Gerichtsverfassungsgesetz. Zustellungs= und Vollstreckungsbeamte. §. 155.
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die Vermittelung des Gerichtsschreibers nicht nur zulässig, sondern nothwendig. Von
Amtswegen sind namentlich zuzustellen alle Ladungen der Parteien zu einem von
Amtswegen anzuberaumenden Termine, sofern der Termin nicht bereits in einem
früheren Termine verkündigt war, sowie alle Ladungen der Zeugen und Sachverständigen ¬
(88. 842. 367.).
Daneben bestehen Ausnahmebestimmungen: für die Zustellungen von Anwalt zu
Anwalt, für die im Auslande oder an Exterritoriale, sowie an Personen, deren Aufenthalt ¬
unbekannt ist, zu bewirkende Zustellungen (88. 181--190.).
Die Benutzung der Post wird voraussichtlich die Regel bilden, da nach §. 180,
der Civilprozeßordnung, wenn eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt ist,
obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, die zur Erstattung der Prozeßkosten
verurtheilte Partei die vermehrten Kosten nicht zu tragen hat.
B. In Strafsachen finden auf das Verfahren bei Zustellungen die entsprechenden ¬
Bestimmungen der Civilprozeßordnung Anwendung (§. 37. Str.-Proz.Ordn.); ¬
die Entscheidungen, die eine Zustellung bedürfen, werden in der Regel der
Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung übergeben, welche die Zustellung durch
den Gerichtsvollzieher oder die Post bewirken läßt; der Untersuchungsrichter aber und
der Amtsrichter können unmittelbar die Zustellungen durch die bezeichneten Organe
veranlassen. Bei dem Strafverfahren betheiligte Personen, denen die Befugniß beigelegt ¬
ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, können dies nur durch
den Gerichtsvollzieher thun, dagegen sind die Landesregierungen befugt, für das die
öffentliche Klage vorbereitende Verfahren, für die Voruntersuchung und für das Verfahren ¬
bei der Strafvollstreckung in Betreff des Nachweises der Zustellung einfachere
Formen zuzulassen. (§§. 36—39. ibid.)
Besondere Arten der Zustellungen enthalten noch die §§. 35. Abs. 3, 40. 41.
320. 323. 473. Str.=Proz.=Ordn.
3) Die Vollstreckung
A) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erfolgt durch die Gerichtsvollzieher nur
a) Behufs der Pfändung und Zwangsversteigerung beweglicher körperlicher Sachen
(§§. 712. ff. Civ.=Proz.=Ordn.),
b) Behufs der zwangsweisen Wegnahme bestimmter beweglicher Sachen und bei
der Exmission aus unbeweglichen Gütern (§§. 769--771. ibid.),
c) Behufs der Verhaftung des Schuldners, sofern die Vollstreckung im Inlande
und nicht gegen Militärpersonen in Kasernen oder in anderen Dienstgebäuden ¬
zu bewirken ist (§§. 790--793. ibid.).
Falls es sich dagegen handelt um die Pfändungen von Forderungen und von
sonstigen Vermögensrechten (§§. 729. ff., 810. ibid.), um die Vollstreckung in das unbewegliche ¬
Vermögen (§. 755. ibid.), um die auf Erzwingung von Handlungen oder
Unterlassungen gerichtete Exekution (§§. 773. ff. ibid.), so erfolgt die Zwangsvollstreckung ¬
durch die Gerichte.
Die Uebertragung der Exekution in den oben bezeichneten Fällen ohne Mitwirkung ¬
des Gerichts an den Gerichtsvollzieher ist unbedenklich, weil durch anderweitige
Vorschriften dafür gesorgt ist, daß ihm eine selbstständige Prüfung der Vollstreckbarkeit