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de bonis debitoris obliegt; hier ist er ein wahres Beweis-
mittel zur Liquidation des klägerischen Anspruches. Der Be-
klagte soll durch ihn zur Manifestation von Streitobjecten gezwungen
werden, deren Existenz Kläger vielleicht nicht einmal ahnt, ge-
schweige denn auf anderem Wege beweisen kann. Die Singu-
larität dieses Beweismittels liegt auf der Hand. Es muß daher
streng auf die Grenzen beschränkt bleiben, welche ihm Gesetz und
klar nachweisbares Gewohnheitsrecht gezogen haben.
Versuchen wir diese für Italien festzustellen. Unzweifelhaft
gehört hierher der Fall der I. 2 § 2—4 Cod. quando et quarta
pars (X. 34) 74) Der Erbe soll der Kurie gegenüber eidlich fest-
stellen : quae quantique sint pretii facultates:75) Nicht seine
Solvenz ist in Frage, sondern der Umfang der quarta pars,
welche er schuldet, zu liquidiren. Mit dem Fortfall der alten
Städteverfassung mußte jedoch dieses Gesetz in Italien seine Gel-
tung verlieren.
Mehr Schwierigkeiten bietet der Manifestationseid der
1. 22 §. 10 Cod. de iure deliber. (VI., 30). Da thatsächlich,
wenn der Erbe vom beneficium inventarii Gebrauch macht, über
die Erbschaft ein Separatkonkurs entstehen kann und die Forde-
rungen der Erbschastscreditoren, resp. Fideicommissare in quali
et quanto abgesehen vom Eide erwiesen werden müssen, so
möchte man geneigt sein anzunehmen, daß der Manifestationseid
des inventarisirenden Erben, wie der des bonis cedens, lediglich
zur Feststellung der Executionsobjecte dient. Bei näherer Betrach-
tung aber erweist sich diese Auffassung als unhaltbar. Der Eid
hat auch hier nur die Aufgabe, die Haftungspflicht des Erben,
welche durch die Anfertigung eines ordnungsmäßigen Inventars
bis auf den Belauf der Erbschaft beschränkt ist, in quanto zu consta -
tiren. Es sollen nicht nur die gegenwärtig noch vorhandenen,
sondern auch alle nicht inventarisirten, auch die später durch den
~~u) über diese Stelle Wetzell S. 268.
7S) Es ist richtig, wenn kensud, Arch. f. pract. Rechtswissenschaft
Bd. 8, 1860, S. 121 hervorhebt, daß dieser Eid ein Recht des Erben ist,
also eigentlich nicht mit dem Eide der I. 22 §. 10 C. de iure delib. zu-
sammengestellt, noch als wahrer Manifestationseid behandelt werden darf.
Aber beides ist von den Italienern durchgehend- geschehen und da wir
es hier nur mit dem italienischen Gewohnheitsrecht und der Dogmenge-
schichte zu Ihun haben, so kann auf jene Bedenken nicht Rücksicht genom-
men werden.