Inhaltsverzeichnis : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

III.  Hauptst.  Beweis  der  Existenz
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receptio  probatur,  ostenditur.  Gotting.  1735.  und  in  seinen  von  H.
J.  O.  KöNIG  herausgegebenen  opusculis,  Tom.  2.  n.  29.  p.  939-958.
Jo.  SAM.  FRID.  BOEHMER  de  praeiudicio  iuris  germanici  prae  romano
in  causis  priuatis  Francof.  1735.  Jo.  CHR.  JoS.  FRANC.  IGN.  VNGERI
Vindiciae  iuris  german.  contra  abusum  iuris  romani.  Wirceb.  1755.
J.  St.  Pütter  in  den  Beyträgen  zum  teutschen  Staats=  und
Fürstenr.  Th.  2.  N.  26.  27.  28  und  29.
§.  84.
Genauere  Bestimmung  dieses  Verhältnisses.
Zur  genaueren  Bestimmung  dieses  Verhaͤltnisses  der
fremden  und  einheimischen  Rechte  sind  noch  folgende  aus  den
bisher  angefüͤhrten  Thatsachen  abgezogene  Regeln  anzumerken:
1)  Wenn  in  deutschen  Rechten  uͤber  einen  den  Roͤmern  eben
so  bekannten  Gegenstand  nichts  vorgeschrieben  ist:  so  leidet
2)  Wenn  ein  neues
römisches  Recht  volle  Anwendung.
deutsches  Recht  die  Regel  des  roͤmischen  Rechts  verwirft:
so  stehen  beyde  gegen  einander  in  dem  Verhaͤltniß  eines
In  so  fern  die  deutschen
iuris  correctorii  et  correcti  2)
Rechte  blosse  Wiederholungen  des  roͤmischen  enthalten,  in  so
fern  ists  auch  nicht  unrecht,  diese  Rechte  aus  den  roͤmischen
zu  erlaͤutern  a).  4)  Bey  Gegenstaͤnden,  die  den  Roͤmern  ganz
unbekannt  waren,  kann  ohne  den  gesunden  Menschenverstand
zu  beleidigen,  gar  keine  Anwendung  von  roͤmischen  Recht
statt  finden;  und  in  Ermangelung  positiver  deutscher  Rechte
muß  bey  solchen  Gegenstaͤnden  bloß  nach  der  Natur  der  Sache
5)  Bey  Gegenstaͤnden  von  gemischter
geurtheilt  werden.
Natur  muͤssen  die  Grundsaͤtze  nach  den  besonderen  Verhaͤltnissen ¬
  von  einander  abgesondert,  und  auf  ihre  eigenthümlichen ¬
  Quellen  zuruͤckgefuͤhrt  werden  b).
a)  SIM.  PETR.  GASSER  diss.  de  brocardico  statuta  interpretanda  esse  ex  iure
communi.
b)  J.  St.  Pütters  Beytr.  zum  t.  Staats=  u.  Fürstenr.  N.  25.  §.  1-11.
85.
§.
Verhältniß  der  deutschen  Rechte  gegen  das  canonische  RechtNach =
  eben  diesen  Regeln  laͤßt  sich  auch  das  Verhaͤltniß ¬
  der  deutschen  Rechte  zu  dem  canonischen  beurtheilen;
weil
            
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