Full text : System des Pandekten-Rechts (1)

Allg.  Theil.  III.  Theil.  Product  der  Gesetze.
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§.  121.
Negative,  affirEine -
  jede  Bedingung,  sie  bestehe  in  eimative ¬
  ;  suspens.
nem  negativen,  oder  positiven  facto  (conresolutiva. ¬

ditio  negativa  und  affirmativa),  ist  aufschiebend, ¬
  d.  h.  sie  rückt  den  vollständigen  Erwerb  eines ¬
  Rechts  bis  dahin  hinaus,  dass  sie  existire.  Wird  der
erste  Erwerb  eines  Rechts  dadurch  hinausgesetzt,  so
nennt  man  sie  vorzugsweise  eine  aufschiebende  (suspensiva); ¬
  wird  hingegen  die  Rückerwerbung  eines
Rechts  davon  abhängig  gemacht,  eine  auflösende
(resolutiva).  Die  letzte  ist  in  Rücksicht  des  Geschäfts,
welches  das  Recht  zuerst  überträgt,  keine  Bedingung
sondern  nur  in  Rücksicht  des,  den  Rückfall  bestimmenr ¬
  die  Regel
den  Nebenvertrags  u),  und  man  muls  dahe
1
annehmen:  was  die  aufschiebende  Bedingung  in  Ansehung ¬
  des  Hauptgeschäfts  wirkt,  eben  das  wirkt  die  auflösende ¬
  in  Betreff  der  Nebenberedung  des  Rückfalls  x).
Gehört  nicht  das  Aufschieben  zur  gewöhnlichen  Natur
eines  Geschäfts  y),  so  streitet  nicht  für  die  aufschiebende,
sondern  für  die  auflösende  Bedingung  die  Vermuthungz).
§.  122.
Casualis,  poteWenn -
  eine  Bedingung  nicht  in  einer  bloss
stativa  mixta,
negativen  Willenshandlung  besteht,  und  irgend ¬
  etwas  Positives  fodert,  so  ist  sie  immer  von  der
Wirkung  physischer  Kräfte  abhängig.  Insofern  ist  denn,
da  der  Wille  das  Physische  nicht  schaffen  kann,  jede
affirmative  Bedingung  zufällig.  Hängt  die  Bedingung  lediglich ¬
  von  der  Wirksamkeit  dessen  ab,  was  aufser  dem
Willen  des  Menschen  existirt,  so  heifst  sie  vorzugsweise
eine  zufällige  (casualis);  muls  hingegen  dabey  auch
der  Wille  concurriren,  so  kann  die  Bedingung  entweder
u)  L.  3.  de  contr.  emt.  (18.  1.)
n.  5.  L.  5.  T.  1.  n.  1.  Meine
civ.  Abh.  S.  359—362.
L.  1.  de  leg.  comm.  (18.  3.)  L.  2.
y)  L.  1.  §.  2.  pro  dote  (41.  9.)
pr.  de  addict.  in  diem  (18.  2.).
Daher  ist  denn  auch  das  HauptgeL. ¬
  7.  in  fin.  L.  8.  de  iure  dot.  (23.
3.).
schäft  gleich  in  allen  Rücksichten
2)  L.  1.  de  lege  comm.  (18.  3.
als  unbedingt  zu  behandeln.  L.  2.
L.  2.  §.4.  pro  emt.  (41.  4.).  Mei§. ¬
  4.  5.  pro  emt.  (41.  4.)  L.  2.  pr.
ne  civ.  Abh.  S.  378—380.  Neue
§.  1.  L.  4.  §.  3.  de  in  diem  adauflösende ¬
  Geschäfte  sind  aber
dict.  (18.  2.).
natürlich  keine  conditio  resoluti*) -
  L.  9.  §.  6.  de  R.  C.  (12.  1.)
va.  Sehr  ausgedehnt  ist  diess  im
L.  8.  C.  de  condict.  ob  causs.  daArchiv ¬
  f.  civil.  Prax.  5.  B.  2.  Hft.
nr.  9.
tor.  (4.  6.).  Brussel  L.1.  T.  1.
            
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