Inhaltsverzeichnis : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

III.  Hauptst.  Von  den  Waldungen  und  Forsten.  17
Jagdwesen,  ihrer  Natur  nach,  einschlagen.  Wie  weit
ihre  Gewalt  bei  Untersuchung,  und  Bestrafung  begangener ¬
  Forstverbrechen  geht,  haͤngt  von  den  individucklen ¬
  einzelnen  Verfassungen  ab;  in  der  Regel  jedoch
sind  sie  zwar  Pfandungen,  Haussuchungen  und  andere =
  dergleichen  Anstalten  zu  Entdekung  der  Verbrecher
zu  verfügen  befugt;  auch  die  in  den  Gesezen  angeordneten =
  Strafen  aufzulegen  berechtigt;  aber  um  die  Vollziehung ¬
  der  zuerkannten  Strasen  muͤssen  sie  doch  gewöhnlich ¬
  die  ordentlichen  Gerichte  requiriren  -  Sind
hingegen,  wie  dieß  in  vielen  Territorien  der  Fall  ist,
keine  eigenen  Forstgerichte  bestellt;  so  gehört  auch  die
Schlichtung  der  Forstsachen  vor  die  ordentlichen  Obrigkeiten =
  c)  In -
  jedem  Falle  aber  bleibt  die  Forstgerichtsbarkeit ¬
  d)  ein  wesentlicher  und  sehr  wichtiger ¬
  Ausfluß  des  Forstregals  (§.  141.),  ihre  Ausubung =
  mag  nun  eigenen  Gerichtsstellen,  oder  den  ordentlichen ¬
  Obrigkeiten  anvertraut  seyn,  es  mag  sich
mit  der  Unterordnung  der  angestellten  verschiedenen
Gerichte,  und  mit  der  Einrichtung  der  Jnstanzen  verhalten, =
  wie  es  auch  immer  wolle.  Alle  diese  besone
deren  Verhältnisse  gehören  zu  den  eigenthümlichen  Verfassungen =
  der  einzelnen  Territorien,  haben  aber  auf
das  Recht  der  Gerichtsbarkeit,  an  und  für  sich  selbst.
nie  einen  Einfluß
e)  Bergl.  Pietsch  a.  g.  O.  F.  15-  30.  Stisser  a.  8.
D.  §.  26.  S.  181.  folg.
a)  Die  Begriffe,  die,  die  älteren  Rechtslehrer  häufig  von
der  Forstgerichtsbarkeit  angeben,  sind  eben  so  verschleden, =
  als  seltsam.  Bald  verstehen  sie  darunter  die
ganze  forstliche  Obrigkeit;  bald  die  Rechte  des  Waldeigenthümers =
  und  Wildbannsherrn  zusammen;  bald
die  in  dem  Eigenthume  des  Staates  befindlichen  Forsten =
  u.  s.  w.  Vergl.  Pietsch  a.  a.  O.  §.  21.  S.  29.
2.  Band.
B
§.  143.
            
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