Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

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§.  617.  Des  überlebenden  Ehegatten.
Regeln  in  den  Nachlass  folgen.  Das  Erbfolgerecht  des  überlebenden -
  Ehegatten  geht  also  lediglich  dem  Staate  vor.
Art.  767.  Dieses  Successionsrecht  in  den  ganzen  Nachlass
ist  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1891  nicht  aufgehoben;  es
ist  jedoch  mit  Recht  auf  den  Fall  beschränkt  worden,  dass
die  Ehegatten  weder  rechtskräftig  geschieden  noch  von  Tisch
und  Bett  getrennt  sind.  Art.  767  §.  1  der  neuen  Fassung.
Dagegen  hat  das  neue  Gesetz  den  Faden  wieder  auf
genommen,  der  sich  im  Römischen  Rechte  in  der  sog.  Quart
der  armen  Wittwe  und  im  Deutschen  Rechte  in  dem  Institut
des  Witthums  findet,  wonach  dem  überlebenden  Ehegatten
unter  bestimmten  Voraussetzungen  auch  neben  den  Verwandten
des  Erblassers  eine  Portion  des  Nachlasses  gebührt.  Wesentlich -
  einem  Missverständniss  ist  es  zuzuschreiben2)  dass  eine
storbene  vor  der  Ehe  erzeugt  und  während  der  Ehe  anerkannt  hat,
Art.  337  und  oben  §.  538  zu  Anm.  32  ff.  —  Obschon  Art.  767  es  nicht
ganz  deutlich  ausspricht,  ist  doch  allgemein  anerkannt,  dass,  wenn  der
Verstorbene  selbst  ein  uneheliches  Kind  war,  die  in  Art.  765.  766  genannten -
  Personen  dem  überlebenden  Ehegatten  (und  dem  Staate)  vorgehen. -
  Laurent  IX  156.  Dies  ist  Alles  durch  das  Ges.  v.  1891  nicht
grührt.  —  Wie  aber,  wenn  der  Erblasser  zwar  ein  natürliches  Kind
hinterlässt,  dieses  jedoch  (s.  Art.  761)  abgefunden  worden  ist?  Dann
wird  es  trotzdem  dem  überlebenden  Ehegatten  und  dem  Staate  vorgehen. -
  Die  in  Art.  761  erwähnte  Abfindung  ist  lediglich  zum  Vortheil
der  gesetzlichen  Erben  eingeführt;  sind  keine  der  letzteren  vorhanden,
so  leben  die  Rechte  des  natürlichen  Kindes  wieder  auf,  sollte  auch  das
Kind  auf  diese  Rechte  verzichtet  haben.  Also  wird  nicht,  wie  Zachariä
annahm,  in  diesem  Falle  das  natürliche  Kind  blos  dem  Fiscus  vorgehen,
sondern  auch  dem  überlebenden  Ehegatten,  denn  sowohl  letzterer  als
der  Fiscus  stehen  als  ausserordentliche  Erbfolger  im  Gegensatz  zu  den
gesetzlichen  Erben.  Marcadé  Art.  761  n.  4.  Ducaurrov  II  527.
Aubry-Rau  VI  §.  605  n.  27—30.  Demolombe  XIV  119.  Hureaux
V  245.  Der  Erbvertrag  (§.  615  Anm.  17ff.)  muss  auf  seinen  Gegenstand,
die  Sicherstellung  der  gesetzlichen  Erben  beschränkt  werden;  er  ist
eine  Ausnahme  von  Art.  1130  und  unterliegt  der  strengsten  Auslegung.
3)  Es  war  Maleville,  der  in  den  Discuss.  des  Staatsraths  auf
den  Mangel  aufmerksam  machte.  Treilhard  verwies  ihn  auf  den
gegenwärtigen  Art.  754,  der  kein  Recht  der  überlebenden  Wittwe,
sondern  des  überlebenden  Elterntheils  enthält,  und  die  Frage  wurde
nicht  weiter  verfolgt.
Ueber  das  Witthum  des  älteren  Rechts  (gains  de  survie,  douaire
und  römische  Quart)  s.  die  Citate  bei  Aubry-Rau  VI  §.  606  n.  3.
Proudhon,  Usufruit  I  250  ff.  Merlin  s.  v.  douaire.  Hureaux  V  288  ff.
Demolombe  XIV  176.  Boissonnade,  Histoire  des  droits  de  l’époux
survivant,  1874,  insbes.  S.  72.  289  ff.
            
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