II. Abschnitt. Die Lebensversicherung.
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lichen ihre Schuldigkeit mit der Beschaffung statistischen Stoffes gethan ¬
hätte, nehmen wir folgende unmittelbare Thätigkeiten als Hülfe
verheifsend an:
a. Einforderung aller Verträge, welche bei der mutmalslichen Schädlichkeit ¬
in Frage kommen, zusammengestellt oder im Original zur
Durchsicht;
b. Benachrichtigung der Versicherten, dafs die Behörde sich mit
der Angelegenheit befasse:
c. Aufforderung an die Versicherten, die Wahrung ihrer Gerechtsame ¬
in die Hand der Behörde zu legen;
d. Beschlagnahme des im Inlande befindlichen Vermögens der Anstalt ¬
entweder auf dem Verwaltungswege, insoweit derselbe statthaft
ist, oder durch Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses im schleunigen
Verfahren
e. Mitteilung an die auswärtige Direktion über den Kopf des Generalbevollmächtigten ¬
hinweg
f. Einforderung des Verzeichnisses sämtlicher inländischen Agenten
und Anwerber
g. Vorladung der Angestellten, welche ihre geschäftliche Stellung
missbrauchen, vor die Ortsobrigkeit mit Verwarnung, dass ein Einschreiten ¬
vor Gericht in Aussicht stehe;
h. gerichtliche Anklage solcher Personen wegen Unfuges oder Vermögensschädigung, ¬
insofern eine Konzessionsentziehung seitens der Verwaltung ¬
unstatthaft bleibt;
i. öffentliche Warnung des Publikums vor bestimmten Formen der
Versicherung bei der betreffenden Anstalt durch Aushang und Lokaloder ¬
auch grössere Blätter je nach dem örtlichen oder allgemeinen Unfuge
k. Mitteilung jeder angeordneten Massregel an mehrere Versiche
rungs-Fachblätter behufs Bekanntmachung der konkurrierenden Gesellschaften ¬
an ihre Agenten;
1. Berufung einer Konferenz der Direktoren sämtlicher im Staate
vertretenen Gesellschaften zur Beschlussfassung, ob eine Schädlichkeit
vorliegt;
m. Veröffentlichung der getroffenen Massregel, wenn davon eine
ausländische Gesellschaft erfasst wird, in den gelesensten Zeitungen
ihres Heimatstaates.
Je höher angesehen eine Regierung ist, desto erfolgreicher wird
ihr derartiges Eingreifen oder selbst schon die Androhung desselben
sein. Das freilich ist undenkbar, dass irgend eine Massregel, welche
die Staatsbehörde in dem heiklen, von vielerlei Parteiungen und öffentlichen -
Fehden belebten Gebiete des Versicherungswesens treffen mag.
jemals allgemeine Billigung erlange; dem Einen wird sie zu hart,
dem Anderen zu milde erscheinen. Indem wir die statistischen Berichte