Inhaltsverzeichnis : Schulte, Johann Friedrich von: Darstellung des Processes vor den katholischen geistlichen Ehegerichten Oesterreichs, auf Grundlage des allgemeinen katholischen Kirchenrechts und der besonderen Vorschriften für Oesterreich

III.  Abth.  Die  Parteien  und  ihre  Gehülfen.
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ist.  Insbesondere  hat  bei  dem  Ehehindernisse  der  Entführung
nur  die  Entführte  dies  Recht,  welches  sie  aber  bei  Strafe  des  Verlustes
ausüben  muß,  sobald  sie  in  Freiheit  gesetzt  ist  *);  ist  das  Ehehin,
derniß  des  Bandes  vorhanden  gewesen,  aber  später  fortgefallen,
so  kann  nur  derjenige  Theil,  welcher  bei  der  Eingehung  das  Eheband
des  anderen  nicht  kannte,  das  Hinderniß  geltend  machen  2).  b)  Außer
den  Gatten  können  die  Ehe  bestreiten  alle  Personen,  welche  fähig  sind
(siehe  Num.  II.).
Allgemein  ist  übrigens  noch  zu  sagen,  daß  sich  Keiner  darauf  berufen ¬
  kann,  er  sei  im  Irrthume  gewesen  über  die  rechtliche  Wirkung
der  Thatsachen,  worauf  die  Nichtigkeit  beruhet.  Ein  Rechtsirrthum
(ignorantia  juris)  z.  B.  wenn  Jemand  sagt:  er  habe  das  Eheband
des  anderen  (die  Verwandtschaft  mit  demselben  u.  s.  f.)  gekannt,  aber
nicht  gewußt,  daß  hieraus  ein  Ehehinderniß  hervorgehe,  —  oder:  er
habe  zwar  die  copula  vollzogen,  aber  ignorirt,  daß  hierdurch  das  Bestreitungsrecht ¬
  fortfalle,  entschuldet  also  nie,  sondern  nur  ein  s.  g.
error  facti,  d.  h.  der  Irrthum  über  das  Vorhandensein  der  Thatsache,
des  Umstandes  (z.  B.  Eheband  —  Copula),  mit  welchen  das  Gesetz
die  Folge  verbindet  3).
Der  Richter  hat  also,  um  die  Legitimation  des  Klägers  festzustellen, ¬
  die  beiden  Fragen  zu  beantworten:  Steht  demselben  überhaupt ¬
  ein  Bestreitungsrecht  zu?  und  ist  dasselbe  nicht  fortgefallen?
Inwiefern  nun  bei  impedimentis  juris  privati  und  publici  ein  verschiedener ¬
  Weg  einzuschlagen  ist  und  ein  anderer  Erfolg  eintreten  kann,
wird  sich  unten  bei  dem  Verfahren  zeigen.
C.  Auf  Scheidung  (von  Tisch  und  Bett)  zu  klagen  steht  unter
allen  und  jeden  Umständen  nur  den  Ehegatten
zu.  Hiervon  bildet
auch  der  Fall  keine  Ausnahme,  daß  etwa  der
einem  für  blödsinnig
erklärten  Gatten  gesetzte  Curator  darauf  dringen  könnte.  Die  formelle
Legitimation,  mit  der  wir  es  hier  allein  zu  thun  haben,  hat  also  jeder
Gatte.
1)  Instr.  §.  120;  zu  beurtheilen,  ob  zu  lange  Zeit  verflossen  sei,  ist
Sache  des  Richters.
2)  Instr.  §.  121.,  c.  1.  X.  de  eo  qui  duxit  IV.  7.  Durch  seine
Billigung,  nachdem  er  die  Thatsache  kennt,  geht  das  Recht  natürlich  verloren.
3)  Reg.  jur.  13.  in  Vlto  V.  13.  „Ignorantia  facti,  non  juris,  excusat."
            
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