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dererstattung, dafern er in der Wiederklagsache unterliegen würde,
Caution leistets)
Ist in Gemäßheit der angezogenen Gesetze die Conventionssumme ¬
gerichtlich deponirt oder die Deposition vom Kläger ¬
durch anderweite Sicherheitsleistung abgewendet worden
so darf der Kläger beantragen, daß dem Beklagten zur Erhe9) ¬
bung der Wiederklage eine ausschließliche Frist bestimmt werde
unter der Verwarnung, daß nach deren fruchtlosem Ablauf die
deponirte Summe dem Kläger ausgeantwortet oder die von
diesem bestellte Caution aufgehoben werden solle.
Siebentes Kapitel.
Von Commissionen.
§. 197.
Die höhern Gerichte haben das Recht, zur Leitung einzelner ¬
Processe oder einzelner processualischer Handlungen entweder ¬
einzelne ihrer Mitglieder oder auch Untergerichte zu beauftragen. ¬
Es wird dazu ein besonderer Grund erfordert, der
entweder in der Natur der Sache liegt, welche fortwährende
Theilnahme des Collegiums selbst an der Proceßleitung nicht
gestattet und solche nur verzögern würde, oder in der Verweigerung ¬
oder Verzögerung der Justiz von Seiten des or8) ¬
Erl. Altenb. und Goth. P.=O. a. a. O. Rudolst. P.=O.
P. II. Tit. 3. §. 1. 2. Reuß. j. L. Verordnung v. 29. November
1751 §. 8.
9) Alte P.=O. Tit. 6. §. 2. 3. Ernest. P.-O. P. 1. Cap. 5.
§. 1. 3. 4., nach welcher eine einjährige, höchstens zweijährige Frist zu
setzen ist. Nach der Eisen. P.=O. Tit. 30. §. 6. ist längstens eine
Jahresfrist zu bestimmen. Die Erl. P.=O. Tit. 6. §. 2. Altenb.
P.=O. P. I. Cap. 8. §. 2. setzen eine sächsische Frist. Nach der Goth.
P.=O. P. II. Cap. 2. §. 13. ist die Wiederklage vor dem in der Vorklagsache ¬
angesetzten ersten Termine anzustellen, späterhin aber nur
besondere Klage zulässig.
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