§ 25.
106 Dinge, -
indem er die rein kirchlichen Stiftungen in der „Verwaltung
der kirchlichen Organe beließ.
Für diese Auffassung spricht übrigens auch die wörtliche Auslegung; ¬
denn der Ausdruck „verbleiben“ zeigt, daß der bisherige Zustand ¬
hinsichtlich der rein kirchlichen Stiftungen gewahrt werden wollte,
also der Zustand, wie er durch die allerh. Entschließung vom 3. October
1858, bezw. die bischöflichen Vorschriften festgestellt worden war, welche
eben fromme Stiftungen dem Bereiche der kirchlichen Gewalt zuweisen.
Eine Restriction trat eben nur durch die Feststellung des Begriffes der
„rein kirchlichen“ Stiftung ein, durch welche die zwar in der Verwaltung ¬
der Kirche befindlichen, jedoch nicht ausschließlich innerkirchlichen
Zwecken dienenden Stiftungen der staatlichen Stiftungsaufsicht wiederum
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zugewiesen wurden.
III. Mit der Uebertragung der allgemeinen Befugniß der Aufsicht
über rein kirchliche Stiftungen auf die kirchlichen Organe hat sich allerdings ¬
die Staatsverwaltung der Einflußnahme auf dieselben nicht
vollkommen begeben. Wenn sie auch der Kirche das Recht zuerkennt,
über das Entstehen und Bestehen derartiger Stiftungen zu entscheiden,
muß ihr dennoch vermöge der Unterordnung der Kirche unter die allgemeinen ¬
Staatsgesetze das Recht gewahrt werden, hier etwaige Mißbräuche ¬
abzuwehren. Denn auch unter dem Deckmantel des rein kirchlichen ¬
Zweckes können Bestrebungen verborgen sein, welche mit der
bestehenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind. In diesen Fällen
kann sich die Staatsgewalt nur durch Verbot der Errichtung oder Persolvierung ¬
einer derartigen Stiftung behelfen.
Doch auch für eine positive Thätigkeit der Staatsverwaltung hinsichtlich ¬
der rein kirchlichen Stiftung wird sich vielfach Anlaß bieten.
Von der der staatlichen Cultusverwaltung obliegenden Entscheidung über
**) Dies gilt aber auch für diejenigen Länder, in welchen die bischöfl. Vorschr.
über die Kirchenvermögensverwaltung nicht durchgeführt worden sind (Böhm.,
Gal.); denn abgesehen davon, daß das Concordat für den ganzen Umfang der
Monarchie in volle Gesetzeskraft trat (Art. III. Pat. 5. Nov. 1855), zieht eben
die Bestimmung des § 47 1. c. nur eine Consequenz aus dem allg. Grundsatze
der Autonomie der Kirche auf dem Gebiete ihres inneren Lebens.
**) Vgl. auch den Motivenbericht ad § 47 (in Burckhard's Ausgabe), nach
welchem dem Standpunkte der Regierung mehr das bisherige (Concordat), als das
ältere Recht entspricht und hier auch die Stiftungstutel der Kirche überlassen ¬
bleibt.
13) Die Diöcesanvorschriften über die Verwaltung des Kirchenverm. zogen
eben auch Kirchenstiftungen, welche nicht rein kirchlicher Natur sind, in den Bereich ¬
ihrer Regelung; vgl. z. B. die Instruct. v. 2. April 1859, der Diöc. Breslau
für das Teschner Gen. Vic. ad §. 18: „nicht der Zweck der Frommen St., sondern
das Vertrauen des Fundators ist rücksichtlich der Verwaltung und Verwendung
entscheidend. Bestehen darum St. zur Unterstützung für arme Studierende und
andere Schüler und wurden dieselben bei einer bestimmten Kirche errichtet, so gehören ¬
sie zum Stiftungsvermögen derselben und sind mit diesem in gleicher
Art zu verwalten."