Objekt : Herrmann von Herrnritt, Rudolf von: ¬Das österreichische Stiftungsrecht

§  25.
106  Dinge, -
  indem  er  die  rein  kirchlichen  Stiftungen  in  der  „Verwaltung
der  kirchlichen  Organe  beließ.
Für  diese  Auffassung  spricht  übrigens  auch  die  wörtliche  Auslegung; ¬
  denn  der  Ausdruck  „verbleiben“  zeigt,  daß  der  bisherige  Zustand ¬
  hinsichtlich  der  rein  kirchlichen  Stiftungen  gewahrt  werden  wollte,
also  der  Zustand,  wie  er  durch  die  allerh.  Entschließung  vom  3.  October
1858,  bezw.  die  bischöflichen  Vorschriften  festgestellt  worden  war,  welche
eben  fromme  Stiftungen  dem  Bereiche  der  kirchlichen  Gewalt  zuweisen.
Eine  Restriction  trat  eben  nur  durch  die  Feststellung  des  Begriffes  der
„rein  kirchlichen“  Stiftung  ein,  durch  welche  die  zwar  in  der  Verwaltung ¬
  der  Kirche  befindlichen,  jedoch  nicht  ausschließlich  innerkirchlichen
Zwecken  dienenden  Stiftungen  der  staatlichen  Stiftungsaufsicht  wiederum
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zugewiesen  wurden.
III.  Mit  der  Uebertragung  der  allgemeinen  Befugniß  der  Aufsicht
über  rein  kirchliche  Stiftungen  auf  die  kirchlichen  Organe  hat  sich  allerdings ¬
  die  Staatsverwaltung  der  Einflußnahme  auf  dieselben  nicht
vollkommen  begeben.  Wenn  sie  auch  der  Kirche  das  Recht  zuerkennt,
über  das  Entstehen  und  Bestehen  derartiger  Stiftungen  zu  entscheiden,
muß  ihr  dennoch  vermöge  der  Unterordnung  der  Kirche  unter  die  allgemeinen ¬
  Staatsgesetze  das  Recht  gewahrt  werden,  hier  etwaige  Mißbräuche ¬
  abzuwehren.  Denn  auch  unter  dem  Deckmantel  des  rein  kirchlichen ¬
  Zweckes  können  Bestrebungen  verborgen  sein,  welche  mit  der
bestehenden  staatlichen  Ordnung  unvereinbar  sind.  In  diesen  Fällen
kann  sich  die  Staatsgewalt  nur  durch  Verbot  der  Errichtung  oder  Persolvierung ¬
  einer  derartigen  Stiftung  behelfen.
Doch  auch  für  eine  positive  Thätigkeit  der  Staatsverwaltung  hinsichtlich ¬
  der  rein  kirchlichen  Stiftung  wird  sich  vielfach  Anlaß  bieten.
Von  der  der  staatlichen  Cultusverwaltung  obliegenden  Entscheidung  über
**)  Dies  gilt  aber  auch  für  diejenigen  Länder,  in  welchen  die  bischöfl.  Vorschr.
über  die  Kirchenvermögensverwaltung  nicht  durchgeführt  worden  sind  (Böhm.,
Gal.);  denn  abgesehen  davon,  daß  das  Concordat  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie  in  volle  Gesetzeskraft  trat  (Art.  III.  Pat.  5.  Nov.  1855),  zieht  eben
die  Bestimmung  des  §  47  1.  c.  nur  eine  Consequenz  aus  dem  allg.  Grundsatze
der  Autonomie  der  Kirche  auf  dem  Gebiete  ihres  inneren  Lebens.
**)  Vgl.  auch  den  Motivenbericht  ad  §  47  (in  Burckhard's  Ausgabe),  nach
welchem  dem  Standpunkte  der  Regierung  mehr  das  bisherige  (Concordat),  als  das
ältere  Recht  entspricht  und  hier  auch  die  Stiftungstutel  der  Kirche  überlassen ¬
  bleibt.
13)  Die  Diöcesanvorschriften  über  die  Verwaltung  des  Kirchenverm.  zogen
eben  auch  Kirchenstiftungen,  welche  nicht  rein  kirchlicher  Natur  sind,  in  den  Bereich ¬
  ihrer  Regelung;  vgl.  z.  B.  die  Instruct.  v.  2.  April  1859,  der  Diöc.  Breslau
für  das  Teschner  Gen.  Vic.  ad  §.  18:  „nicht  der  Zweck  der  Frommen  St.,  sondern
das  Vertrauen  des  Fundators  ist  rücksichtlich  der  Verwaltung  und  Verwendung
entscheidend.  Bestehen  darum  St.  zur  Unterstützung  für  arme  Studierende  und
andere  Schüler  und  wurden  dieselben  bei  einer  bestimmten  Kirche  errichtet,  so  gehören ¬
  sie  zum  Stiftungsvermögen  derselben  und  sind  mit  diesem  in  gleicher
Art  zu  verwalten."
            
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