Volltext : Reichs-Fama (Th. 21 (1737))

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Erstes  Capitel
§.  8.
Cammer=Ausschreib=Amt  die  allergnädigste
Verfügung  zu  thun  /  damit  gedachte  Reichs=Stadt -
  Windsheim  bey  dieser  bewilligten  Temporal- -
  Exemtion  verbleibe  /  und  bey  allen
Reichs=  und  Crayß=Anlagen  auch  allen  andern -
  gemeinen  Beschwerden  auf  diese  25jährige -
  Exemtion  reflectirt  werde  /  jedoch  daß
solche  andern  Reichs=Stätden  und  Crayßen
ohne  Nachtheil  und  Beschwerde  seyn  solle  /
und  würde  sich  nach  Verfliessung  obgedachter
25.  Jahr  dennechst  zeigen  /  ob  und  wie  erwehnter -
  Stadt  auf  ihr  ferners  Ansuchen  mit  einer
Moderation  zu  willfahren  seye.
Dictatum  Ratisbonae  die
12.  Februarii,  1735.
ber  Moguntinum.
Conclusum  Comiune
beyder
höͤherer  Reichs=Collegiorum  vom
11.  Februarii,  1735.
Als  man  in  beyden  höhern  Reichs=Collegiis -
  aus  dem  den  1.  Julii  vorigen  Jahrs  per
dictaturam  publicam  communicirten
Reichs=Stadt  Dortmundischen  Memorial
ersehen  /  wie  dieselbe  bey  dem  Reichs=Convent
angesucht/  ihr  von  ihren  jetzigen  Reichs=Cameral -
  und  Crayß=Anschlag  3tel  abzunehmen
und  biß  auf  4tel  pro  summa  remanente  zu
moderiren  /  auch  von  ihren  ruckständig  und
schul=Max-Planck-Institut -
  für
            
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