Inhaltsverzeichnis : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (2)

§  148.  Mand.=Proceß.  Vertheidigung  d.  Bekl.  rc.
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genwärtig  durchaus  entsprechend,  weil  sich  erst  späterhin  Replik,
Duplik  und  Beweis=Interlocut  der  früher  auf  die  Litiscontestation
folgenden  freiwilligen  Beweis=Instanz  vorgedrängt  haben.  Demnach ¬
  stellt  sich  die  unbedingte  Erneuerung  des  mandatum  de  solvendo ¬
  als  ein  Provisorium  hin,  das  neben  dem  Fortgange
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des  Processes  über  die  Einreden  vollstreckt  )  und  in  Gemäßheit
des  Vorbehaltes,  künftig  den  Einfluß  derselben  auf  die  Entscheidung ¬
  des  Streites  festzustellen,  durch  Wahrmachung  der  erheblichen ¬
  ganz  oder  theilweise  demnächst  aufgehoben  wird.  Die  not.  4
cit.  Verordnung  vom  11.  März  1837  erkennt  darin  gleichfalls
nur  eine  vorläufige  Maßregel,  und  dieser  Character  giebt  sich
noch  besonders  dadurch  kund,  daß  der  Verurtheilte  zum  gerichtlichen ¬
  Depositum  zu  zahlen  hat,  falls  Kläger  ihm  nicht  genügende ¬
  Sicherheit  bestellt27).  Es  liegt  also  eben  so  sehr  die
Unrichtigkeit,  den  Beklagten  in  dem  abgesonderten  Verfahren  wie
einen  Kläger  zu  behandeln  *),  als  die  Nutzlosigkeit  einer  Forschung ¬
  nach  der  ihm  zu  Gebote  stehenden  Klage
2)  wenigstens
nach  mecklenburgischem  Rechte  am  Tage.
licher  Verordnung  nach  procediret  —  und  ihm  zur  Beweisung
seiner  noch  unbeigebrachten  Exceptionen  und  Einreden  Commissio ¬
  erkannt  werden.
26)  Ebendas.
*)  Vergl.  hierüber  Bd.  1  S.  411  fl.
**)  wie  es  die  in  v.  Nettelbladt's  Arch.  Bd.  1  S.  215  abgedruckten
Remissorialen  des  L.  u.  H.  Gerichts  vom  26.  Januar  1802  thun.  Die  L.
u.  H.  G.  O.  und  G.  C.  O.  weisen  a.  a.  O.  ziemlich  bestimmt  darauf  hin,
daß  die  in  separato  geltend  gemachten  Einreden  fortwährend  als  Einreden
zu  behandeln  sind.
29)  Damit  beschäftigt  sich  Wiese's  Abhandl.  über  die  Verfolgung  der
ad  separatum  verwiesenen  Einreden  im  angef.  Arch.  S.  204,  welcher  nach
dem  Vorbilde  Weber's  in  den  Beitr.  zu  der  Lehre  von  gerichtl.  Klagen,
bte  Betr.  S.  80,  sich  für  die  condictio  sine  causa  entscheidet,  eine  Ansicht,
die  selbst  nach  gemeinem  Rechte  schwerlich  zu  begründen  ist,  da  res  indicata
jede  Rückforderungs=Klage  ausschließt,  und  mit  der  Annahme  einer  sine  causa
geschehenen  Leistung  im  graden  Widerspruche  steht.
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Trotsche.  Civil=Proceß.  II.
            
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