XV. Rechtsfolgen der unverschuldeten persönl. Verhinderung. 189
Krankheit nicht beseitigt, z. B. durch geeignete Diät oder ärztliche
Behandlung.
Die erstgenannte Anzeigepflicht findet sich bald gesetzlich vorgeschrieben?, ¬
bald durch den Arbeitsvertrag und dergleichen ausdrücklich ¬
auferlegt?. Sie ist aber auch ohnedies anzunehmen als
eine von den Rechtsfolgen des Arbeitsvertrags, denen kein Teil
seines Tatbestandes zu entsprechen braucht (Bd. I, 239 fg.):.
Macht ihre schuldhafte Nichterfüllung als vertragswidriges Verhalten ¬
den Arbeitnehmer ersatzpflichtig", so gilt dies natürlich
1 Es braucht die Verhinderung nur angezeigt, nicht ihretwegen ein Urlaub ¬
erbeten zu werden (Kap. 5 unter V c).
2 S. die Stellen der Note 3 S. 188, SeemO. § 17 nebst § 107 Nr. 3, sowie
InvVG. § 97, GewUVG. § 142, Land- und forstw. UVG. § 153, SeeUVG. § 140;
„Die Vertreter der Arbeiter und die Schiedsgerichtsbeisitzer der Versicherten
haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten
berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntnis zu setzen . ..“. Besteht
die Arbeit in Geschäftsbesorgung, so hat nach BGB. §§ 666. 675 der Arbeitnehmer ¬
dem Arbeitgeber „die erforderlichen Nachrichten zu geben“. Dazu gehört ¬
auch die Nachricht von seiner persönlichen Verhinderung. Vgl. ferner § 673.
8 z. B. eine Arbeitsordnung: „Kranke Arbeiter müssen sofort ... Mitteilung
an ihren Meister ergehen lassen. Wer dies versäumt, wird als willkürlich
Feiernder angesehen.“ Die Gültigkeit dieser Sanktion ist sehr fraglich, vgl.
S. 1821. Hausordnung des Schillertheaters in Berlin: „Unpäßlichkeiten und
Krankheiten sind sofort im Theaterbureau anzuzeigen und zwar auch dann,
wenn der Erkrankte weder in der Probe noch in der Vorstellung des betreffenden ¬
Tages beschäftigt sein sollte“, während der folgenden 24 Stunden
Einsendung eines Zeugnisses des Theaterarztes. Engagementsformular des
deut. Bühnenvereins: „Ein Mitglied, welches eine Militäreinberufungsordre erhält, ¬
ist verpflichtet, dieselbe spätestens innerhalb 24 Stunden nach Empfang
seiner Bühnenleitung urschriftlich vorzustellen . . .“
Die S. 1711 citierte
„Dienstanweisung“ fährt fort: „und der Schuldeputation und dem Rektor von
dieser Vertretung Mitteilung zu machen“
* Vom Arbeitnehmer, der als solcher ja nicht bloß einen Gefallen erweist
gilt um so mehr was vom Mandatar in 27 § 2 D. 17, 1 geschrieben steht: si
vero intellegit explere se id officium non posse, id ipsum cum primum poterit
debet mandatori nuntiare, ut is si velit alterius opera utatur: quod si cum
possit nuntiare, cessaverit, quanti mandatoris intersit tenebitur: si aliqua ex
causa non poterit nuntiare, securus erit. S. auch Titze, Unmöglichkeit S. 96.
101. 115. 186. Seufferts Archiv 56 Nr. 219. Baum, Handbuch Nr. 290,
Mugdan u. Falkmann, Rechtsprechung III, 91; aus BGB. § 242 läßt sich
die Anzeigepflicht nicht ableiten. Auch auf die prozessuale Seite eingehende
Behandlung dieser Pflicht bei Krückmann, Arch. f. civ. Pr. 101. 181—90.
5 Nicht macht sie die Verhinderung zu einer verschuldeten. Fälschlich
geht noch weiter das Urteil in Gewerbegericht XI, 218, indem es auf die Versäumung ¬
der Anzeige das Recht zu unbefristeter Kündigung aus GewO. § 123
gründet; s. dagegen auch oben S. 138*.