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unterworfen, bezw. der Empfänger zu einer Abweichung von
den Bestimmungen des Lieferers nur dann berechtigt, wenn
der Vorschussgeber seine ausdrückliche Zustimmung im einzelnen -
Falle erteilt hat.
C. Breslauer Gutachten vom 17. Januar 1902*)
Im Getreidehandel Schlesiens mit den österreichisch-ungarischen -
und russischen Grenzgebieten besteht der Handelsgebrauch, -
dass der Empfänger eines sogenannten „Vinkulationsbriefes“ -
nur unter der Voraussetzung berechtigt ist, über
das bei ihm eintreffende vinkulierte Gut zu verfügen, wenn
er bereit ist, den in dem Vinkulationsbrief gestellten Bedingungen, -
namentlich hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises,
nachzukommen; er ist demgemäss verpflichtet, diese Bedingungen -
zu erfüllen, sobald er über das Gut durch Annahme
und Verwendung verfügt hat. Hat der Empfänger dagegen
nicht die Absicht, den Bedingungen des Vinkulationsbriefes
sich zu fügen, so ist er nach demselben Handelsgebrauch verpflichtet, ¬
dem Vinkulanten beziehungsweise dem Absender der
Ware unverzüglich, spätestens aber nach erfolgter Uebernahme
des Gutes, von seinem Entschlüsse Kenntnis zu geben und
ihm — unter Abstandnahme von der eigenen Verwendung des
Gutes —
das letztere zur Verfügung zu stellen. Es macht
bei Anwendungen dieses Handelsgebrauches keinen Unterschied
aus, ob der Vinkulationsbrief gleichzeitig oder vor oder nach
Eintreffen der vinkulierten Ware bei dem Empfänger ankommt, -
sofern der letztere nur aus dem Frachtbriefe oder
aus den sonstigen Begleitpapieren der Ware ersehen konnte
und ersehen musste, dass als Absender beziehungsweise Verlader -
der Ware eine andere Person, als deren ursprünglicher
Verkäufer, bezeichnet ist.
D. Breslauer Gutachten vom 17. April 1902 2).
Das „Vinkulieren“ ist im Getreidehandel an sich keine
ganz allgemein übliche Lieferungsform, wenngleich sie na1) -
Riesenfeld, Breslauer Handelsgebräuche. Neue Folge Nr. 254
S. 95.
2) Riesenfeld, Breslauer Handelsgebräuche. Neue Folge Nr. 255
S. 95.