59
§. 29.
machten Auslagen als Massekosten zu betrachten und müssen bei der Repartition ¬
der hier sub b) eingestellten Massekosten in Rechnung kommen.
In der Rubrik c) sind die sogenannten Verwaltungskosten begriffen,
welche nach der Eröffnung des Concurses und während der Dauer
desselben in der Verwaltung und Bewirthschaftung des Massevermögens
bis zu dessen Realisirung und Vertheilung auflaufen. Verwaltungs- und Bewirthschaftungskosten, ¬
welche vor der Eröffnung des Concurses entstanden,
aber nicht gedeckt worden sind, gehören nicht hieher, sondern müssen von den
Anspruchsberechtigten besonders geltend gemacht werden. Bezüglich der laufenden ¬
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben entscheidet die Verfallszeit
derselben, jene welche erst nach der Eröffnung des Concurses verfallen, müssen
als Massekosten ohne weiteres berichtiget, die vor der Concurseröffnung fällig
gewordenen aber noch rückständigen Steuern und Abgaben müssen auch besonders ¬
angemeldet werden (§. 43—4).
Weiter begreift das Gesetz unter den Masseschulden in zweiter Linie alle
Ansprüche, welche nach der Concurseröffnung aus rechtsverbindlichen Geschäften ¬
oder Handlungen der Masseverwaltung entstanden sind. Das Gesetz
spricht hier von den Geschäften und Handlungen der Masseverwaltung.
Die Verwaltung irgend eines etwas bedeutenderen Vermögens ist kaum denkbar
ohne rechtsverbindliche Handlungen und Geschäfte, und die dritten Personen
aus solchen von der Verwaltung der Masse ausgegangenen Handlungen und
Geschäften erwachsenen Ansprüche gehören in diese Kategorie. Diese Ansprüche
sind nicht zu verwechseln mit jenen Auslagen, welche mit der Erhaltung, Verwaltung ¬
und Bewirthschaftung der Masse verbunden sind, da diese als Massekosten ¬
unter lit. c) schon aufgeführt erscheinen. Die Miethe z. B. für die
zur Aufbewahrung eines Massevermögens, oder zur Fortführung des von dem
Gemeinschuldner unternommenen Geschäftes, oder die Besoldung oder der
Lohn des zur Bewirthschaftung oder Geschäftsbetriebes beibehaltenen Personales ¬
gehören unter die Massekosten, also in die erste Reihe der Masseschulden.
Der Anspruch einer dritten Person aber aus einem mit der Masseverwaltung
abgeschlossenen Kaufvertrage oder Lieferungsgeschäfte gehört in die hier in
Frage stehende zweite Kategorie der Masseschulden.
In der dritten Reihe der Masseschulden endlich stehen jene Ansprüche,
welche in Rechtsgeschäften oder Rechtsverhältnissen des Gemeinschuldners ihre
Begründung finden, die zur Zeit der Concurseröffnung noch nicht erfüllt oder
beendigt sind, aber nur dann und nur in soweit, als die Masse an die
Stelle des Gemeinschuldners in dieselben eingetreten
ist. In den §§. 22 und 23 der Concurs=Ordnung werden die Fälle bezüglich
dieses Eintretens der Masse in die Geschäfte oder Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners ¬
normirt. Der im §. 22 sub a) erwähnte Fall gehört nicht
hieher, da er voraussetzt, daß der Gemeinschuldner schon vollständig erfüllt
hat, also eine dritte Person diesfalls an die Masse keine Forderung mehr zu
stellen hat. In dem sub b) angeführten Falle ist dem Dritten, welcher bereits ¬
vollständig erfüllt hat, nur vorbehalten seine Ansprüche gegen die Coneursmasse ¬
nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend zu machen, indem diese
Ansprüche schon vor der Eröffnung des Concurses entstanden sind, also auch