Objekt : Tölke, Ingeborg: ¬Ein dynamisches Schätzverfahren für latente Variablen in Zeitreihenanalysen

XI
Vorrede.
dem  allgemeinen  Theile  vindicirt,  um  denselben  wieder  gegen
mich  geltend  zu  machen,  weil  er  findet,  daß  ich  doch  zu  eivilistisch ¬
  verfahre.
Soll  ich  in  dieser  Weise  fortfahren,  die  auffallenden,
zum  Theil  sich  gegenseitig  aufhebenden  Ausstellungen  abzuschreiben? ¬
  Vielleicht  wäre  dadurch  der  Neugierde,  gewiß  aber  nicht
der  Wissenschaft  gedient.  Lehrreich  war  für  mich,  wie  der  Rec.,
Vorstand  eines  Kreisgerichtshofs,  vom  deutschen  Rechte  und
den  germanistischen  Bestrebungen  denkt,  die  bekanntlich  mehr
und  mehr  Anerkennung  finden.  Ein  gemeines  deutsches  Recht
kennt  er  nicht;  die  fremden  Rechte  haben  nach  ihm  das  deutsche ¬
  Gebiet  überzogen,  und  nur  ausnahmsweise  in  einzelnen
wenigen  Rechtsverhältnissen  deutsche  Rechtsgewohnheiten  sich
erhalten.  Daß  das  zweite  und  dritte  Buch  mit  wenigen
Ausnahmen  nur  einheimisches  deutsches  und  württembergisches ¬
  Recht  enthalten,  ist  bei  dieser  Auffassung  ganz  übersehen; =
  doch  erkennt  H.  an,  daß  viele  Materien  im  eigenthümlich =
  württembergischen  Personen-  und  Sachenrechte  mit  den
erforderlichen  historischen  Prämissen  zweckmäßig  und  übersichtlich ¬
  dargestellt  sind,"  wenn  er  gleich  mit  der  öfteren  Allegation ¬
  der  deutschen  Rechtsbücher,  mit  der  Prädicirung:
„Vorrechte  des  echten  Eigenthums"  (bekanntlich  ein  von
J.  Möser  aufgebrachter  terminus)  und  Aehnlichem  nicht  einverstanden ¬
  ist.  Daß  im  vierten  Buche  (vom  Eigenthum  und
dessen  Beschränkungen)  gar  manche  Lehren  nicht  auf  dem
fremden,  sondern  auf  dem  gemeinen  deutschen  Rechte  beruhen, ¬
  z.  B.  das  Lehenrecht  und  großentheils  auch  das  Pfandrecht, =
  verschweigt  Rec.  ebenso  wie  den  Umstand,  daß  das
Lehenrecht  überhaupt  hier  das  erstemal  in  dem  württembergischen ¬
  Privatrecht  erscheint.  Die  einzig  erhebliche  Bemerkung ¬
  zu  diesem  ganzen  Buche  ist  gegen  §.  281.  gerichtet,
wo  im  Eingange  der  Begriff  des  Eigenthums  im  weitesten
            
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