Von den Vorsichten bei der vorzunehmenden Trauung.
tholischen Pfarrer abzufordern, in deren Pfarren die Ehe nach
dem §. 71. des bürgerlichen Gesetzbuches allenfalls verkündiget
werden mußte. So muß auch in dem Falle, wenn die Verlobten,
oder eines von ihnen in dem Pfarrbezirke, wo die Ehe geschlossen
werden soll, noch nicht sechs Wochen wohnhaft sind, das Zeugniß ¬
über das an ihrem letzten, längern als sechswöchentlichen
Aufenthaltsorte nach Vorschrift des §. 72. vorgenommene Aufgebot ¬
dem trauenden Seelsorger vorgewiesen werden. Doch versteht ¬
sich alles dieses nur von dem Falle, wo die Brautleute von
dem Aufgebote nicht gänzlich dispensirt worden sind; denn haben
sie eine solche Nachsicht erhalten, so ist der Seelsorger nur verbunden, ¬
sich die Dispens von dem Aufgebote vorweisen zu
lassen, bevor er trauen darf. Eine Ausnahme besteht in Ansehung ¬
solcher Ungarischen Unterthanen, welche sich in dem deutscherbländischen ¬
Pfarrbezirke, in welchem die Ehe geschlossen werden
soll, nicht durch die volle, in dem §. 72. des a. b. G. B. vorgeschriebene ¬
Zeitfrist von sechs Wochen aufhalten. Diese haben
blos das Zeugniß ihrer competenten vaterländischen Behörde beizubringen, ¬
daß die dreimalige Verkündigung in ihrem Wohnorte
in Ungarn gehörig geschehen sei, oder daß sie die Nachsicht hiervon ¬
in ihrem Wohnorte erhalten haben. Einer weitern Beschränkung ¬
in dieser Hinsicht unterliegen die Ungarischen Unterthanen
nicht, welche in deutsch erbländischen Provinzen mit Beobachtung
aller für diese zu einer gültigen Ehe gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse ¬
sich zu verehelichen wünschen.*)
b) Bei den in den §§. 49--52 erwähnten Personen, die
zu ihrer Verehelichung erforderliche Erlaubniß, d. h.
bei den Minderjährigen und bei den, diesen rechtlich gleichgehaltenen ¬
Großjährigen nach Verschiedenheit der Fälle die Einwilligung ¬
entweder des Vaters, oder der vormundschaftlichen ¬
Gerichtsbehörde (§§. 18--20). Wie sich der trauende ¬
Seelsorger von der Einwilligung des Vaters und der vormundschaftlichen ¬
Gerichtsbehörde zu versichern hat, ist bereits oben
(§. 19) nach Anordnung der gleichlautenden Hof-Decrete vom 1.
und 17. Juli 18132) gesagt worden. Ueber die Einwilligung
1) H. K. D. v. 23. Octb. 1817 in der Pol. G. S. n. 144 des 45. B. S. 345.
2) Pol. G. S. 8. Thl. n. 2. S. 25. Justiz=G. S. No. 1065.