XVIII
Vorrede.
das äussere Kennzeichen, wodurch jene Begriffe, ¬
unabhängig von jeder Schuldefinition,
leicht aufgefalst werden können. Wer gegen
die bestehenden Polizeiverordnungen um 100
Thaler bestraft wird, leidet einen Verlust, und
wird an seinem Rechte gekränkt, aber die
Frage selbst, ob er nach den Polizeiverordnungen -
strafbar sey, bleibt ewig und in allen Instanzen ¬
eine Polizeisache, und kann weder in
einer höreren Instanz noch durch einen Absprung ¬
an die Civilgerichte geh-acht werden.
Die weitere Ausführung dieses für die Wis
senschaft sowohl als für das wirkliche Leber
höchst wichtigen Punktes behalte ich den Anmerkungen ¬
zum §. 1. des Entwurfs vor, welcher -
bei aller seiner scheinbaren Einfachheit
das ganze Problem vom Begriffe der Justizsachen, ¬
und wieweit die Regierung selbst vor
den Gerichten belangt werden könne, auflöset. ¬
III. Die Publizität der Verhandlungen in
offenen Audienzen machte ich nicht zur Grundlage ¬
des Prozesses. Publizität der Erkenntnisse ¬
mit Entscheidungsgründen billige ich voll¬