§ 148. Mand.=Proceß. Vertheidigung d. Bekl. rc.
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genwärtig durchaus entsprechend, weil sich erst späterhin Replik,
Duplik und Beweis=Interlocut der früher auf die Litiscontestation
folgenden freiwilligen Beweis=Instanz vorgedrängt haben. Demnach ¬
stellt sich die unbedingte Erneuerung des mandatum de solvendo ¬
als ein Provisorium hin, das neben dem Fortgange
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des Processes über die Einreden vollstreckt ) und in Gemäßheit
des Vorbehaltes, künftig den Einfluß derselben auf die Entscheidung ¬
des Streites festzustellen, durch Wahrmachung der erheblichen ¬
ganz oder theilweise demnächst aufgehoben wird. Die not. 4
cit. Verordnung vom 11. März 1837 erkennt darin gleichfalls
nur eine vorläufige Maßregel, und dieser Character giebt sich
noch besonders dadurch kund, daß der Verurtheilte zum gerichtlichen ¬
Depositum zu zahlen hat, falls Kläger ihm nicht genügende ¬
Sicherheit bestellt27). Es liegt also eben so sehr die
Unrichtigkeit, den Beklagten in dem abgesonderten Verfahren wie
einen Kläger zu behandeln *), als die Nutzlosigkeit einer Forschung ¬
nach der ihm zu Gebote stehenden Klage
2) wenigstens
nach mecklenburgischem Rechte am Tage.
licher Verordnung nach procediret — und ihm zur Beweisung
seiner noch unbeigebrachten Exceptionen und Einreden Commissio ¬
erkannt werden.
26) Ebendas.
*) Vergl. hierüber Bd. 1 S. 411 fl.
**) wie es die in v. Nettelbladt's Arch. Bd. 1 S. 215 abgedruckten
Remissorialen des L. u. H. Gerichts vom 26. Januar 1802 thun. Die L.
u. H. G. O. und G. C. O. weisen a. a. O. ziemlich bestimmt darauf hin,
daß die in separato geltend gemachten Einreden fortwährend als Einreden
zu behandeln sind.
29) Damit beschäftigt sich Wiese's Abhandl. über die Verfolgung der
ad separatum verwiesenen Einreden im angef. Arch. S. 204, welcher nach
dem Vorbilde Weber's in den Beitr. zu der Lehre von gerichtl. Klagen,
bte Betr. S. 80, sich für die condictio sine causa entscheidet, eine Ansicht,
die selbst nach gemeinem Rechte schwerlich zu begründen ist, da res indicata
jede Rückforderungs=Klage ausschließt, und mit der Annahme einer sine causa
geschehenen Leistung im graden Widerspruche steht.
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Trotsche. Civil=Proceß. II.