fullscreen : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

103
so  ist  der  weitere  Vertrieb  der  hergestellten  Erzeugnisse  aus  der
Hand  des  Lizenznehmers  an  Dritte  und  in  weitere  Hände  der
Verfügung  des  Patentinhabers  entzogen.
Namentlich  haben  vom  Patentinhaber  dem  Lizenznehmer  auferlegte -
  Veräußerungsbeschränkungen  (Verbote  des  sog.  Schleuderns)
keine  dingliche  Wirkung  gegen  Dritte.
2.  Das  Patent  wirkt  auch  gegen  solche,  die  die  Erfindung  in
Ausübung  eines  eigenen  Patents  benutzen,  z.  B.  gegen  den  Erfinder -
  einer  Verbesserung  der  patentierten  Erfindung,  auch  wenn
diese  Verbesserung  selbst  wieder  patentfähig  und  tatsächlich
patentiert  ist.
Solche  Erfindungen,  deren  Ausführung  die  Benutzung  einer
älteren  patentierten  Erfindung  in  sich  schließt,  nennt  man  abhängige ¬
  Erfindungen,  die  Patente  auf  solche  Erfindungen
Abhängigkeitspatente.  Da  die  Erteilung  des  Patents  keine
Garantie  bietet,  daß  der  Patentinhaber  auch  berechtigt  ist,  seine
Erfindung  auszuführen  (vgl.  S.  94),  so  ist  die  Lage  eines  solchen
Patentinhabers  genau  die  gleiche,  wie  die  jedes  Dritten,  der  eine
patentierte  Erfindung  benutzt.1)
Soweit  die  Ausübung  des  abhängigen  Patents  eine  Verfügung
über  die  ältere  Erfindung  in  sich  schließt,  ist  die  Wirkung  des  abhängigen ¬
  Patents  tatsächlich  beschränkt.  Der  Inhaber  des  abhängigen ¬
  Patents  darf  also  z.  B.  keine  Lizenzen  erteilen,  deren
Ausübung  gegen  das  ältere  Patent  verstoßen  würde.  Diese  Beschränkung ¬
  fällt  weg,  sobald  das  ältere  Patent  erloschen  ist.
Der  Inhaber  des  älteren  Patents  darf  selbstverständlich  auch
die  für  einen  anderen  patentierte  Verbesserung  seiner  eigenen  Er
findung  nicht  ohne  Genehmigung  des  Inhabers  des  abhängigen
Patents  benutzen.  In  solchen  Fällen  liegt  also  eine  wechselseitige
Abhängigkeit  vor.
3.  Die  Wirkung  des  Patents  ist  territorial  beschränkt  auf  das
*)  Das  Patentamt  befolgte  früher  auf  Grund  des  §  3  Abs.  1  PG.  über  die
Unzulässigkeit  der  Patentierung  einer  schon  früher  angemeldeten  patentierten  Erfindung ¬
  die  Praxis,  durch  sog.  Abhängigkeitsvermerke  festzustellen,  daß  ein  Patent
von  einem  älteren  abhängig  sei.  Indessen  ist  diese  Praxis  nach  der  Entscheidung
des  RG.  (PBl.  1894,  481;  s.  auch  PMZBI.  6,  62  u.  8,  131)  fallen  gelassen  worden,
da  das  Patentamt  zwar  den  Umfang  des  angemeldeten  Patents  bestimmen,  aber
nicht  unter  Auslegung  älterer  Rechte  über  die  Zulässigkeit  der  eigenen  Handlungen
des  Patentinhabers  entscheiden  kann.  Damit  ist  auch  die  viel  umstrittene  Unterscheidung ¬
  zwischen  technischer  und  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  gegenstandslos
geworden  (vgl.  Damme,  365;  Kent,  294ff.).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer