Object : Dapp, Ludwig Ferdinand: Versuch über die Lehre von der Legitimation zum Prozeß

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nicht  nur  nach  den  justinianschen  a),  sondern  auch
päbstlichen  Gesetzen
die  Sache  mag  hernach
nur  Einen  c),  oder  mehrere  angehen  d),  geschehen ¬
  darf,  dergestalt,  daß  solche  mehrere  Sachwalter ¬
  hernach  entweder  bestimmt  (definite)  oder
unbestimmt  (indesinite),  zwar  nicht  nach  dem  römischen ¬
  Recht,  nach  welchem  nur  Einer  handlen
darf,  wovon  der  Grund  angegeben  wird,  weil  die
Rechtssache  von  einem  Einigen  besser  besorgt  werden =
  könne
),  sondern  nach  dem  päbstlichen  Rechtf
bestellt  werden  können  8),  —  so  müssen  die  ange— ¬

a)  L.  51.  §.  1.  et  2.  ff.  de  procur.  L.  32.  ff.  eod.
b)  C.  6.  de  procur.  in  6to.
c)  L.  31.  §.  2.  et  L.  32.  ff.  de  procur.
d)  L.  31.  §.  1.  ff.  de  procur.
e)  Cit.  L.  52.  de  procur.  arg.  L.  24.  §.  1.  ff.  de  administr. ¬
  et  peric.  tut.
f)  C.  6.  de  procur  in  6to.
)  Wenn  mehrere  Sachwalter  zugleich  bestimmt  bestellt
werden,  so  geschieht  solches  entweder  mit  der  Klausel:
samt  oder  sonders  (in  solidum)  oder  mit  der  Klausel:
samt  und  sonders  (si  non  omnes).  Im  ersten  Falle  können ¬
  entweder  Alle  oder  nur  Einer  den  Auftrag  besorgen. ¬
  Ist  aber  Einer  einmal  den  Andern  zuvorgekommen, ¬
  und  hat  in  der  Sache  gehandelt,  so  sind  die
Andere  dadurch  ausgeschlossen,  und  wenn  derjenige,
welcher  den  andern  Sachwaltern  zuvorgekommen,  nicht
mehr  handlen  will,  oder  kann,  so  können  die  Uebrige
die  Sache  fortsetzen.  Im  zweiten  Falle  wird  die  Klausel: ¬
  samt  und  sonders:  entweder  bestimmt  ausgedrückt, ¬
  oder  unbestimmt.  Ist  letzteres,  und  dieß  geschieht ¬
  gewöhnlich,  so  ist  sowohl  der  Fall  des  Nichtwollens, ¬
  als  der  des  Nichtkönnens  darunter  begriffen,  und
            
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