57
§. 617. Des überlebenden Ehegatten.
Regeln in den Nachlass folgen. Das Erbfolgerecht des überlebenden -
Ehegatten geht also lediglich dem Staate vor.
Art. 767. Dieses Successionsrecht in den ganzen Nachlass
ist durch das Gesetz vom 9. März 1891 nicht aufgehoben; es
ist jedoch mit Recht auf den Fall beschränkt worden, dass
die Ehegatten weder rechtskräftig geschieden noch von Tisch
und Bett getrennt sind. Art. 767 §. 1 der neuen Fassung.
Dagegen hat das neue Gesetz den Faden wieder auf
genommen, der sich im Römischen Rechte in der sog. Quart
der armen Wittwe und im Deutschen Rechte in dem Institut
des Witthums findet, wonach dem überlebenden Ehegatten
unter bestimmten Voraussetzungen auch neben den Verwandten
des Erblassers eine Portion des Nachlasses gebührt. Wesentlich -
einem Missverständniss ist es zuzuschreiben2) dass eine
storbene vor der Ehe erzeugt und während der Ehe anerkannt hat,
Art. 337 und oben §. 538 zu Anm. 32 ff. — Obschon Art. 767 es nicht
ganz deutlich ausspricht, ist doch allgemein anerkannt, dass, wenn der
Verstorbene selbst ein uneheliches Kind war, die in Art. 765. 766 genannten -
Personen dem überlebenden Ehegatten (und dem Staate) vorgehen. -
Laurent IX 156. Dies ist Alles durch das Ges. v. 1891 nicht
grührt. — Wie aber, wenn der Erblasser zwar ein natürliches Kind
hinterlässt, dieses jedoch (s. Art. 761) abgefunden worden ist? Dann
wird es trotzdem dem überlebenden Ehegatten und dem Staate vorgehen. -
Die in Art. 761 erwähnte Abfindung ist lediglich zum Vortheil
der gesetzlichen Erben eingeführt; sind keine der letzteren vorhanden,
so leben die Rechte des natürlichen Kindes wieder auf, sollte auch das
Kind auf diese Rechte verzichtet haben. Also wird nicht, wie Zachariä
annahm, in diesem Falle das natürliche Kind blos dem Fiscus vorgehen,
sondern auch dem überlebenden Ehegatten, denn sowohl letzterer als
der Fiscus stehen als ausserordentliche Erbfolger im Gegensatz zu den
gesetzlichen Erben. Marcadé Art. 761 n. 4. Ducaurrov II 527.
Aubry-Rau VI §. 605 n. 27—30. Demolombe XIV 119. Hureaux
V 245. Der Erbvertrag (§. 615 Anm. 17ff.) muss auf seinen Gegenstand,
die Sicherstellung der gesetzlichen Erben beschränkt werden; er ist
eine Ausnahme von Art. 1130 und unterliegt der strengsten Auslegung.
3) Es war Maleville, der in den Discuss. des Staatsraths auf
den Mangel aufmerksam machte. Treilhard verwies ihn auf den
gegenwärtigen Art. 754, der kein Recht der überlebenden Wittwe,
sondern des überlebenden Elterntheils enthält, und die Frage wurde
nicht weiter verfolgt.
Ueber das Witthum des älteren Rechts (gains de survie, douaire
und römische Quart) s. die Citate bei Aubry-Rau VI §. 606 n. 3.
Proudhon, Usufruit I 250 ff. Merlin s. v. douaire. Hureaux V 288 ff.
Demolombe XIV 176. Boissonnade, Histoire des droits de l’époux
survivant, 1874, insbes. S. 72. 289 ff.