fullscreen : Hafemann, Ferdinand Julius: ¬Der preußische Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozess

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II.
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Cabinetsordre  vom  4.  Juli  1834,
betreffend
die  Vereinfachung  des  Verfahrens  bei  Versteigerung
von  Mündelgütern  in  der  Rheinprovinz  (Lottners
Sammlung  Bd.  IV.,  131  ff.)  und  Erläuterungen  rc.
derselben.
1.
Zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  bei  Versteigerungen
von  Mündelgütern  in  den  Theilen  der  Rheinprovinz,  in
welchen  die  Franzöͤsische  buͤrgerliche  Proceßordnung  gilt,
ist  festgesetzt  worden:
1)  Der  Familienrath  muß  in  dem  nach  Art.  954.
der  buͤrgerlichen  Proceßordnung  abzugebenden  Gutachten, ¬
  den  Umstaͤnden  gemaͤß,  entweder  selbst  den
Capitalwerth  der  zu  veraͤußernden  Güter  nach  dem
Kataster  festsetzen  und  angeben,  oder  darauf  antragen, ¬
  daß  sie  nach  Vorschrift  des  Art.  955.  1.c.
durch  Sachverstaͤndige  abgeschäͤtzt  werden.
Anmerkung.  Die  erwähnten  Art.  der  buͤrgerlichen  Proceßordnung ¬
  bestimmen:
I.  Gehören  die  Immobilien  blos  Minderjährigen
zu:  so  kann  der  Verkauf  nur  auf  Gutachten  des  Familienraths ¬
  verordnet  werden.  Sind  die  Immobilien  theils
Großjährigen,  theils  Minderjährigen  zugehörig,  und  wird
die  Versteigerung  auf  Anstehen  der  Großjaͤhrigen  verordnet: ¬
  so  ist  dieses  Gutachten  nicht  nothwendig.  Zur
Versteigerung  wird  aber  dann  auf  die  Weise  vorgeschritten, ¬
  wie  im  Titel  von  Theilungen  und  Versteigerungen ¬
  gemeinschaftlicher  Güter  vorgeschrieben  ist.
(Art.  954.)
II.  Wenn  das  Civilgericht  die  Berathschlagungen
des  Familienrathes  in  Betreff  der  Veräußerung  der  un=
            
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