Objekt : Betzinger, Bernhard Anton: ¬Die Beweislast im Civilproceß

I.  Theil.  Urtheilsauszüge.
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erklärt,  von  dem  Beschädigten  den  Nachweis  des  wirklichen  ursachlichen ¬
  Zusammenhangs  zu  verlangen,  trifft  auch  hier  zu.
92.
RG.  (II)  vom  20.  1.  85.
Entsch.  13,  9  (Nr.  6).
Dem  Ber.=Richter  genügten  schon  die  ersterwähnten  Feststellungen ¬
  zu  der  Annahme,  daß  der  Unfall  durch  das  eigene
Verschulden  des  L.  [der  als  Bremser,  während  der  Fahrt
auf  dem  Verdeck  eines  Bahnwagens  durch  Anprall  an  eine  Wegüberführung ¬
  getödtet  worden  war  herbeigeführt  worden  sei.  Mit
Recht  rügt  jedoch  die  Revision,  daß  jene  Feststellungen  zu  dieser
Annahme  die  erforderlichen  Grundlagen  nicht  bieten.  Die  Fahrlässigkeit ¬
  setzt  begrifflich  voraus,  daß  der  Thäter  bei  Anwendung
der  gebotenen  Sorgfalt  und  Vorsicht  den  eingetretenen  Erfolg  als
eine  mögliche  Folge  seiner  Handlung  hätte  voraussehen  dürfen.
Ist  die  betreffende  Handlung  in  ihrer  Veranlassung  und  ihren
Einzelheiten  unaufgeklärt  geblieben,  so  wird  die  Begründung  der
Fahrlässigkeit  in  allen  Fällen  erheblichen  Schwierigkeiten  begegnen;
die  Schwierigkeiten  steigern  sich  aber,  wenn  die  Handlung  nach  den
Umständen  des  Falles  selbst  als  geboten  erscheinen  kann.  Eben
dieses  trifft  hier  zu  .  ..  Es  ist  auch  nicht  Aufgabe  der  Klägerin
[Wittwe  des  getödteten  L.]  nachzuweisen,  daß  für  L.  eine  ausreichende ¬
  Veranlassung  zur  Besteigung  des  Verdeckes  vorgelegen,
bezw.  daß  er  sich  hiezu  habe  veranlaßt  glauben  dürfen.  Vielmehr
hat  die  Beklagte  [Eisenbahnverwaltung
das  Verschulden  des  Getödteten ¬
  zu  beweisen.
93.
ROHG.  (II)  vom  13.  9.  79.
Entsch.  25,  (Nr.  79)  SA.  35,  297  (Nr.  206).
Die  erhobene  Klage  ist  auf  Restitution  der  in  den  Gasthof
eingebrachten  Gegenstände  (Gelder  und  Geldtäschchen)  in
Natur  gerichtet;  es  ergibt  sich  aber  aus  der  Sachdarstellung  beider
Theile,  daß  Kläger  jene  Sachen  in  eigener  Detention  behalten  hat
und  daß  solche  in  Verlust  gerathen  sind.  In  der  That  handelt
es  sich  also  um  eine  Ersatzforderung,  und  geht  der  Anspruch  des
Klägers  dahin,  daß  der  Beklagte  ihm  für  den  erlittenen  Schaden
            
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