Volltext : Gomez, J. Ezequiel: De los buques

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unterworfen,  bezw.  der  Empfänger  zu  einer  Abweichung  von
den  Bestimmungen  des  Lieferers  nur  dann  berechtigt,  wenn
der  Vorschussgeber  seine  ausdrückliche  Zustimmung  im  einzelnen -
  Falle  erteilt  hat.
C.  Breslauer  Gutachten  vom  17.  Januar  1902*)
Im  Getreidehandel  Schlesiens  mit  den  österreichisch-ungarischen -
  und  russischen  Grenzgebieten  besteht  der  Handelsgebrauch, -
  dass  der  Empfänger  eines  sogenannten  „Vinkulationsbriefes“ -
  nur  unter  der  Voraussetzung  berechtigt  ist,  über
das  bei  ihm  eintreffende  vinkulierte  Gut  zu  verfügen,  wenn
er  bereit  ist,  den  in  dem  Vinkulationsbrief  gestellten  Bedingungen, -
  namentlich  hinsichtlich  der  Zahlung  des  Kaufpreises,
nachzukommen;  er  ist  demgemäss  verpflichtet,  diese  Bedingungen -
  zu  erfüllen,  sobald  er  über  das  Gut  durch  Annahme
und  Verwendung  verfügt  hat.  Hat  der  Empfänger  dagegen
nicht  die  Absicht,  den  Bedingungen  des  Vinkulationsbriefes
sich  zu  fügen,  so  ist  er  nach  demselben  Handelsgebrauch  verpflichtet, ¬
  dem  Vinkulanten  beziehungsweise  dem  Absender  der
Ware  unverzüglich,  spätestens  aber  nach  erfolgter  Uebernahme
des  Gutes,  von  seinem  Entschlüsse  Kenntnis  zu  geben  und
ihm  —  unter  Abstandnahme  von  der  eigenen  Verwendung  des
Gutes  —
das  letztere  zur  Verfügung  zu  stellen.  Es  macht
bei  Anwendungen  dieses  Handelsgebrauches  keinen  Unterschied
aus,  ob  der  Vinkulationsbrief  gleichzeitig  oder  vor  oder  nach
Eintreffen  der  vinkulierten  Ware  bei  dem  Empfänger  ankommt, -
  sofern  der  letztere  nur  aus  dem  Frachtbriefe  oder
aus  den  sonstigen  Begleitpapieren  der  Ware  ersehen  konnte
und  ersehen  musste,  dass  als  Absender  beziehungsweise  Verlader -
  der  Ware  eine  andere  Person,  als  deren  ursprünglicher
Verkäufer,  bezeichnet  ist.
D.  Breslauer  Gutachten  vom  17.  April  1902  2).
Das  „Vinkulieren“  ist  im  Getreidehandel  an  sich  keine
ganz  allgemein  übliche  Lieferungsform,  wenngleich  sie  na1) -
  Riesenfeld,  Breslauer  Handelsgebräuche.  Neue  Folge  Nr.  254
S.  95.
2)  Riesenfeld,  Breslauer  Handelsgebräuche.  Neue  Folge  Nr.  255
S.  95.
            
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