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§. 13. Begründung des Indossamentes.
Legitimation, außer dem Nachweis einer bona fide gemachten
Erwerbung, nicht erfordert wird und derselbe in seinem Rechte
dem ursprünglichen Gläubiger gleichsteht. Wenn man die bisher
geschilderten Verhältnisse mit dem römischen Recht vergleicht,
findet sich allerdings, daß in demselben eine solche im Voraus
ertheilte Einwilligung des Schuldners in künftige Cessionen
unbekannt ist. Indem es aber die Vollgültigkeit einer einzelnen
bestimmten Cession von dem Beitritt des Schuldners abhängig
macht, erscheint jene Eigenthümlichkeit des germanischen Rechts
nicht als ein Widerspruch gegen das römische Princip, sondern
als eine Fortbildung des Grundsatzes, daß nur durch Einwilligung ¬
des Schuldners eine persönliche Forderung mit voller
Wirkung auf einen Andern übertragen werden kann, zu einer
entschiedenen Autonomie des Willens. Noch könnte man vielleicht
auch die Stipulation mihi aut procuratori meo aus §. 4. 20.
Inst. de inut. stip. hierher beziehen, um so mehr da diese Form,
wie vorher bemerkt wurde, wirklich bei Masuer und Scaccia
vorkommt. Nur der Uebergang durch einfache Tradition des
Inhaberpapiers, allerdings mit dem animus transferendi, ist
nicht gut dem römischen Rechte anzupassen.
Wenn wir nun ferner die bisher in Betrachtung gezogenen
Inhaberpapiere mit dem Ordrewechsel vergleichen, so findet sich
eine offenbare Analogie zwischen dem Schein an N. N. oder
den Inhaber dieses Briefes mit seinem Willen und dem
Wechsel an N. N. oder dessen Ordre. Beide drücken eine
Verpflichtung gegen den rechtmäßigen Nachfolger des ursprünglichen ¬
Gläubigers aus, und jene Formel deutet sogar einen Nachweis ¬
der Uebertragung an, wie wir ihn bei dem Wechsel zu
fordern gewohnt sind. Außerdem liegt darin dem strengen
Wortsinn nach nur die Concession für eine einmalige Abtretung
von Seiten des ursprünglichen Gläubigers. Dagegen in der
Formel an N. N. oder Inhaber, welche in Parallele steht mit
dem Wechsel an N. N. oder Ordre, kann man eine Concession
für eine unbestimmte Reihe von Uebertragungen erkennen, und
diese würde als ein weiterer Fortschritt zur Negociabilität über
die erste mehr beschränkende Form hinaus erscheinen. Die nächste
Anlage zu Aufstellung des Ordrewechsels würde demnach Deutschland ¬
haben, weil hier die beschränkte Formel frühzeitig und
dauernd in häufige Anwendung gebracht worden ist. Bekanntlich
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