Die Stundung der Erfüllung. § 228.
406
zu berechnen; darüber sind drei Meinungen aufgestellt
Interusurium
worden:
Nach Carpzov besteht es in den Zinsen, die der Nominalbetrag
der Forderung in der Zwischenzeit abwerfen würde; der Gläubiger erhält
den Nominalbetrag nach Abzug seiner Zinsen in der Zwischenzeit, z. V.
eines nach zwei Jahren fälligen Capitals von 300 Mark bei einem
statt
Zinsfuß von 5 Procent 270 Mark.
Nach Hofmann besteht es in den Zinsen, welche die jetzt zu
Summe in der Zwischenzeit abwerfen würde; der Gläubiger
zahlende
eine solche Summe, daß er mit Hinzurechnung der von derselben
erhält
zu ziehenden Zinsen am Verfalltage die Schuldsumme haben
inzwischen
in dem obigen Beispiele: 272 Mark 72¾/11 Pf.
würde;
Nach Leibnitz besteht es in den Zinsen und Zinseszinsen, die
jetzt zu zahlende Summe in der Zwischenzeit abwerfen würde; der
Gläubiger erhält in obigem Beispiele: 272 Mark 10130 147 Pf.
Der einzigen Stelle, die in den Quellen des Römischen Rechts von
der Berechnung des Interusurium handelt“, liegt diejenige Methode zu
Grunde, welche im 17. Jahrh. Carpzov aufgestellt hat (oben sub 1):
allein hierin ist keine bindende Rechtsvorschrift zu sehen, sondern nur
der Versuch zur Lösung einer mathematischen Aufgabe. Auch im
heutigen Geschäftsverkehr wird die Carpzov'sche Methode angewendet;
ist sie mathematisch wie juristisch unrichtig und führt sogar bei
zwar
längeren Zeiträumen zu Absurditäten: allein sie gestattet eine sehr einfache ¬
Rechnungsweise, und bei kurzen Zeiträumen und kleinen Summen
ist der dem Gläubiger erwachsende Verlust kaum der Rede werth. In
der Praxis der Gerichte ist die Hofmann'sche Methode recipirt, und
diese ist in der Reichsconcursordnung § 58 bestätigt worden.
II. Diejenigen Obligationen, deren Fälligkeit durch Gesetz oder
Willenserklärung nicht besonders bestimmt ist, werden sofort mit ihrer
Entstehung fällig: in omnibus obligationibus, in quibus dies non
ponitur, praesenti die debetur *°; und daher ist ein Darlehn, das ohne
Verabredung des Rückzahlungstermins hingegeben wird, sofort nach der
fällig; wenn jedoch die Beschaffenheit der Leistung (impediHingabe ¬
mentum naturale) eine Frist nöthig macht½, so muß diese dem Schuldner
gewährt werden, z. B. es handelt sich um den Bau eines Hauses, um
zukünftige Früchte
B. § 228. Die Ausnahmen (die Stundung).
Vangerow, §§ 174. 586. — Windscheid, §§ 266—268. 275. — Brinz
§ 286
Aus Billigkeitsgründen wird in einigen Fällen dem Schuldner
kleine Frist (modicum tempus) für die Erfüllung gewährt. So
eine
Erben hinsichtlich der Erbschaftsschulden (neque enim cum sacco
dem
° l. 88. § 3. D. ad l. Falc. 35, 2. — 10 l. 14. D. de r. i. 50, 17; l. 213.
§ 27. I. de inut. stip. 3, 19; l. 14. l. 60. l. 73. l. 98.
pr. D. de v. s. 50, 16. — 11
§ 1. 1, 137. § 2. D. de v. o. 45, 1; l. 186. D. de r. i. 50, 17. — 12 l. 73. pr. D.
de v. o. 45, 1.