Inhaltsverzeichnis : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 1)

XVIII
Vorrede.
das  äussere  Kennzeichen,  wodurch  jene  Begriffe, ¬
  unabhängig  von  jeder  Schuldefinition,
leicht  aufgefalst  werden  können.  Wer  gegen
die  bestehenden  Polizeiverordnungen  um  100
Thaler  bestraft  wird,  leidet  einen  Verlust,  und
wird  an  seinem  Rechte  gekränkt,  aber  die
Frage  selbst,  ob  er  nach  den  Polizeiverordnungen -
  strafbar  sey,  bleibt  ewig  und  in  allen  Instanzen ¬
  eine  Polizeisache,  und  kann  weder  in
einer  höreren  Instanz  noch  durch  einen  Absprung ¬
  an  die  Civilgerichte  geh-acht  werden.
Die  weitere  Ausführung  dieses  für  die  Wis
senschaft  sowohl  als  für  das  wirkliche  Leber
höchst  wichtigen  Punktes  behalte  ich  den  Anmerkungen ¬
  zum  §.  1.  des  Entwurfs  vor,  welcher -
  bei  aller  seiner  scheinbaren  Einfachheit
das  ganze  Problem  vom  Begriffe  der  Justizsachen, ¬
  und  wieweit  die  Regierung  selbst  vor
den  Gerichten  belangt  werden  könne,  auflöset. ¬

III.  Die  Publizität  der  Verhandlungen  in
offenen  Audienzen  machte  ich  nicht  zur  Grundlage ¬
  des  Prozesses.  Publizität  der  Erkenntnisse ¬
  mit  Entscheidungsgründen  billige  ich  voll¬
            
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