fullscreen : Baron, Julius: Pandekten

Die  Stundung  der  Erfüllung.  §  228.
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zu  berechnen;  darüber  sind  drei  Meinungen  aufgestellt
Interusurium
worden:
Nach  Carpzov  besteht  es  in  den  Zinsen,  die  der  Nominalbetrag
der  Forderung  in  der  Zwischenzeit  abwerfen  würde;  der  Gläubiger  erhält
den  Nominalbetrag  nach  Abzug  seiner  Zinsen  in  der  Zwischenzeit,  z.  V.
eines  nach  zwei  Jahren  fälligen  Capitals  von  300  Mark  bei  einem
statt
Zinsfuß  von  5  Procent  270  Mark.
Nach  Hofmann  besteht  es  in  den  Zinsen,  welche  die  jetzt  zu
Summe  in  der  Zwischenzeit  abwerfen  würde;  der  Gläubiger
zahlende
eine  solche  Summe,  daß  er  mit  Hinzurechnung  der  von  derselben
erhält
zu  ziehenden  Zinsen  am  Verfalltage  die  Schuldsumme  haben
inzwischen
in  dem  obigen  Beispiele:  272  Mark  72¾/11  Pf.
würde;
Nach  Leibnitz  besteht  es  in  den  Zinsen  und  Zinseszinsen,  die
jetzt  zu  zahlende  Summe  in  der  Zwischenzeit  abwerfen  würde;  der
Gläubiger  erhält  in  obigem  Beispiele:  272  Mark  10130  147  Pf.
Der  einzigen  Stelle,  die  in  den  Quellen  des  Römischen  Rechts  von
der  Berechnung  des  Interusurium  handelt“,  liegt  diejenige  Methode  zu
Grunde,  welche  im  17.  Jahrh.  Carpzov  aufgestellt  hat  (oben  sub  1):
allein  hierin  ist  keine  bindende  Rechtsvorschrift  zu  sehen,  sondern  nur
der  Versuch  zur  Lösung  einer  mathematischen  Aufgabe.  Auch  im
heutigen  Geschäftsverkehr  wird  die  Carpzov'sche  Methode  angewendet;
ist  sie  mathematisch  wie  juristisch  unrichtig  und  führt  sogar  bei
zwar
längeren  Zeiträumen  zu  Absurditäten:  allein  sie  gestattet  eine  sehr  einfache ¬
  Rechnungsweise,  und  bei  kurzen  Zeiträumen  und  kleinen  Summen
ist  der  dem  Gläubiger  erwachsende  Verlust  kaum  der  Rede  werth.  In
der  Praxis  der  Gerichte  ist  die  Hofmann'sche  Methode  recipirt,  und
diese  ist  in  der  Reichsconcursordnung  §  58  bestätigt  worden.
II.  Diejenigen  Obligationen,  deren  Fälligkeit  durch  Gesetz  oder
Willenserklärung  nicht  besonders  bestimmt  ist,  werden  sofort  mit  ihrer
Entstehung  fällig:  in  omnibus  obligationibus,  in  quibus  dies  non
ponitur,  praesenti  die  debetur  *°;  und  daher  ist  ein  Darlehn,  das  ohne
Verabredung  des  Rückzahlungstermins  hingegeben  wird,  sofort  nach  der
fällig;  wenn  jedoch  die  Beschaffenheit  der  Leistung  (impediHingabe ¬

mentum  naturale)  eine  Frist  nöthig  macht½,  so  muß  diese  dem  Schuldner
gewährt  werden,  z.  B.  es  handelt  sich  um  den  Bau  eines  Hauses,  um
zukünftige  Früchte
B.  §  228.  Die  Ausnahmen  (die  Stundung).
Vangerow,  §§  174.  586.  —  Windscheid,  §§  266—268.  275.  —  Brinz
§  286
Aus  Billigkeitsgründen  wird  in  einigen  Fällen  dem  Schuldner
kleine  Frist  (modicum  tempus)  für  die  Erfüllung  gewährt.  So
eine
Erben  hinsichtlich  der  Erbschaftsschulden  (neque  enim  cum  sacco
dem
°  l.  88.  §  3.  D.  ad  l.  Falc.  35,  2.  —  10  l.  14.  D.  de  r.  i.  50,  17;  l.  213.
§  27.  I.  de  inut.  stip.  3,  19;  l.  14.  l.  60.  l.  73.  l.  98.
pr.  D.  de  v.  s.  50,  16.  —  11
§  1.  1,  137.  §  2.  D.  de  v.  o.  45,  1;  l.  186.  D.  de  r.  i.  50,  17.  —  12  l.  73.  pr.  D.
de  v.  o.  45,  1.
            
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