Volltext : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (1)

I.  Buch.  Allgemeine  Lehren.
216
bedingung  muß  die  Absicht  auf  die  Erfüllung  gerichtet  seyn  (4).
3.  Wurde  eine  Zeit  (r)  anberaumt  zur  Erfüllung,  so  muß
auch  diese  eingehalten  werden  (s),  ohne  daß  im  Allgemeinen
eine  Verlängerung  wegen  Rücksichten  der  Billigkeit  gestattet ¬
  würde  (t).  4.  Wird  die  Erfüllung  von  demjenigen  gehindert, =
  der  an  der  Nichterfüllung  ein  rechtliches  Interesse  hatte,
so  gilt  die  Bedingung  zu  dessen  Nachtheil  für  erfüllt  (u).
(§.  138.)  So  lange  die  Erfüllung  noch  nicht  eingetreten  ist
(ubi  conditio  pendet),  bleibt  auch  die  davon  abhängige
Rechtswirkung  aufgeschoben,  also  bei  der  Suspensiobedingung ¬
  der  Anfang  oder  die  Vollendung  und  der  Erwerb  des
Rechtes,  bei  der  Resolutivbedingung  die  Auflösung  oder  der
Rückfall  desselben  (v).  Jndessen  äußert  doch  das  künftige
Recht  schon  die  Wirkung,  daß  alle  absichtlichen  Verhinderungen =
  der  Erfüllung  von  Seite  der  Interessirten  als  unerlaubt ¬
  die  Folge  nach  sich  ziehen,  daß  die  Bedingung  für  erfüllt =
  angesehen  wird  (w).  Auch  gewährt  der  bedingte  Anspruch ¬
  Rechte  auf  Sicherheitsleistungen  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  die  Sicherheitmittel  (2).  Jst  die  Erfüllung
geschehen  (ubi  conditio  existit),  dann  tritt  die  von  der  Bedingung =
  abhängige  Rechtswirkung  ein,  also  volle  Begründung ¬
  des  Rechtes  bei  der  aufschiebenden,  Auflösung  des  Rechtö(q) =
  fr.  2.  h.  t.  (XXXV.  1.)
Comment.  IV.  §.  557  d.  S.
505.  und  Note  15.,  welcher  An(r) =
  Endemann  (A.  F.)
sicht  fr.  161.  de  R.  J.  entgegen
Commentat.  de  implendae  consteht. ¬
  S.  Gothofred  ad  h.
dit.  tempore.  Marb.  1821.  8.
1.  in  Opp.  p.  1141.
(s)  fr.  41.  §.  12.  de  fidei(v) ¬
  fr.  66.  de  R.  V.  (VI.  1.)
fr.  1.  §.  4.  de  SC.  Silan.
comm.  (XL.  5.)  Ueber  die  Berechnung ¬
  der  Zeit.  Endemann
(XXIX.  5.)  fr.  2.  §.  4.  5.  pro
empt.  (XLI.  4.)  fr.  215.  pr.
a.  a.  O.  §.  17.  S.  85  ff.
de  V.  S.
(k)  Nicht  widersprechend  ist
(w)  fr.  50.  de  contrah.  emt.
fr.  155.  §.  2.  Vergl.  Fach:nael ¬
  contr.  j.  II.  4.  Faber
(XVIII.  1.)  fr.  24.  h.  t.  (XXXV.
Conject.  VI.  7.  Endemann
1.)  fr.  161.  de  R.  J.
pag.  127  sq.
(x)  fr.  13.  §.  5.  de  pignor.
u)  fr.  85.  §.  7.  de  V.
(XX.  1.)  fr.  4.  de  separ.
O.  (XLV.  1.)  fr.  161.  de  R.
(XLII.  6.)  S.  oben  §.  46.  (57.)
J.  Vergleiche  jedoch  Glück
§.  49.  (62—  66.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer