Reclamatio uxoria. Würzburg. LR. Kompetenz. 253
daß die Reklamationsklage bei dem Gerichte des
Wohnortes der als Reklamantin aufgetretenen Ehe-
fran — also der Klägerin und nicht des Be-
klagten — anznbringen gewesen wäre.
Diese Behauptung findet in den Gesetzen keine
Rechtfertigung. In dem Landrechte Th. 111 Tit. 102
§, 2 ist nur gesagt: das Weib mag das, was der
Mann zu merklichem und schweren! Nachtheile kon-
trahirt hat, auf Erkenntlich der Obrigkeit wider-
treiben, — und in der Landesverordnung vom
28. März 1700 ist bestimmt: daß die Ehefrau die
Läsion vor dem gehörigen Richter innerhalb
6 Wochen von der Zeit der Wissenschaft des Kon-
traktes klagbar anzubringen und zu erweisen habe.
Es wurde ans Schelhaß' Darstellung des
Würzburger Landrechtes §. 38 S. 72 Bezug ge-
nommen, worin vorkönunt: die Klage der Ehefrau
auf Reszission ist bei dem Gerichte ihres Wohn-
ortes geltend zu machen. Zur Begründung dieser
Ansicht wurde daselbst auf Zeliueiät thes. jur,
franc. Abschnitt I Heft 9 S. 1601 Note g hinge-
wiesen. Schn eidt wirft dort die Frage auf: wer
der (gehörige) zuständige Richter sei, ob der Richter
des Wohnortes, des Vertrages oder der ordentliche
Richter der reklamirenden Ehefrau? Er sagt: wenn
es in der Landesverordnung heiße: das Weib solle
es klagbar anbringen, so sei klar, daß in diesem
Falle die Ehefrau die Klägerin, derjenige aber,
welcher mit dem Manne kontrahirt habe, der Be-
klagte sei; da es nun anerkannte Prozeßrege! sei,
daß der Kläger dem Gerichtsstände des Beklagten
zu folgen habe, so werde in diesem Falle der Rich-
ter des Beklagten der zuständige fein.
Wenn aus dieser Aeußerung Sckneidt's ge-
folgert werden will, es sei seine Ansicht gewesen,
daß die Ehefrau, wenn sie als Klägerin auftrete,
die Reklamationsklage bei ihrem ordentlichen Richter