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so ist der weitere Vertrieb der hergestellten Erzeugnisse aus der
Hand des Lizenznehmers an Dritte und in weitere Hände der
Verfügung des Patentinhabers entzogen.
Namentlich haben vom Patentinhaber dem Lizenznehmer auferlegte -
Veräußerungsbeschränkungen (Verbote des sog. Schleuderns)
keine dingliche Wirkung gegen Dritte.
2. Das Patent wirkt auch gegen solche, die die Erfindung in
Ausübung eines eigenen Patents benutzen, z. B. gegen den Erfinder -
einer Verbesserung der patentierten Erfindung, auch wenn
diese Verbesserung selbst wieder patentfähig und tatsächlich
patentiert ist.
Solche Erfindungen, deren Ausführung die Benutzung einer
älteren patentierten Erfindung in sich schließt, nennt man abhängige ¬
Erfindungen, die Patente auf solche Erfindungen
Abhängigkeitspatente. Da die Erteilung des Patents keine
Garantie bietet, daß der Patentinhaber auch berechtigt ist, seine
Erfindung auszuführen (vgl. S. 94), so ist die Lage eines solchen
Patentinhabers genau die gleiche, wie die jedes Dritten, der eine
patentierte Erfindung benutzt.1)
Soweit die Ausübung des abhängigen Patents eine Verfügung
über die ältere Erfindung in sich schließt, ist die Wirkung des abhängigen ¬
Patents tatsächlich beschränkt. Der Inhaber des abhängigen ¬
Patents darf also z. B. keine Lizenzen erteilen, deren
Ausübung gegen das ältere Patent verstoßen würde. Diese Beschränkung ¬
fällt weg, sobald das ältere Patent erloschen ist.
Der Inhaber des älteren Patents darf selbstverständlich auch
die für einen anderen patentierte Verbesserung seiner eigenen Er
findung nicht ohne Genehmigung des Inhabers des abhängigen
Patents benutzen. In solchen Fällen liegt also eine wechselseitige
Abhängigkeit vor.
3. Die Wirkung des Patents ist territorial beschränkt auf das
*) Das Patentamt befolgte früher auf Grund des § 3 Abs. 1 PG. über die
Unzulässigkeit der Patentierung einer schon früher angemeldeten patentierten Erfindung ¬
die Praxis, durch sog. Abhängigkeitsvermerke festzustellen, daß ein Patent
von einem älteren abhängig sei. Indessen ist diese Praxis nach der Entscheidung
des RG. (PBl. 1894, 481; s. auch PMZBI. 6, 62 u. 8, 131) fallen gelassen worden,
da das Patentamt zwar den Umfang des angemeldeten Patents bestimmen, aber
nicht unter Auslegung älterer Rechte über die Zulässigkeit der eigenen Handlungen
des Patentinhabers entscheiden kann. Damit ist auch die viel umstrittene Unterscheidung ¬
zwischen technischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenstandslos
geworden (vgl. Damme, 365; Kent, 294ff.).