III. Hauptst. Beweis der Existenz
58
receptio probatur, ostenditur. Gotting. 1735. und in seinen von H.
J. O. KöNIG herausgegebenen opusculis, Tom. 2. n. 29. p. 939-958.
Jo. SAM. FRID. BOEHMER de praeiudicio iuris germanici prae romano
in causis priuatis Francof. 1735. Jo. CHR. JoS. FRANC. IGN. VNGERI
Vindiciae iuris german. contra abusum iuris romani. Wirceb. 1755.
J. St. Pütter in den Beyträgen zum teutschen Staats= und
Fürstenr. Th. 2. N. 26. 27. 28 und 29.
§. 84.
Genauere Bestimmung dieses Verhältnisses.
Zur genaueren Bestimmung dieses Verhaͤltnisses der
fremden und einheimischen Rechte sind noch folgende aus den
bisher angefüͤhrten Thatsachen abgezogene Regeln anzumerken:
1) Wenn in deutschen Rechten uͤber einen den Roͤmern eben
so bekannten Gegenstand nichts vorgeschrieben ist: so leidet
2) Wenn ein neues
römisches Recht volle Anwendung.
deutsches Recht die Regel des roͤmischen Rechts verwirft:
so stehen beyde gegen einander in dem Verhaͤltniß eines
In so fern die deutschen
iuris correctorii et correcti 2)
Rechte blosse Wiederholungen des roͤmischen enthalten, in so
fern ists auch nicht unrecht, diese Rechte aus den roͤmischen
zu erlaͤutern a). 4) Bey Gegenstaͤnden, die den Roͤmern ganz
unbekannt waren, kann ohne den gesunden Menschenverstand
zu beleidigen, gar keine Anwendung von roͤmischen Recht
statt finden; und in Ermangelung positiver deutscher Rechte
muß bey solchen Gegenstaͤnden bloß nach der Natur der Sache
5) Bey Gegenstaͤnden von gemischter
geurtheilt werden.
Natur muͤssen die Grundsaͤtze nach den besonderen Verhaͤltnissen ¬
von einander abgesondert, und auf ihre eigenthümlichen ¬
Quellen zuruͤckgefuͤhrt werden b).
a) SIM. PETR. GASSER diss. de brocardico statuta interpretanda esse ex iure
communi.
b) J. St. Pütters Beytr. zum t. Staats= u. Fürstenr. N. 25. §. 1-11.
85.
§.
Verhältniß der deutschen Rechte gegen das canonische RechtNach =
eben diesen Regeln laͤßt sich auch das Verhaͤltniß ¬
der deutschen Rechte zu dem canonischen beurtheilen;
weil