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Wo der Berechtigte mittel- oder unmittelbar betheiligt =
ist, verstehet sich von selbst, daß dieser nie Richter ¬
in eigener Sache seyn, oder werden könne; — das
Recht kann und darf nicht zum Unrechte werden*)
§. 90b.
Fortsetzung.
Ueber den Satz, daß die gutsherrlichen Gerichte ¬
in Sachen, wo der Gutsherr selbst betheiligt ¬
ist, nicht kompetent seyn können,
sind jedoch einige Bemerkungen zu machen,
und zwar:
A. In Beziehung auf Hypothekensachen.
Das Edikt über die gutsherrlichen Rechte und
gutsherrliche Gerichtsbarkeit bestimmt in §. 80, daß
die in den §. 74, 79 (§. 79 enthält die Führung der
Hypothekenbücher) benannten Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit auf Seite des Patrimonialgerichtes weder ¬
über die Person, noch über die Güter des Gutsherrn =
ausgeübt werden können; und es scheint daher,
daß ein gutsherrliches Gericht unfähig sey, als Hypothekenamt ¬
in Sachen zu handeln, bei welchen der
Gutsherr selbst betheiligt ist.
Nach einem allerhöchsten Justizministerialrescripte
vom 14. März 1824, welches in der Zeitschrift von
solche Hinweisung für alle Beziehungen und alle Fälle genüge, ¬
und ob hiedurch nicht etwa die Staatsregierung unlieb ¬
in Verwickelungen gebracht werden könne.
Daß sich die gutsherrliche Gerichtsbarkeit auch über Zehentrechte, ¬
welche auf den zum Gerichtsbezirke gehörigen
Grundstücken haften, erstrecke, wurde in der allegirten Zeitschrift ¬
II. Bd. I. Heft p. 100 nr. 18 dargethan.
VI. Beil. §. 62. Die erwähnten Staatsraths-Beschlüsse ¬
nr. 92, 93, 34 erläutern zu diesem §., „daß die
Gerichtsbarkeits=Ausübung sich nicht auf Gantprozesse
erstrecke, wo der Berechtigte persönlich, oder
bei Stiftungen nicht darauf, wo er aus Curatel=Rücksichten ¬
interessirt ist".