Volltext : Pandekten (Bd. 1, Abt. 1)

§  148.  Unterbrechung  der  Klagenverjährung.
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s  Selbst  die  gerichtlichen  Schritte,  welche  auf  die  Bildung
Gerichte  gleich.
des  Schiedsgerichtes  abzielen,  genügen.
Anmeldung  einer  Konkursforderung  im  Konkurse  des  Schuldners  ist
war  keine  Klage;  aber  sie  ist  der  nothwendige  Weg  zur  Geltendmachung
im  Falle  des  Konkurses  des  Schuldners.  Deshalb  unterbricht  sie  die
Klageverjährung.
Auch  Zustellung  des  Zahlungsbefehles  im  Mahnverfahren  unterbricht ¬
  die  Verjährung  der  Klage.
Litisdenunciation  —  wurde  nach  gemeinem
Streitverkündigung
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Rechte  als  Unterbrechungsgrund  nicht  angesehen.
Keinenfalls  unterbricht  Vorschützung  einer  Einrede  die  Verjährung
derjenigen  Klage,  welche  mit  ihr  das  gleiche  Fundament  hat;  denn  sie  enthält
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weder  einen  gerichtlichen  Angriff  noch  die  Vorbereitung  eines  solchen.
2.  Eine  Unterbrechung  bewirkt  auch  die  schriftliche  oder  in
konkludenten  Thatsachen  liegende  Anerkennung1s  des  Ver8) ¬
  1.  5  §  3  C.  de  receptis  2,  55.
9)  C.P.O.  §  1029.  Weiter  noch  geht  B.G.B.  §  220.
10)  Vgl.  B.G.B.  §  209  Ziff.  2.  Die  Unterbrechung  wird  nach  inneren  Gründen
durch  Zurücknahme  der  Anmeldung  nicht  zunichte.  Anders  R.G.  Bd.  33  S.  394  und
B.G.B.  §  214.
11)
Sie  bildet  eine  conventio.  d.  h.  gerichtliche  Verfolgung  des  Rechtes.  Nicht
wenige  Schriftsteller  suchen  die  Unterbrechung  der  Klagenverjährung  durch  den  Zahlungsbefehl ¬
  dadurch  zu  begründen,  daß  der  Zahlungsbefehl  die  Sache  rechtshängig
mache,  da  sie  die  Unterbrechung  der  Klagenverjährung  als  Folge  der  Rechtshängigkeit
ansehen.  Diese  Schriftsteller  kommen  aber  zu  dem  unerfreulichen  Ergebniß,  daß  die
Unterbrechung  als  nicht  geschehen  anzusehen  ist,  wenn  sich  die  Rechtshängigkeit  hinterher ¬
  erledigt,  weil  das  Verfahren  nicht  in  Gemäßheit  der  §§  697  und  701  der  C.P.O.
verfolgt  wird.  Ihre  Deduktion  beruht  unseres  Erachtens  auf  Fehlschlüssen.  Die
Unterbrechung  der  Klagenverjährung  ist  nicht  Folge  der  Rechtshängigkeit,  sollte  daher
bestehen  bleiben,  wenn  diese  nachträglich  zusammenfällt.  Vgl.  Aschrott  in  Gruchots  Beiträgen ¬
  Bd.  28  S.  618,  R.G.  Bd.  17  S.  282,  Bd.  24  S.  199,  bezüglich  der  Wechselsachen ¬
  Bolze  im  Archiv  f.  civ.  Pr.  Bd.  68  n.  1.  B.G.B.  §  213  schließt  sich  der  hier
bekämpften  Ansicht  an.
12)  R.G.  Bd.  10  S.  290,  Bd.  24  S.  210.  Nach  B.G.B.  §  209  Ziff.  4  unterbricht ¬
  die  Streitverkündung.  Doch  muß  der  Berechtigte  binnen  6  Monaten  nach  Beendigung ¬
  des  Prozesses  klagen,  B.G.B.  §  215.
13)  Regelsberger  Bd.  1  §  184  Anm.  5  sieht  die  Unterbrechung  auch  im  Vorbringen ¬
  einer  Kompensationseinrede.  Ebenso  B.G.B.  §  209  Ziff.  3  unter  der  in
Anm.  12  angegebenen  Voraussetzung
14)  Im  Fall  thatsächlicher  Unmöglichkeit  der  Klageerhebung  genügte  nach  justinanischem ¬
  Rechte  zur  Unterbrechung  Protestation  bei  Gericht,  eventuell  bei  der  Ortswörigkeit, ¬
  äußerstenfalls  durch  öffentliche  Anschläge  am  Wohnorte  des  Gegners  vgl.
1.  2  C.  de  annali  exceptione  7.  40.  Das  B.G.B.  kennt  das  nicht;  einen  Ersatz
gewahrt  die  öffentliche  Zustellung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  nach  C.P.O.
§§  203  und  204.
13)  Nicht  jede  Anerkennung  genügt,  l.  7  §  5a  C.  de  praescr.  7,  39.  l.  4  pr.  C.
de  duobus  reis  8,  39:...  debitum  agnoverint  vel  per  solutionem  vel  per  alios
modos,  quos  in  anterioribus  sanctionibus  interruptionibus  et  invenimus  positos
nos  ampliavimus.  Die  Anerkennung  muß  sich  manifestiren  durch  Schrift  oder
einen  realen  Vorgang.  Einfache  mündliche  Anerkennung  reicht  nicht  aus.  Demelius
            
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