Volltext : Zitelmann, Ernst: Begriff und Wesen der sogenannten juristischen Personen

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dienen  könnte;  und  es  ist  den  an  die  strenge  durchsichtige
Logik  des  römischen  Rechts  gewöhnten  Romanisten  nicht
zu  verargen,  wenn  sie  sich  bisher  bei  der  doch  immerhin
practisch  ausreichenden  technischen  Lösung  durch  Fiction
begnügen  und  sich  nicht  zu  einer  Theorie  bekennen,  die
noch  so  sehr  im  Dunkeln  tastet
§  17.  5.  Dennoch  thut  dies  ein  Romanist,  Baronti9.
Er  geht  fast  ganz  mit  Bluntschli's  Gedanken  vor.  Zwar
unterscheidet  er  Stiftung  und  Corporation  ganz  strengti
Wie  es  aber  mit  der  Stiftung  zu  halten  sei,  das  sagt  er
nicht.  Er  versucht  das  wahre  Dasein  der  Persönlichkeit  bei
den  Corporationen  wie  Bluntschli  aus  dem  Grunde  zu  beweisen, -
  dass  es,  wäre  der  Staat  keine  wahre  Person,  kein
Völkerrecht  und  kein  Staatsrecht  geben  könnte,  und  schliesst
aus  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Corporationen  auf  die
Naturnothwendigkeit  derselben  *2*).  Endlich  vindicirt  er  dem
Volk  einen  Charakter  und  einen  Willen,  den  er  als  Staatswillen -
  anerkennt.  Baron  kommt  schliesslich  sogar  dazu,
dass  er  der  Corporation  einen  natürlichen  Körper  zuspricht,
Uebrigens  hat  sich  Baron  in  seinen  1872  erschienenen
„Pandekten“  §  17  und  §  29  ff.,  ohne  seiner  früheren  Ansicht
zu  gedenken,  wieder  für  die  Personificationstheorie  ausgesprochen. -

18.  6.  Aehnlich  wie  Baron  fasst  Salkowskirs  das
Wesen  der  Corporationen  aus.  Seine  Theorie  ist  aber  trotz
119  Die  Gesammtrechtsverhältnisse  im  röm.  Recht.  1863.  §  1.  Gegen
ihn  Witte  in  Goldschmidt's  Ztschrft  f.  Handelsrecht  VIII  S.  10—  11.
120)  Baron  l.  c.  S.  9  unten—10  oben.
121)  ib.  S.  7  unten—8  oben.
122)  ib.  a.  a.  O.  S.  12.
123)  „Bemerkungen  zur  Lehre  v.  d.  jurist.  Personen  bes.  §  2.  1803.
Gegen  ihn  Windscheid  Pand.  §  58.  N.  3  §  59  N.  3a.  Witte  bei  Goldschmidt -
  VIII.  S.  10—11  u.  besonder.  Laband  ib.  Bd.  VII.  S.  181—184.
            
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