Inhaltsverzeichnis : Biener, Friedrich August: Wechselrechtliche Abhandlungen

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§.  13.  Begründung  des  Indossamentes.
Legitimation,  außer  dem  Nachweis  einer  bona  fide  gemachten
Erwerbung,  nicht  erfordert  wird  und  derselbe  in  seinem  Rechte
dem  ursprünglichen  Gläubiger  gleichsteht.  Wenn  man  die  bisher
geschilderten  Verhältnisse  mit  dem  römischen  Recht  vergleicht,
findet  sich  allerdings,  daß  in  demselben  eine  solche  im  Voraus
ertheilte  Einwilligung  des  Schuldners  in  künftige  Cessionen
unbekannt  ist.  Indem  es  aber  die  Vollgültigkeit  einer  einzelnen
bestimmten  Cession  von  dem  Beitritt  des  Schuldners  abhängig
macht,  erscheint  jene  Eigenthümlichkeit  des  germanischen  Rechts
nicht  als  ein  Widerspruch  gegen  das  römische  Princip,  sondern
als  eine  Fortbildung  des  Grundsatzes,  daß  nur  durch  Einwilligung ¬
  des  Schuldners  eine  persönliche  Forderung  mit  voller
Wirkung  auf  einen  Andern  übertragen  werden  kann,  zu  einer
entschiedenen  Autonomie  des  Willens.  Noch  könnte  man  vielleicht
auch  die  Stipulation  mihi  aut  procuratori  meo  aus  §.  4.  20.
Inst.  de  inut.  stip.  hierher  beziehen,  um  so  mehr  da  diese  Form,
wie  vorher  bemerkt  wurde,  wirklich  bei  Masuer  und  Scaccia
vorkommt.  Nur  der  Uebergang  durch  einfache  Tradition  des
Inhaberpapiers,  allerdings  mit  dem  animus  transferendi,  ist
nicht  gut  dem  römischen  Rechte  anzupassen.
Wenn  wir  nun  ferner  die  bisher  in  Betrachtung  gezogenen
Inhaberpapiere  mit  dem  Ordrewechsel  vergleichen,  so  findet  sich
eine  offenbare  Analogie  zwischen  dem  Schein  an  N.  N.  oder
den  Inhaber  dieses  Briefes  mit  seinem  Willen  und  dem
Wechsel  an  N.  N.  oder  dessen  Ordre.  Beide  drücken  eine
Verpflichtung  gegen  den  rechtmäßigen  Nachfolger  des  ursprünglichen ¬
  Gläubigers  aus,  und  jene  Formel  deutet  sogar  einen  Nachweis ¬
  der  Uebertragung  an,  wie  wir  ihn  bei  dem  Wechsel  zu
fordern  gewohnt  sind.  Außerdem  liegt  darin  dem  strengen
Wortsinn  nach  nur  die  Concession  für  eine  einmalige  Abtretung
von  Seiten  des  ursprünglichen  Gläubigers.  Dagegen  in  der
Formel  an  N.  N.  oder  Inhaber,  welche  in  Parallele  steht  mit
dem  Wechsel  an  N.  N.  oder  Ordre,  kann  man  eine  Concession
für  eine  unbestimmte  Reihe  von  Uebertragungen  erkennen,  und
diese  würde  als  ein  weiterer  Fortschritt  zur  Negociabilität  über
die  erste  mehr  beschränkende  Form  hinaus  erscheinen.  Die  nächste
Anlage  zu  Aufstellung  des  Ordrewechsels  würde  demnach  Deutschland ¬
  haben,  weil  hier  die  beschränkte  Formel  frühzeitig  und
dauernd  in  häufige  Anwendung  gebracht  worden  ist.  Bekanntlich
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