Full text : ¬Das practische gemeine Civilrecht (3)

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dererstattung,  dafern  er  in  der  Wiederklagsache  unterliegen  würde,
Caution  leistets)
Ist  in  Gemäßheit  der  angezogenen  Gesetze  die  Conventionssumme ¬
  gerichtlich  deponirt  oder  die  Deposition  vom  Kläger ¬
  durch  anderweite  Sicherheitsleistung  abgewendet  worden
so  darf  der  Kläger  beantragen,  daß  dem  Beklagten  zur  Erhe9) ¬

bung  der  Wiederklage  eine  ausschließliche  Frist  bestimmt  werde
unter  der  Verwarnung,  daß  nach  deren  fruchtlosem  Ablauf  die
deponirte  Summe  dem  Kläger  ausgeantwortet  oder  die  von
diesem  bestellte  Caution  aufgehoben  werden  solle.
Siebentes  Kapitel.
Von  Commissionen.
§.  197.
Die  höhern  Gerichte  haben  das  Recht,  zur  Leitung  einzelner ¬
  Processe  oder  einzelner  processualischer  Handlungen  entweder ¬
  einzelne  ihrer  Mitglieder  oder  auch  Untergerichte  zu  beauftragen. ¬
  Es  wird  dazu  ein  besonderer  Grund  erfordert,  der
entweder  in  der  Natur  der  Sache  liegt,  welche  fortwährende
Theilnahme  des  Collegiums  selbst  an  der  Proceßleitung  nicht
gestattet  und  solche  nur  verzögern  würde,  oder  in  der  Verweigerung ¬
  oder  Verzögerung  der  Justiz  von  Seiten  des  or8) ¬
  Erl.  Altenb.  und  Goth.  P.=O.  a.  a.  O.  Rudolst.  P.=O.
P.  II.  Tit.  3.  §.  1.  2.  Reuß.  j.  L.  Verordnung  v.  29.  November
1751  §.  8.
9)  Alte  P.=O.  Tit.  6.  §.  2.  3.  Ernest.  P.-O.  P.  1.  Cap.  5.
§.  1.  3.  4.,  nach  welcher  eine  einjährige,  höchstens  zweijährige  Frist  zu
setzen  ist.  Nach  der  Eisen.  P.=O.  Tit.  30.  §.  6.  ist  längstens  eine
Jahresfrist  zu  bestimmen.  Die  Erl.  P.=O.  Tit.  6.  §.  2.  Altenb.
P.=O.  P.  I.  Cap.  8.  §.  2.  setzen  eine  sächsische  Frist.  Nach  der  Goth.
P.=O.  P.  II.  Cap.  2.  §.  13.  ist  die  Wiederklage  vor  dem  in  der  Vorklagsache ¬
  angesetzten  ersten  Termine  anzustellen,  späterhin  aber  nur
besondere  Klage  zulässig.
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