Inhaltsverzeichnis : Endemann, Wilhelm: ¬Die Haftpflicht der Eisenbahnen, Bergwerke usw. für die bei deren Betriebe herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen


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Otto Gradenwitz,

auch Vitruv schon kennt (Marq. Handb. 7, 217), hier ebenso
gemeint sein wie in den Arvalurkunden und wo sonst in der
Kaiserzeit tetrastylum absolut auftritt. Das Bauwerk, von
dem hier die Rede ist, gehört also architektonisch in eine
Reihe mit dem atrium libertatis, dem atrium Vestae und ähn-
lichen. Danach dürfte schola hier, wie öfter besonders in
späterer Zeit, den Versammlungsraum des Collegium bezeich-
nen und dieser innerhalb eines tetrastylum (in dem Sinn, wie
vita Gord. 32, 2 das Wort gebraucht wird, vgl. Denzen Arv.
p. XXII) ausgemacht gewesen sein. In dem folgenden . . .
Aug. kann alles mögliche stehen, da mindestens 28 Buch-
staben fehlen; am nächsten liegt (vgl. die oben angeführten,
das tetrastylum nennenden Inschriften) eine locale Determi-
nation. quod est a dextra aedis Fortunae Aug. oder dergl.
Z. 3 macht ebenfalls grosse Noth, besonders weil dedit seinen
Dativ verlangt. Man kann vorschlagen a negotiantibus [ebo-
raris data lege i. s. isdem negotiantibus e]boraris dedit."
B. Die Aufnahme des alius quam negotiator.
Der juristisch bei weitem interessanteste Theil der In-
schrift sind die folgenden vier Zeilen: Sie handeln von dem
Fall, wo einer, der nicht in Elfenbein oder Citrusholz arbeitet,
durch Bemühung der Curatoren in das Colleg hineingebracht
ist; die Citrusholzhändler werden also den Elfenbeinhändlern
hierin gleichgestellt, obwohl die Stiftung nach der Ueberschrift
nur den eborarii gilt; die Gleichstellung erklärt sich daraus,
dass die Luxustische aus Citrusholz, von denen auch in den
Pandekten die Rede ist1), mit Elfenbeinfuss gearbeitet wurden;
darum hatten eborarii und citriarii häufig mit einander zu
thun und waren gewissermaßen auf einander angewiesen3).
Um die Wichtigkeit der folgenden Bestimmung zu wür-
digen, muss man sich vor Augen halten, dass bis zur Auffin-
dung unseres Steines — ja bis zu der durch Mommsen
festgestellten richtigen Lesung des Anfangs der Z. 6’) — es
*) z. B. D. 19, 1, 21, 2: veluti si quis mensas quasi citreas emat
quae non sunt. — *) Marquardt-Mau, Privatleben Bd. 2 8. 723.
Hülsen a. a. 0. 8. 282. — *) Es sei gestattet, über die Lesung
folgende historische Notiz beizubringen: Dass die Inschrift von eborarii
handelt, hatte Hölsen herausgefunden; es war natürlich» dass er ver-

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Otto Gradenwitz,

auch Vitruv schon kennt (Marq. Handb. 7, 217), hier ebenso
gemeint sein wie in den Arvalurkunden und wo sonst in der
Kaiserzeit tetrastylum absolut auftritt. Das Bauwerk, von
dem hier die Rede ist, gehört also architektonisch in eine
Reihe mit dem atrium libertatis, dem atrium Vestae und ähn-
lichen. Danach dürfte schola hier, wie öfter besonders in
späterer Zeit, den Versammlungsraum des Collegium bezeich-
nen und dieser innerhalb eines tetrastylum (in dem Sinn, wie
vita Gord. 32, 2 das Wort gebraucht wird, vgl. Denzen Arv.
p. XXII) ausgemacht gewesen sein. In dem folgenden . . .
Aug. kann alles mögliche stehen, da mindestens 28 Buch-
staben fehlen; am nächsten liegt (vgl. die oben angeführten,
das tetrastylum nennenden Inschriften) eine locale Determi-
nation. quod est a dextra aedis Fortunae Aug. oder dergl.
Z. 3 macht ebenfalls grosse Noth, besonders weil dedit seinen
Dativ verlangt. Man kann vorschlagen a negotiantibus [ebo-
raris data lege i. s. isdem negotiantibus e]boraris dedit."
B. Die Aufnahme des alius quam negotiator.
Der juristisch bei weitem interessanteste Theil der In-
schrift sind die folgenden vier Zeilen: Sie handeln von dem
Fall, wo einer, der nicht in Elfenbein oder Citrusholz arbeitet,
durch Bemühung der Curatoren in das Colleg hineingebracht
ist; die Citrusholzhändler werden also den Elfenbeinhändlern
hierin gleichgestellt, obwohl die Stiftung nach der Ueberschrift
nur den eborarii gilt; die Gleichstellung erklärt sich daraus,
dass die Luxustische aus Citrusholz, von denen auch in den
Pandekten die Rede ist1), mit Elfenbeinfuss gearbeitet wurden;
darum hatten eborarii und citriarii häufig mit einander zu
thun und waren gewissermaßen auf einander angewiesen3).
Um die Wichtigkeit der folgenden Bestimmung zu wür-
digen, muss man sich vor Augen halten, dass bis zur Auffin-
dung unseres Steines — ja bis zu der durch Mommsen
festgestellten richtigen Lesung des Anfangs der Z. 6’) — es
*) z. B. D. 19, 1, 21, 2: veluti si quis mensas quasi citreas emat
quae non sunt. — *) Marquardt-Mau, Privatleben Bd. 2 8. 723.
Hülsen a. a. 0. 8. 282. — *) Es sei gestattet, über die Lesung
folgende historische Notiz beizubringen: Dass die Inschrift von eborarii
handelt, hatte Hölsen herausgefunden; es war natürlich» dass er ver-

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