Volltext : ¬Das österreichische Eherecht (2)

Von  den  Vorsichten  bei  der  vorzunehmenden  Trauung.
tholischen  Pfarrer  abzufordern,  in  deren  Pfarren  die  Ehe  nach
dem  §.  71.  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  allenfalls  verkündiget
werden  mußte.  So  muß  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Verlobten,
oder  eines  von  ihnen  in  dem  Pfarrbezirke,  wo  die  Ehe  geschlossen
werden  soll,  noch  nicht  sechs  Wochen  wohnhaft  sind,  das  Zeugniß ¬
  über  das  an  ihrem  letzten,  längern  als  sechswöchentlichen
Aufenthaltsorte  nach  Vorschrift  des  §.  72.  vorgenommene  Aufgebot ¬
  dem  trauenden  Seelsorger  vorgewiesen  werden.  Doch  versteht ¬
  sich  alles  dieses  nur  von  dem  Falle,  wo  die  Brautleute  von
dem  Aufgebote  nicht  gänzlich  dispensirt  worden  sind;  denn  haben
sie  eine  solche  Nachsicht  erhalten,  so  ist  der  Seelsorger  nur  verbunden, ¬
  sich  die  Dispens  von  dem  Aufgebote  vorweisen  zu
lassen,  bevor  er  trauen  darf.  Eine  Ausnahme  besteht  in  Ansehung ¬
  solcher  Ungarischen  Unterthanen,  welche  sich  in  dem  deutscherbländischen ¬
  Pfarrbezirke,  in  welchem  die  Ehe  geschlossen  werden
soll,  nicht  durch  die  volle,  in  dem  §.  72.  des  a.  b.  G.  B.  vorgeschriebene ¬
  Zeitfrist  von  sechs  Wochen  aufhalten.  Diese  haben
blos  das  Zeugniß  ihrer  competenten  vaterländischen  Behörde  beizubringen, ¬
  daß  die  dreimalige  Verkündigung  in  ihrem  Wohnorte
in  Ungarn  gehörig  geschehen  sei,  oder  daß  sie  die  Nachsicht  hiervon ¬
  in  ihrem  Wohnorte  erhalten  haben.  Einer  weitern  Beschränkung ¬
  in  dieser  Hinsicht  unterliegen  die  Ungarischen  Unterthanen
nicht,  welche  in  deutsch  erbländischen  Provinzen  mit  Beobachtung
aller  für  diese  zu  einer  gültigen  Ehe  gesetzlich  vorgeschriebenen  Erfordernisse ¬
  sich  zu  verehelichen  wünschen.*)
b)  Bei  den  in  den  §§.  49--52  erwähnten  Personen,  die
zu  ihrer  Verehelichung  erforderliche  Erlaubniß,  d.  h.
bei  den  Minderjährigen  und  bei  den,  diesen  rechtlich  gleichgehaltenen ¬
  Großjährigen  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  die  Einwilligung ¬
  entweder  des  Vaters,  oder  der  vormundschaftlichen ¬
  Gerichtsbehörde  (§§.  18--20).  Wie  sich  der  trauende ¬
  Seelsorger  von  der  Einwilligung  des  Vaters  und  der  vormundschaftlichen ¬
  Gerichtsbehörde  zu  versichern  hat,  ist  bereits  oben
(§.  19)  nach  Anordnung  der  gleichlautenden  Hof-Decrete  vom  1.
und  17.  Juli  18132)  gesagt  worden.  Ueber  die  Einwilligung
1)  H.  K.  D.  v.  23.  Octb.  1817  in  der  Pol.  G.  S.  n.  144  des  45.  B.  S.  345.
2)  Pol.  G.  S.  8.  Thl.  n.  2.  S.  25.  Justiz=G.  S.  No.  1065.
            
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