Inhaltsverzeichnis : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

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Besonderer  Theil.  1.  Titel.
lichen  Entscheid  eine  peremtorische  Frist  bestimmt  ist,  wie
bei  der  Klage  nach  Gestattung  des  neuen  Rechts  (§  356),
bei  der  Aufforderung  zur  Klage  ec.
§  117.  Bei  dem  Termine  der  Aussöhnung  sollen  die
Parteien  persönlich  erscheinen;  ausnahmsweise  ist  es  jedoch
einer  Partei,  wenn  sie  außer  dem  Amtsbezirke  des  zuständigen ¬
  Amtsgerichtes  wohnt,  sowie  wegen  erheblicher  Hindernisse, ¬
  über  die  sie  sich  bei  dem  Friedensrichter  auszuweisen ¬
  hat,  gestattet,  sich  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten ¬
  zu  lassen.
§  118.  Der  Friedensrichter  sucht  die  Parteien  zu
vergleichen  oder  bezeichnet  ihnen,  auf  das  Begehren  der
einen  oder  der  andern  derselben,  einen  unparteiischen  Mann
als  Vermittler,  um  unter  dessen  Vorsitz  einen  zweiten  Aussöhnungsversuch ¬
  vorzunehmen.
§  119.  Bleibt  der  Kläger  bei  dem  Aussöhnungsversuche ¬
  vor  dem  Friedensrichter  oder  vor  dem  bezeichneten
Vermittler  aus,  so  hat  er  dem  Beklagten  die  daherigen
Kosten  zu  bezahlen  und  kann  überdieß  in  eine  Geldstrafe
von  höchstens  fünfzehn  Franken  verurtheilt  werden;  auch  ist
ihm  kein  neuer  Aussöhnungsversuch  zu  bewilligen,  bis  er
die  Buße  und  Kosten  bezahlt  hat.
Bleibt  hingegen  der  Beklagte  bei  dem  Termine  aus,
so  verfällt  er  in  eine  Geldstrafe  von  höchstens  fünfzehn
Franken,  und  es  liegt  in  dem  Ermessen  des  Friedensrichters ¬
  in  dessen  Kosten  einen  zweiten  Termin  zum  Versuche
der  Aussöhnung  zu  bestimmen  oder  dem  Kläger  sofort  die
Klagerhebung  zu  bewilligen.
Bleibt  der  Beklagte  auch  bei  dem  zweiten  Termine
aus,  so  verurtheilt  ihn  der  Friedensrichter  in  eine  Buße,
die  bis  auf  das  Doppelte  des  obigen  Maximums  ansteigen
darf,  und  es  ist  dem  Kläger  ohne  Weiteres  der  Weg  des
Rechts  eröffnet.
§  120.  Gelingt  es  dem  Friedensrichter  oder  dem
Vermittler,  die  Parteien  zu  vergleichen,  so  schreibt  er  das
Ergebniß  in  sein  Protokoll  ein  und  stellt  jeder  Partei  auf
Begehren  ein  Zeugniß  darüber  aus.
Uebersteigt  der  Streitgegenstand  den  Werth  von  zweihundert ¬
  (289.  86)  Franken,  so  soll  der  Vergleich  überdieß
in  Schrift  verfaßt  und  von  den  Parteien  und  dem  Friedensrichter ¬
  oder  Vermittler  unterzeichnet  werden.
            
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