Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 21 (1900))

6. Das edictum provinciale des Gaius

Zur römischen Zeitberechnung.

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Raschheit des Verkehrs, während doch nach der heutigen
Berechnung eine Frist später abläuft als nach der römischen.
Schneider vermengt hier miteinander die zwei Fragen nach
dem einer bestimmten Frist zu gebenden Umfang und nach
der Berechnung einer Frist von gegebenem Umfang. Be-
züglich der zweiten Frage besteht ein Interesse des Ver-
kehrs nur an der Sicherheit der Berechnung und an ihrer
möglichsten Uebereinstimmung mit den Gewohnheiten des
Lebens. "Wenn Schneider meiner Erörterung der römischen
Zeitberechnung eine dem Leben abgewendete Methode zu-
schreibt, so ging ihre Tendenz vielmehr gerade dahin, die
römische der Anschauung unseres Lebens fremde Berech-
nung zu erklären aus den Anschauungen und Gewohnheiten
des römischen Lebens.

IV.
Das edictum provinciale des Gaius.
Von
Herrn Dr. Friedrich von Velsen
in Cleve.
§ i.
Gaius verdankt wohl hauptsächlich den Beinamen „Der
Provinzialjurist“ dem Umstande, dass er einen Commentar
zum edictum provinciale geschrieben hat1).
Mommsen erklärt in Zeitschrift für Bechtsgeschichte IX
8. 95 No. 40 ausdrücklich, dass von der Bestimmung der
Natur des edictum provinciale die Entscheidung der Contro-
verse über Gaius wesentlich abhänge.

*) Longinescu hat in seiner sorgfältigen Arbeit: Gaius der Rechts-
gelehrte, in No.28 die Schriftsteller, die für Provinzialjurist sind; in
No. 38, die gegen diese Annahme sind, zusammengestellt; für Pro-
vinzialjurist neuestens auch Voigt, Rechtsgeschichte II § 88 No. 97—99 a.

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