sich ist nur Willenszwang. Das Verbrechen ist
aber meist nicht nur eine rechtswidrige, sondern auch eine un-
sittliche Handlung. Soll jener Willenszwang auch nur äußere
Legalität des Verhaltens des Bestraften für die Zukunft sichern,
so setzt schon dieser minimale Erfolg eine Wandlung in den
sittlichen Motiven des Handelns voraus, die nur in den selteneren
Füllen das Resultat bloßer Erduldung des Strafzwangs sein
dürfte. Ist der einfache Vollzug des Strafübels für sich nicht
geeignet, diese minimale Forderung sicher zu stellen, so besteht
wohl für den Staat Recht und Pflicht, dem Strafvollzug einen
solchen Inhalt zu geben, daß diese Forderung erreicht wird.
Begriff und Wesen der Strafe schließen ein Strafensystem
und einen Strafvollzug aus, in welchem die Strafe aufhört
ein empfindlicher Willenszwang zu sein und in Besserungs-
experimenten aufgeht. Der Gedanke bessernder Zucht muß
aber aus dem Bereich der konkreten Bekämpfung des Unrechts
nicht ausgeschlossen bleiben. In der positiven Seite der staat-
lichen Aufgabe ist der Titel, der den Staat berechtigt und ver-
pflichtet das Verbrechertum in seiner Wurzel zu bekämpfen, und
dies ist nur möglich durch eine Einrichtung der Gefängniszucht,
in welcher der Besserungsgedanke nicht verleugnet wird.