Volltext : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

59
§.  29.
machten  Auslagen  als  Massekosten  zu  betrachten  und  müssen  bei  der  Repartition ¬
  der  hier  sub  b)  eingestellten  Massekosten  in  Rechnung  kommen.
In  der  Rubrik  c)  sind  die  sogenannten  Verwaltungskosten  begriffen,
welche  nach  der  Eröffnung  des  Concurses  und  während  der  Dauer
desselben  in  der  Verwaltung  und  Bewirthschaftung  des  Massevermögens
bis  zu  dessen  Realisirung  und  Vertheilung  auflaufen.  Verwaltungs-  und  Bewirthschaftungskosten, ¬
  welche  vor  der  Eröffnung  des  Concurses  entstanden,
aber  nicht  gedeckt  worden  sind,  gehören  nicht  hieher,  sondern  müssen  von  den
Anspruchsberechtigten  besonders  geltend  gemacht  werden.  Bezüglich  der  laufenden ¬
  Steuern  und  sonstigen  öffentlichen  Abgaben  entscheidet  die  Verfallszeit
derselben,  jene  welche  erst  nach  der  Eröffnung  des  Concurses  verfallen,  müssen
als  Massekosten  ohne  weiteres  berichtiget,  die  vor  der  Concurseröffnung  fällig
gewordenen  aber  noch  rückständigen  Steuern  und  Abgaben  müssen  auch  besonders ¬
  angemeldet  werden  (§.  43—4).
Weiter  begreift  das  Gesetz  unter  den  Masseschulden  in  zweiter  Linie  alle
Ansprüche,  welche  nach  der  Concurseröffnung  aus  rechtsverbindlichen  Geschäften ¬
  oder  Handlungen  der  Masseverwaltung  entstanden  sind.  Das  Gesetz
spricht  hier  von  den  Geschäften  und  Handlungen  der  Masseverwaltung.
Die  Verwaltung  irgend  eines  etwas  bedeutenderen  Vermögens  ist  kaum  denkbar
ohne  rechtsverbindliche  Handlungen  und  Geschäfte,  und  die  dritten  Personen
aus  solchen  von  der  Verwaltung  der  Masse  ausgegangenen  Handlungen  und
Geschäften  erwachsenen  Ansprüche  gehören  in  diese  Kategorie.  Diese  Ansprüche
sind  nicht  zu  verwechseln  mit  jenen  Auslagen,  welche  mit  der  Erhaltung,  Verwaltung ¬
  und  Bewirthschaftung  der  Masse  verbunden  sind,  da  diese  als  Massekosten ¬
  unter  lit.  c)  schon  aufgeführt  erscheinen.  Die  Miethe  z.  B.  für  die
zur  Aufbewahrung  eines  Massevermögens,  oder  zur  Fortführung  des  von  dem
Gemeinschuldner  unternommenen  Geschäftes,  oder  die  Besoldung  oder  der
Lohn  des  zur  Bewirthschaftung  oder  Geschäftsbetriebes  beibehaltenen  Personales ¬
  gehören  unter  die  Massekosten,  also  in  die  erste  Reihe  der  Masseschulden.
Der  Anspruch  einer  dritten  Person  aber  aus  einem  mit  der  Masseverwaltung
abgeschlossenen  Kaufvertrage  oder  Lieferungsgeschäfte  gehört  in  die  hier  in
Frage  stehende  zweite  Kategorie  der  Masseschulden.
In  der  dritten  Reihe  der  Masseschulden  endlich  stehen  jene  Ansprüche,
welche  in  Rechtsgeschäften  oder  Rechtsverhältnissen  des  Gemeinschuldners  ihre
Begründung  finden,  die  zur  Zeit  der  Concurseröffnung  noch  nicht  erfüllt  oder
beendigt  sind,  aber  nur  dann  und  nur  in  soweit,  als  die  Masse  an  die
Stelle  des  Gemeinschuldners  in  dieselben  eingetreten
ist.  In  den  §§.  22  und  23  der  Concurs=Ordnung  werden  die  Fälle  bezüglich
dieses  Eintretens  der  Masse  in  die  Geschäfte  oder  Rechtsverhältnisse  des  Gemeinschuldners ¬
  normirt.  Der  im  §.  22  sub  a)  erwähnte  Fall  gehört  nicht
hieher,  da  er  voraussetzt,  daß  der  Gemeinschuldner  schon  vollständig  erfüllt
hat,  also  eine  dritte  Person  diesfalls  an  die  Masse  keine  Forderung  mehr  zu
stellen  hat.  In  dem  sub  b)  angeführten  Falle  ist  dem  Dritten,  welcher  bereits ¬
  vollständig  erfüllt  hat,  nur  vorbehalten  seine  Ansprüche  gegen  die  Coneursmasse ¬
  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geltend  zu  machen,  indem  diese
Ansprüche  schon  vor  der  Eröffnung  des  Concurses  entstanden  sind,  also  auch
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer