Metadaten : ¬Das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich (1040)

Gerichtsverfassungsgesetz.  Zustellungs=  und  Vollstreckungsbeamte.  §.  155.
217
die  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  nicht  nur  zulässig,  sondern  nothwendig.  Von
Amtswegen  sind  namentlich  zuzustellen  alle  Ladungen  der  Parteien  zu  einem  von
Amtswegen  anzuberaumenden  Termine,  sofern  der  Termin  nicht  bereits  in  einem
früheren  Termine  verkündigt  war,  sowie  alle  Ladungen  der  Zeugen  und  Sachverständigen ¬
  (88.  842.  367.).
Daneben  bestehen  Ausnahmebestimmungen:  für  die  Zustellungen  von  Anwalt  zu
Anwalt,  für  die  im  Auslande  oder  an  Exterritoriale,  sowie  an  Personen,  deren  Aufenthalt ¬
  unbekannt  ist,  zu  bewirkende  Zustellungen  (88.  181--190.).
Die  Benutzung  der  Post  wird  voraussichtlich  die  Regel  bilden,  da  nach  §.  180,
der  Civilprozeßordnung,  wenn  eine  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt  ist,
obgleich  sie  durch  die  Post  hätte  erfolgen  können,  die  zur  Erstattung  der  Prozeßkosten
verurtheilte  Partei  die  vermehrten  Kosten  nicht  zu  tragen  hat.
B.  In  Strafsachen  finden  auf  das  Verfahren  bei  Zustellungen  die  entsprechenden ¬
  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  Anwendung  (§.  37.  Str.-Proz.Ordn.); ¬
  die  Entscheidungen,  die  eine  Zustellung  bedürfen,  werden  in  der  Regel  der
Staatsanwaltschaft  zur  weiteren  Veranlassung  übergeben,  welche  die  Zustellung  durch
den  Gerichtsvollzieher  oder  die  Post  bewirken  läßt;  der  Untersuchungsrichter  aber  und
der  Amtsrichter  können  unmittelbar  die  Zustellungen  durch  die  bezeichneten  Organe
veranlassen.  Bei  dem  Strafverfahren  betheiligte  Personen,  denen  die  Befugniß  beigelegt ¬
  ist,  Zeugen  und  Sachverständige  unmittelbar  zu  laden,  können  dies  nur  durch
den  Gerichtsvollzieher  thun,  dagegen  sind  die  Landesregierungen  befugt,  für  das  die
öffentliche  Klage  vorbereitende  Verfahren,  für  die  Voruntersuchung  und  für  das  Verfahren ¬
  bei  der  Strafvollstreckung  in  Betreff  des  Nachweises  der  Zustellung  einfachere
Formen  zuzulassen.  (§§.  36—39.  ibid.)
Besondere  Arten  der  Zustellungen  enthalten  noch  die  §§.  35.  Abs.  3,  40.  41.
320.  323.  473.  Str.=Proz.=Ordn.
3)  Die  Vollstreckung
A)  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  erfolgt  durch  die  Gerichtsvollzieher  nur
a)  Behufs  der  Pfändung  und  Zwangsversteigerung  beweglicher  körperlicher  Sachen
(§§.  712.  ff.  Civ.=Proz.=Ordn.),
b)  Behufs  der  zwangsweisen  Wegnahme  bestimmter  beweglicher  Sachen  und  bei
der  Exmission  aus  unbeweglichen  Gütern  (§§.  769--771.  ibid.),
c)  Behufs  der  Verhaftung  des  Schuldners,  sofern  die  Vollstreckung  im  Inlande
und  nicht  gegen  Militärpersonen  in  Kasernen  oder  in  anderen  Dienstgebäuden ¬
  zu  bewirken  ist  (§§.  790--793.  ibid.).
Falls  es  sich  dagegen  handelt  um  die  Pfändungen  von  Forderungen  und  von
sonstigen  Vermögensrechten  (§§.  729.  ff.,  810.  ibid.),  um  die  Vollstreckung  in  das  unbewegliche ¬
  Vermögen  (§.  755.  ibid.),  um  die  auf  Erzwingung  von  Handlungen  oder
Unterlassungen  gerichtete  Exekution  (§§.  773.  ff.  ibid.),  so  erfolgt  die  Zwangsvollstreckung ¬
  durch  die  Gerichte.
Die  Uebertragung  der  Exekution  in  den  oben  bezeichneten  Fällen  ohne  Mitwirkung ¬
  des  Gerichts  an  den  Gerichtsvollzieher  ist  unbedenklich,  weil  durch  anderweitige
Vorschriften  dafür  gesorgt  ist,  daß  ihm  eine  selbstständige  Prüfung  der  Vollstreckbarkeit
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer