Metadaten : Brämer, Hermann: ¬Das Versicherungswesen

II.  Abschnitt.  Die  Lebensversicherung.
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lichen  ihre  Schuldigkeit  mit  der  Beschaffung  statistischen  Stoffes  gethan ¬
  hätte,  nehmen  wir  folgende  unmittelbare  Thätigkeiten  als  Hülfe
verheifsend  an:
a.  Einforderung  aller  Verträge,  welche  bei  der  mutmalslichen  Schädlichkeit ¬
  in  Frage  kommen,  zusammengestellt  oder  im  Original  zur
Durchsicht;
b.  Benachrichtigung  der  Versicherten,  dafs  die  Behörde  sich  mit
der  Angelegenheit  befasse:
c.  Aufforderung  an  die  Versicherten,  die  Wahrung  ihrer  Gerechtsame ¬
  in  die  Hand  der  Behörde  zu  legen;
d.  Beschlagnahme  des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens  der  Anstalt ¬
  entweder  auf  dem  Verwaltungswege,  insoweit  derselbe  statthaft
ist,  oder  durch  Herbeiführung  eines  Gerichtsbeschlusses  im  schleunigen
Verfahren
e.  Mitteilung  an  die  auswärtige  Direktion  über  den  Kopf  des  Generalbevollmächtigten ¬
  hinweg
f.  Einforderung  des  Verzeichnisses  sämtlicher  inländischen  Agenten
und  Anwerber
g.  Vorladung  der  Angestellten,  welche  ihre  geschäftliche  Stellung
missbrauchen,  vor  die  Ortsobrigkeit  mit  Verwarnung,  dass  ein  Einschreiten ¬
  vor  Gericht  in  Aussicht  stehe;
h.  gerichtliche  Anklage  solcher  Personen  wegen  Unfuges  oder  Vermögensschädigung, ¬
  insofern  eine  Konzessionsentziehung  seitens  der  Verwaltung ¬
  unstatthaft  bleibt;
i.  öffentliche  Warnung  des  Publikums  vor  bestimmten  Formen  der
Versicherung  bei  der  betreffenden  Anstalt  durch  Aushang  und  Lokaloder ¬
  auch  grössere  Blätter  je  nach  dem  örtlichen  oder  allgemeinen  Unfuge
k.  Mitteilung  jeder  angeordneten  Massregel  an  mehrere  Versiche
rungs-Fachblätter  behufs  Bekanntmachung  der  konkurrierenden  Gesellschaften ¬
  an  ihre  Agenten;
1.  Berufung  einer  Konferenz  der  Direktoren  sämtlicher  im  Staate
vertretenen  Gesellschaften  zur  Beschlussfassung,  ob  eine  Schädlichkeit
vorliegt;
m.  Veröffentlichung  der  getroffenen  Massregel,  wenn  davon  eine
ausländische  Gesellschaft  erfasst  wird,  in  den  gelesensten  Zeitungen
ihres  Heimatstaates.
Je  höher  angesehen  eine  Regierung  ist,  desto  erfolgreicher  wird
ihr  derartiges  Eingreifen  oder  selbst  schon  die  Androhung  desselben
sein.  Das  freilich  ist  undenkbar,  dass  irgend  eine  Massregel,  welche
die  Staatsbehörde  in  dem  heiklen,  von  vielerlei  Parteiungen  und  öffentlichen -
  Fehden  belebten  Gebiete  des  Versicherungswesens  treffen  mag.
jemals  allgemeine  Billigung  erlange;  dem  Einen  wird  sie  zu  hart,
dem  Anderen  zu  milde  erscheinen.  Indem  wir  die  statistischen  Berichte
            
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