§ 148. Unterbrechung der Klagenverjährung.
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s Selbst die gerichtlichen Schritte, welche auf die Bildung
Gerichte gleich.
des Schiedsgerichtes abzielen, genügen.
Anmeldung einer Konkursforderung im Konkurse des Schuldners ist
war keine Klage; aber sie ist der nothwendige Weg zur Geltendmachung
im Falle des Konkurses des Schuldners. Deshalb unterbricht sie die
Klageverjährung.
Auch Zustellung des Zahlungsbefehles im Mahnverfahren unterbricht ¬
die Verjährung der Klage.
Litisdenunciation — wurde nach gemeinem
Streitverkündigung
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Rechte als Unterbrechungsgrund nicht angesehen.
Keinenfalls unterbricht Vorschützung einer Einrede die Verjährung
derjenigen Klage, welche mit ihr das gleiche Fundament hat; denn sie enthält
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weder einen gerichtlichen Angriff noch die Vorbereitung eines solchen.
2. Eine Unterbrechung bewirkt auch die schriftliche oder in
konkludenten Thatsachen liegende Anerkennung1s des Ver8) ¬
1. 5 § 3 C. de receptis 2, 55.
9) C.P.O. § 1029. Weiter noch geht B.G.B. § 220.
10) Vgl. B.G.B. § 209 Ziff. 2. Die Unterbrechung wird nach inneren Gründen
durch Zurücknahme der Anmeldung nicht zunichte. Anders R.G. Bd. 33 S. 394 und
B.G.B. § 214.
11)
Sie bildet eine conventio. d. h. gerichtliche Verfolgung des Rechtes. Nicht
wenige Schriftsteller suchen die Unterbrechung der Klagenverjährung durch den Zahlungsbefehl ¬
dadurch zu begründen, daß der Zahlungsbefehl die Sache rechtshängig
mache, da sie die Unterbrechung der Klagenverjährung als Folge der Rechtshängigkeit
ansehen. Diese Schriftsteller kommen aber zu dem unerfreulichen Ergebniß, daß die
Unterbrechung als nicht geschehen anzusehen ist, wenn sich die Rechtshängigkeit hinterher ¬
erledigt, weil das Verfahren nicht in Gemäßheit der §§ 697 und 701 der C.P.O.
verfolgt wird. Ihre Deduktion beruht unseres Erachtens auf Fehlschlüssen. Die
Unterbrechung der Klagenverjährung ist nicht Folge der Rechtshängigkeit, sollte daher
bestehen bleiben, wenn diese nachträglich zusammenfällt. Vgl. Aschrott in Gruchots Beiträgen ¬
Bd. 28 S. 618, R.G. Bd. 17 S. 282, Bd. 24 S. 199, bezüglich der Wechselsachen ¬
Bolze im Archiv f. civ. Pr. Bd. 68 n. 1. B.G.B. § 213 schließt sich der hier
bekämpften Ansicht an.
12) R.G. Bd. 10 S. 290, Bd. 24 S. 210. Nach B.G.B. § 209 Ziff. 4 unterbricht ¬
die Streitverkündung. Doch muß der Berechtigte binnen 6 Monaten nach Beendigung ¬
des Prozesses klagen, B.G.B. § 215.
13) Regelsberger Bd. 1 § 184 Anm. 5 sieht die Unterbrechung auch im Vorbringen ¬
einer Kompensationseinrede. Ebenso B.G.B. § 209 Ziff. 3 unter der in
Anm. 12 angegebenen Voraussetzung
14) Im Fall thatsächlicher Unmöglichkeit der Klageerhebung genügte nach justinanischem ¬
Rechte zur Unterbrechung Protestation bei Gericht, eventuell bei der Ortswörigkeit, ¬
äußerstenfalls durch öffentliche Anschläge am Wohnorte des Gegners vgl.
1. 2 C. de annali exceptione 7. 40. Das B.G.B. kennt das nicht; einen Ersatz
gewahrt die öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach C.P.O.
§§ 203 und 204.
13) Nicht jede Anerkennung genügt, l. 7 § 5a C. de praescr. 7, 39. l. 4 pr. C.
de duobus reis 8, 39:... debitum agnoverint vel per solutionem vel per alios
modos, quos in anterioribus sanctionibus interruptionibus et invenimus positos
nos ampliavimus. Die Anerkennung muß sich manifestiren durch Schrift oder
einen realen Vorgang. Einfache mündliche Anerkennung reicht nicht aus. Demelius