Metadata : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (2)

XV.  Rechtsfolgen  der  unverschuldeten  persönl.  Verhinderung.  189
Krankheit  nicht  beseitigt,  z.  B.  durch  geeignete  Diät  oder  ärztliche
Behandlung.
Die  erstgenannte  Anzeigepflicht  findet  sich  bald  gesetzlich  vorgeschrieben?, ¬
  bald  durch  den  Arbeitsvertrag  und  dergleichen  ausdrücklich ¬
  auferlegt?.  Sie  ist  aber  auch  ohnedies  anzunehmen  als
eine  von  den  Rechtsfolgen  des  Arbeitsvertrags,  denen  kein  Teil
seines  Tatbestandes  zu  entsprechen  braucht  (Bd.  I,  239  fg.):.
Macht  ihre  schuldhafte  Nichterfüllung  als  vertragswidriges  Verhalten ¬
  den  Arbeitnehmer  ersatzpflichtig",  so  gilt  dies  natürlich
1  Es  braucht  die  Verhinderung  nur  angezeigt,  nicht  ihretwegen  ein  Urlaub ¬
  erbeten  zu  werden  (Kap.  5  unter  V  c).
2  S.  die  Stellen  der  Note  3  S.  188,  SeemO.  §  17  nebst  §  107  Nr.  3,  sowie
InvVG.  §  97,  GewUVG.  §  142,  Land-  und  forstw.  UVG.  §  153,  SeeUVG.  §  140;
„Die  Vertreter  der  Arbeiter  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer  der  Versicherten
haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten
berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen  .  ..“.  Besteht
die  Arbeit  in  Geschäftsbesorgung,  so  hat  nach  BGB.  §§  666.  675  der  Arbeitnehmer ¬
  dem  Arbeitgeber  „die  erforderlichen  Nachrichten  zu  geben“.  Dazu  gehört ¬
  auch  die  Nachricht  von  seiner  persönlichen  Verhinderung.  Vgl.  ferner  §  673.
8  z.  B.  eine  Arbeitsordnung:  „Kranke  Arbeiter  müssen  sofort  ...  Mitteilung
an  ihren  Meister  ergehen  lassen.  Wer  dies  versäumt,  wird  als  willkürlich
Feiernder  angesehen.“  Die  Gültigkeit  dieser  Sanktion  ist  sehr  fraglich,  vgl.
S.  1821.  Hausordnung  des  Schillertheaters  in  Berlin:  „Unpäßlichkeiten  und
Krankheiten  sind  sofort  im  Theaterbureau  anzuzeigen  und  zwar  auch  dann,
wenn  der  Erkrankte  weder  in  der  Probe  noch  in  der  Vorstellung  des  betreffenden ¬
  Tages  beschäftigt  sein  sollte“,  während  der  folgenden  24  Stunden
Einsendung  eines  Zeugnisses  des  Theaterarztes.  Engagementsformular  des
deut.  Bühnenvereins:  „Ein  Mitglied,  welches  eine  Militäreinberufungsordre  erhält, ¬
  ist  verpflichtet,  dieselbe  spätestens  innerhalb  24  Stunden  nach  Empfang
seiner  Bühnenleitung  urschriftlich  vorzustellen  .  .  .“
Die  S.  1711  citierte
„Dienstanweisung“  fährt  fort:  „und  der  Schuldeputation  und  dem  Rektor  von
dieser  Vertretung  Mitteilung  zu  machen“
*  Vom  Arbeitnehmer,  der  als  solcher  ja  nicht  bloß  einen  Gefallen  erweist
gilt  um  so  mehr  was  vom  Mandatar  in  27  §  2  D.  17,  1  geschrieben  steht:  si
vero  intellegit  explere  se  id  officium  non  posse,  id  ipsum  cum  primum  poterit
debet  mandatori  nuntiare,  ut  is  si  velit  alterius  opera  utatur:  quod  si  cum
possit  nuntiare,  cessaverit,  quanti  mandatoris  intersit  tenebitur:  si  aliqua  ex
causa  non  poterit  nuntiare,  securus  erit.  S.  auch  Titze,  Unmöglichkeit  S.  96.
101.  115.  186.  Seufferts  Archiv  56  Nr.  219.  Baum,  Handbuch  Nr.  290,
Mugdan  u.  Falkmann,  Rechtsprechung  III,  91;  aus  BGB.  §  242  läßt  sich
die  Anzeigepflicht  nicht  ableiten.  Auch  auf  die  prozessuale  Seite  eingehende
Behandlung  dieser  Pflicht  bei  Krückmann,  Arch.  f.  civ.  Pr.  101.  181—90.
5  Nicht  macht  sie  die  Verhinderung  zu  einer  verschuldeten.  Fälschlich
geht  noch  weiter  das  Urteil  in  Gewerbegericht  XI,  218,  indem  es  auf  die  Versäumung ¬
  der  Anzeige  das  Recht  zu  unbefristeter  Kündigung  aus  GewO.  §  123
gründet;  s.  dagegen  auch  oben  S.  138*.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer