III. Abth. Die Parteien und ihre Gehülfen.
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ist. Insbesondere hat bei dem Ehehindernisse der Entführung
nur die Entführte dies Recht, welches sie aber bei Strafe des Verlustes
ausüben muß, sobald sie in Freiheit gesetzt ist *); ist das Ehehin,
derniß des Bandes vorhanden gewesen, aber später fortgefallen,
so kann nur derjenige Theil, welcher bei der Eingehung das Eheband
des anderen nicht kannte, das Hinderniß geltend machen 2). b) Außer
den Gatten können die Ehe bestreiten alle Personen, welche fähig sind
(siehe Num. II.).
Allgemein ist übrigens noch zu sagen, daß sich Keiner darauf berufen ¬
kann, er sei im Irrthume gewesen über die rechtliche Wirkung
der Thatsachen, worauf die Nichtigkeit beruhet. Ein Rechtsirrthum
(ignorantia juris) z. B. wenn Jemand sagt: er habe das Eheband
des anderen (die Verwandtschaft mit demselben u. s. f.) gekannt, aber
nicht gewußt, daß hieraus ein Ehehinderniß hervorgehe, — oder: er
habe zwar die copula vollzogen, aber ignorirt, daß hierdurch das Bestreitungsrecht ¬
fortfalle, entschuldet also nie, sondern nur ein s. g.
error facti, d. h. der Irrthum über das Vorhandensein der Thatsache,
des Umstandes (z. B. Eheband — Copula), mit welchen das Gesetz
die Folge verbindet 3).
Der Richter hat also, um die Legitimation des Klägers festzustellen, ¬
die beiden Fragen zu beantworten: Steht demselben überhaupt ¬
ein Bestreitungsrecht zu? und ist dasselbe nicht fortgefallen?
Inwiefern nun bei impedimentis juris privati und publici ein verschiedener ¬
Weg einzuschlagen ist und ein anderer Erfolg eintreten kann,
wird sich unten bei dem Verfahren zeigen.
C. Auf Scheidung (von Tisch und Bett) zu klagen steht unter
allen und jeden Umständen nur den Ehegatten
zu. Hiervon bildet
auch der Fall keine Ausnahme, daß etwa der
einem für blödsinnig
erklärten Gatten gesetzte Curator darauf dringen könnte. Die formelle
Legitimation, mit der wir es hier allein zu thun haben, hat also jeder
Gatte.
1) Instr. §. 120; zu beurtheilen, ob zu lange Zeit verflossen sei, ist
Sache des Richters.
2) Instr. §. 121., c. 1. X. de eo qui duxit IV. 7. Durch seine
Billigung, nachdem er die Thatsache kennt, geht das Recht natürlich verloren.
3) Reg. jur. 13. in Vlto V. 13. „Ignorantia facti, non juris, excusat."